Was für Pflichten haben eigentlich Hausverwaltungen?

Hallo Ihr lieben.

Man hat es ja oft das viele Vermieter sich eine Hausverwaltung/Immobilienbüro holen.
Jetzt meine Fragen:

1. Was für Pflichten haben die Hausverwaltungen gegenüber den Mietern?

-Dürfen sie Beschwerden von Mietern abtun, indem sie einen einfach bei Lärmbelästigung durch Mitmieter zum Beispiel an die Polizei weiterleiten?

  • Müssen Verwaltungen die Vermieter auf Mieterrechte hinweisen?

Bespiel hierfür: Partei A zieht in eine Mietwohnung wo auch ein Gartenanteil von 25m2 (im Mietsvertrag angegeben) dabei ist. Jetzt ruft der Vermieter bei der Hausverwaltung an und will den Gartenanspruch entziehen. Die Hausverwaltung schickt Partei A sofort einen Brief in dem der Garten mit sofortiger Wirkung entzogen wird. (Grund dafür ist, das der Vermieter mit der Pflege des Gartens nicht einverstanden ist.)

Den Gartenanteil kann der Vermieter doch gar nicht entziehen, wenn dieser im Mietvertag angegeben ist, oder?

Über eure Antworten würde ich mich sehr freuen.

Mir ist die Begriffsverwendung in diesem Fall noch nicht ganz klar.

Der Vermieter/Eigentümer einer Wohnung hat einen Vertrag mit der Hausverwaltung über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.

Der Mieter hat einen Mietvertrag über die Nutzung des Sondereigentums und muss sich an die Hausordnung halten. In der Hausordnung steht u.a. wie der Mieter gemeinschaftsliche Räume zu nutzen hat.

Der Verwalter hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Mieter, weil schlicht und einfach kein Vertrag zwischen Hausverwaltung und Mieter besteht. Falls ein Mieter gegen die Hausordnung verstößt spricht die Verwaltung den Vermieter/Eigentümer der Wohnung an. Der muss dann die Probleme mit dem Mieter klären.

Im oben geschilderten Fall, kann ich daher nicht nachvollziehen, weshalb die Verwaltung direkt an den Mieter geht.

Ich hoffe, die Antwort hilft etwas weiter.

Wenn ich als Vermieter eine Hausverwaltung mit der Mietverwaltung beauftrage, agiert sie in meinem Namen.

vnA

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Bei Beschwerden durch Lärmbelästigung können Sie zwar sofort die Polizei holen, doch sollte die Hausverwaltung dem lärmenden Mieter zumindest eine Mahnung und wenn es sich wiederholt, eine Abmahnung mit Kündigungsdrohung schicken.
Wegen des Gartens, da kann ich leider nicht antworten.
Bassauer

Trotzdem danke.

Der Vermieter hat die Verwaltung beauftragt, da dieser den ganzen Abrechnungsstreß sowie das ganze drum herum aufgrund seines Alters nicht mehr möchte. Alles was quasi anfällt, auch von der Mieterseite her, soll direkt an die Verwaltung gehen.

Hallo!

Wenn ich als Vermieter eine Hausverwaltung mit der Mietverwaltung beauftrage, agiert sie in meinem Namen.

Ja.
Nicht jede Hausverwaltung ist aber zugleich mit WEG-Verwaltung und mit Mietverwaltung beauftragt. Der Vermieter muss auch nicht zwangsweise eine Hausverwaltung zu seiner Vertretung in Mietangelegenheiten bestimmen, sondern kann damit irgendeine Person seines Vertrauens beauftragen.

Wenn der Vermieter den Mieter z.B. informiert hat: „Alles was quasi anfällt, auch von der Mieterseite her, soll direkt an die Verwaltung gehen.“, dann muss sich der Mieter auch daran halten. Wie der Beauftragte des Vermieters und der Vermieter das intern regeln, das ist allein deren Sache.

Der Hinweis des Verwalters bei lärmenden Nachbarn die Polizei zu holen, kann auch für den Beschwerdeführer Gold wert werden. Nämlich dann, wenn der Verwalter aufgrund gemachter Aussagen tätig wird und der lärmende Nachbar alles bestreitet. Mit Zeugenaussagen Dritter (z.B. Polizei) bestehen erheblich bessere Erfolgsaussichten. Hat man nur „Aussage gegen Aussage“, könnte sich nach einem deswegen verlorenen Prozess die Frage stellen, ob sich der Beschwerdeführer zu unrecht beschwert hatte und damit für die dadurch verursachten Kosten/Auslagen schadensersatzpflichtig ist.

Hinsichtlich des mietvertraglich überlassenen Gartenanteils wäre zunächst die Frage, welche Gartenpflege der Mieter erbringen müsste - und ob für nicht auf den Mieter übertragbare Pflegearbeiten nicht sowieso eine Dritte Person unter Kostenumlage auf den Mieter zu beauftragen wäre - oder ob der Mieter nicht vom Mietgebrauch gedeckte Veränderungen (z.B. auch durch Vernachlässigung) vorgenommen hat. Vor einem Entzug des Mietgebrauchs hätte aber in jedem Fall eine Abmahnung zu erfolgen (die durchaus auch kostenpflichtig sein könnte).