Hallo,
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Du solltest auf genaue Begrifflichkeit achten, denn die „Willenserklärung“ in der Überschrift ist völlig irreführend im Vergleich zum Fragetext.
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Eigentlich gibt es für Sozialversicherung das besser geeignete Brett „Versicherungen“.
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Eine „außerordentliche Willensanstrengung“ bei Hörgeräten bedeutet, daß du ohne ständige besondere Konzentration und/oder ständiges Nachfragen weder eine direkte Kommunikation noch Telefongespräche verfolgen kannst. Dabei muß direkte Kommunikation und/oder Telefonieren zu Deinen ständigen Aufgaben gehören. Als grund kommt aber auch eine Unfähigkeit in Betracht, notwendige akustische Warnsignale (zB im Produktionsbereich) nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen zu können.
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Der Verweis auf den Rentenversicherungsträger ist aber ein beliebter Trick der GKVen, von Ihrer Leistungspflicht abzulenken.
Vermutlich hast Du Dich mit dem Verweis auf die Festbeträge bei Hörgeräten dazu verleiten zu lassen, den Antrag bei dem Rentenversicherungsträger zu stellen.
GKVen ignorieren nämlich grundsätzlich die Rechtsprechung des BSG
https://openjur.de/u/169587.html
zum Thema Festbeträge. Diese Rechtsprechung schließt auch „Gebrauchsvorteile“ beim beruflichen Gebrauch mit in die Leistungspflicht der GKVen mit ein. Denn die DRVen lehnen regelmäßig einen Teilhabeanspruch dann ab, wenn nicht der berufliche Nutzen bzw. die berufliche Notwendigkeit deutlich überwiegt.
Sofern es sich um einen höheren (Zuzahlungs-)Betrag handelt, solltest du unbedingt einen Fachanwalt für Sozialrecht konsultieren.
Hat das teurere Gerät einen deutlichen meßbaren Wahrnehmungsvorteil gegenüber dem besten zuzahlungsfreien Gerät, dann hast du spätestens vor dem Sozialgericht sehr gute Chancen.
&Tschüß
Wolfgang