Ich denke, Du brauchst mal eine verständliche Antwort. Abdingbar ist eine gestzliche Vorschrift (hier § 568 BGB), wenn sie vertraglich außer Kraft gesetzt werden kann, d.h. nciht zwingend ist, sondern durch Vereinbarung ersetzt werden kann. Konkret heißt das hier, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch widerspruchslosen Weitergebrauch (§ 568) hier vertraglich abgeändert wurde, das Mietverhältnis also vertraglich ohne Wenn und Aber beendet werden können soll. Gegenbeispiel: (falls Interesse): Den Ausschluß der Haftung bei Vorsatz kann man vertraglich nicht ausschließen, ist also nicht abdingbar.
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