Was erlauben Seif?

Ist der denn wie Flasche leer? Zugegeben: D. Seif ist ein Politiker aus der dritten Reihe. Aber was will diese Person denn mit einem solchen Fauxpas erreichen?

Zu faul, um den Link einzufügen ? Macht nichts, ist mir auch schon passiert. :grin:

Gruß
rakete

Aus Wiki:

Seif ist Obmann der CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Dort ist er inhaltlich unter anderem zuständig für den Bereich Justiz und Inneres (Grundrechte, Unionsbürgerschaft, justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit, Grenzschutz und Terrorismusbekämpfung). Dazu kommen die Beziehungen zu internationalen Organisationen und die Assoziierungspolitik sowie die Mittelmeer/Euro-mediterrane Partnerschaft (EUROMED). Seif ist Länderberichterstatter für Großbritannien und Malta. Detlef Seif gehört dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages an. Im Innenausschuss ist er stellvertretendes Mitglied.

Es ging um den Paragrapen, zu dessen Aufhebung man sich ja blindlings (aus Dummheit) aufraffen will. Was der MdB sich dachte, könnte man evtl. bei Einsicht in die Redeprotokolle erfahren. Diese werden in einigen Tagen über die Homepage des BT einsehbar sein. Er ist sicher nicht aufgestanden, hat das Schmähgedicht vorgetragen und sich wieder kommentarlos gesetzt.

Ob sein offizielles Motiv (protokolliert) auch sein wahres Motiv ist, könnten wohl nur Nahestehende einigermaßen verlässlich einschätzen.

Gruß
vdmaster

Nachtrag. Phoenix hat die Sitzung des BT live übertragen. Hier ein Mitschnitt

Ab 33:00-43:20 kommt Seif zu Wort. Alle Redebeiträge werden ein erhellendes Bild über die grassierende Dummheit der populistischen Posse um die nötige „Reform“ bieten.

Gruß
vdmaster

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Moment, dass finde ich gar nicht so dumm. Immerhin muss dann das „HB-Männchen vom Bosporus“ die Bestrafung aufgrund einer Rechtsgrundlage verlangen, die die Bundesrep. inzwischen nicht mehr als strafwürdig ansieht. Das gilt logischerweise nur für die Zukunft. Allerdings sollte sich derjenige etwas „dumm“ vorkommen, der weiterhin eine Bestrafung aufgrund eines inzwischen für künftige Fälle nicht mehr gültigen Paragraphen verlangt.

Gruß
rakete

„Diese Person“ will erreichen, daß das was bequatscht wird auch allgemein bekannt ist.
Wenn du es als „Fauxpas“ bezeichnest, die Wahrheit vorzulesen, kann man sich nur wundern was du für eine Person bist.

Kürzlich sah ich eine Sendung bei Anne Will über die von Böhmermann verbreiteten Sauereien. Ein Originalzitat wurde nicht gebracht, ob jemand die Fäkalausdrücke von Böhmermann überhaupt kannte, war gleichgültig. Hauptsache man gackerte aufgeregt herum.

…und da ist es generell gut, wenn der Originaltext mal ab und zu den Kommentierenden ueberhaupt zur Verfuegung gestellt wird (wenn das ZDF die Information der dafuer zahlenden Bevoelkerung verweigert). Man kann dafuer sein oder dagegen, das Schmaehgedicht nannte sogar Boehmermann beim ersten Erscheinen als verboten und strafbar. Doch die Verweigerung der Wiederholung durch andere Medien ist ein extra Thema.
Wie sagte mal jemand, ich bin nicht Ihrer Meinung, aber ich trete dafuer ein, dass Sie Ihre Meinung aeussern duerfen.
Gruss Helmut

Hallo,

es geht aber nicht darum, dass irgendein HB-Männchen eine Bestrafung „verlangt“. Falls es eine Bestrafung gibt, dann wir ein Gericht nach Recht und Gesetz entscheiden.

Es geht darum, dass nicht jeder kleine Hosenscheisser, nur weil ihm die Politik seines eigenen Landes oder die des anderen Landes gewaltig stinkt, das Staatsoberhaupt des anderen Landes von morgens bis abends mit Kübeln voller Fäkalien überschütten können sollte. Denn damit beleidigt er zeitgleich auch enorm viele Menschen des anderen Landes, weil die Fans oder (falls es Wahlrecht gibt) Wähler sind. Weil aber Frieden und Völkerverständigung in aller Regel besser klappen, wenn man darauf verzichtet an die Tür der Botschaft zu - sorry - pissen, ist auch das Amt des Staatsoberhauptes zu schützen. Insbesondere dann, wenn es extrem viele Verflechtungen mit diesem anderen Land gibt, die ein Mindestmaß gegenseitiger Rücksichtnahme benötigen.

Ich halte es zudem für absolut angemessen, dass unser eigener Bundespräsident ebenfalls unter besonderem Ehrenschutz steht.

Oder was hältst Du als Deutscher davon, wenn er im Ausland mal als Nazi dargestellt wird. Bist Du da auch nicht empörter als wenn es sich um Wilfried Kallupke aus Hintertupfingen träfe? Wobei die Nazi-Darstellung noch eine pol. Abwertung ist und damit eher gedeckt als der direkte Angriff auf die Menschenwürde wie bei Erdogan.

Gruß
vdmaster

Stimme zu ! Gauck wird aber im Ausland wohl nicht so sehr ins Fadenkreuz kommen.

Polen, Griechenland haben unsere Kanzler bzw. Kanzlerin (Fotomontagen mit Naziuniform) derartig verunglimpft. Wo war da die Strafverfolgung?

Gruß
rakete

Aha. Also doch Empörungsgefühle. :grin:

Merkel hat auf Anzeigen verzichtet. Fraglich ist zudem, ob die Beleidigung strafbar gewesen wäre, da Merkel sich nicht im Land befand. Vor allem aber ist Merkel nicht das dt. Staatsoberhaupt, sondern nur ganz billige Regierungschefin. :wink:

Zum Vergleich: Hätte Böhmi nicht Erdogang beleidigt, sondern sich den Davutoglu ausgesucht, dann hätte § 103 StGB nicht gegriffen. Evtl. trotzdem der normale Beleidigungsparagraph, da bin ich mir aber nicht sicher.

Gruß
vdmaster

Ja, klar. Hatte ich aber auch nicht anders behauptet.
Ich erkenne dein Bestreben, auch fragwürdige Staatsoberhäupter vor Beleidigungen zu schützen als „ehrenwert“ an. Persönlich freue ich mich, wenn ein solcher (selbst ein Großmeister-Großwesir im Verärgern anderer Leute, Staaten und Staatenbündnissen) mal etwas zum Knurren hat.
Da beenden wir lieber die Debatte, sonst gewinne ich noch den Eindruck in einer Zeitschleife zu sein ( an der Stelle waren wir nämlich schon einmal) :smile:
Gruß
rakete

Och, mich freuen neben ttatsächlicher Satire auch Prozesse vor dem IStGH. :grin:

Und das Urteil für Nicolae Ceaușescu habe ich ebenfalls respektiert. Moral von der Geschicht: Grabe anderen keine Grube nicht.

Und ewig grüßt das Grummeltier. :wink:

Gruß
vdmaster

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Na genau das habe ich doch gemeint!

Kennst du den jemand?

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Hallo,
wichtig ist die Grundaussage, die sollte man kennen. Von mir aus haette es Shakespeare oder Sokrates sagen koennen, andere deuten auf Voltaire: http://forum.express.de/showthread.php?t=15618

Netter Nebeneffekt des Vortrags im Bundestag: das Gedicht von Boehmermann kann in Jahrzehnten in den Aufzeichnungen dort nachgelesen werden. Das hat kein anderer Dichter geschafft, niemand hat z.B. Goethe zitiert.

Hallo,

was übrigens unerheblich wäre, da ja dann nicht dt. Strafgesetz zur Anwendung käme. Dort wird es aber vergleichbare Regelungen geben, falls der Staat das „Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen“ ratifiziert hat. Es gibt nur ganz wenige, die das nicht getan haben. Mit denen haben wir auch keine diplomatischen Beziehungen.

Ich habe ein Urteil des BVerwG von 1981 gefunden. Damals ging es um beleidigende Plakate vor einer chilenischen Botschaft. Interessanter als der konkrete Verhandlungsgegenstand sind die Begründungen aus denen sich die Bedeutung des §103 StGB (derzeit völlig falsch als „Majestätsbeleidungsparagraph“ tituliert) ergibt.

Rdnr. 11

Zu der durch diese Vorschriften dem Empfangsstaat gebotenen Wahrung der Würde der diplomatischen Missionen und der bei ihr tätigen Diplomaten gehöre ein über die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften zum allgemeinen Ehrenschutz hinausgehender Schutz der Missionen und der Diplomaten vor ehrverletzenden Angriffen. Dieser sei aus der besonderen völkerrechtlichen Funktion diplomatischer Beziehungen herzuleiten. Er sei insbesondere Voraussetzung dafür, daß Staaten mit sehr unterschiedlicher innerer Struktur friedliche Beziehungen unterhalten und die Interessen des Entsendestaates und seiner Angehörigen im Empfangsstaat angemessen wahrgenommen werden könnten. Die Aufrechterhaltung diplomatischer Beziehungen bedinge, daß auch die Bewohner des Empfangsstaates sich zur Wahrung des äußeren Respekts auch in ihren Meinungsäußerungen gegenüber den Diplomaten des Entsendestaates Zurückhaltung auferlegten. Die Diplomaten hätten demgemäß auch gegenüber den Einwohnern des Empfangsstaates ein Recht darauf, daß im
unmittelbaren Umgang diskriminierende Tatsachenbehauptungen und Werturteile unterblieben. Das gelte selbst dann, wenn die Werturteile berechtigt und die Tatsachenbehauptungen zutreffend sein sollten. Im Rahmen dieses völkerrechtlichen Anspruchs könnten die im Bereich des innerstaatlichen allgemeinen Ehrenschutzes geltenden Regeln über die Rechtfertigung angemessener Ehrenkränkungen und die Regeln zum Beweis ehrenkränkender Tatsachenbehauptungen keine Anwendung finden.

An dieser Begründung der Vorinstanz hatte das BVerwG nichts auszusetzen. Es selbst führt in Rdnr. 51 weiter aus

Diesen Grundsätzen kommt auch im Rahmen des § 103 StGB besondere Bedeutung zu. Ebenso wie für die Beziehungen zwischen einzelnen Personen das durch Art. 5 Abs. 2 GG geschützte Recht der persönlichen Ehre die unabdingbare Voraussetzung eines friedlichen Zusammenlebens darstellt, ist die Unverletzlichkeit der Würde der - durch ihr Staatsoberhaupt und den Leiter ihrer diplomatischen Vertretung repräsentierten - am internationalen völkerrechtlichen Verkehr beteiligten Staaten nicht zuletzt auch im Interesse des Empfangsstaats die notwendige unverzichtbare institutionelle Mindestvoraussetzung für das friedliche Zusammenleben der Staaten. Wie das Berufungsgericht hierzu zutreffend festgestellt hat, kommt dieser Mindestvoraussetzung besondere Bedeutung für das friedliche Verhältnis gerade zwischen Staaten zu, deren Ordnungssysteme und Gesellschaftsordnungen sich grundsätzlich voneinander unterscheiden. Es ist deshalb auch für den Anwendungsbereich des § 103 StGB nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht, daß das Grundrecht der freien Meinungsäußerung mit Rücksicht auf die Unverletzlichkeit der Würde fremder Staaten durch § 193 StGB dahin eingeschränkt ist, daß Äußerungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen jedenfalls insofern strafbar - und damit gegebenenfalls Störungen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 VersG - sind, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

IMHO begründet sich auch so die deutlich höhere Maximalstrafe in § 103 StGB gegenüber der § 185 StGB. In dem einen Fall ist nur eine Person beleidigt. Im anderen hängen friedliche Beziehungen vom angemessenen Umgang miteinander ab, weswegen das Preisschild saftiger ausfallen muß.

Gruß
vdmaster

Ich habe in diesem Zusammenhang schon mal (von einem Rechtsexperten) gehört, dass laufende Verfahren (nach „altem“ Recht) dann, normalerweise eingestellt würden. Ist zwar kein Freispruch, wäre in diesem Fall aber doch egal…

Glückauf!