Hallo,
zur Berechnung der Eigenkapitalquote wird jeweils das „bereinigte“ EK durch das „bereinigte FK“ dividiert?
Was ist das „bereinigte“ EK/FK? Was muss vom EK/FK der Bilanz abgezogen werden?
Danke.
gruss
Joachim
Hallo,
zur Berechnung der Eigenkapitalquote wird jeweils das „bereinigte“ EK durch das „bereinigte FK“ dividiert?
Was ist das „bereinigte“ EK/FK? Was muss vom EK/FK der Bilanz abgezogen werden?
Danke.
gruss
Joachim
Hallo,
zur Berechnung der Eigenkapitalquote wird jeweils das
„bereinigte“ EK durch das „bereinigte FK“ dividiert?
ist das eine Frage?
Was ist das „bereinigte“ EK/FK? Was muss vom EK/FK der Bilanz
abgezogen werden?
http://www.google.de/search?hl=de&q=bereinigtes+eige…
Link zwei sieht ganz gut aus. Bitte bedenke aber grundsätzlich: die Bereinigung ist eine analytische Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Maße subjektiv und unternehmensbezogen ist. D.h. was der eine bei Unternehmen A „bereinigt“, sieht der andere möglilcherweise ganz anders und erst recht, wenn es dann um Unternehmen B geht. Eine Bilanzanalyse sollte niemals nach Schema F, sondern mit Sach- und Menschenverstand durchgeführt werden.
Gruß
Christian
Ein sehr ausführliches Thema:
Auf der Passivseite werden (nach engen Auslegungen) stille Beteiligungen, unter Umständen Mezanienekapital (bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, z.B. Verlustbeteiligung),
Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern (i.d.R. Laufzeit über 1 Jahr)
und Sonderposten mit Rücklagenanteil (z.B. mit 50%) anrechenbar.
Auf der Aktivseite müssen der Firmenwert (= Bilanzierungshilfe beim Unternehmenskauf), Forderungen gegen Gesellschafter (wenn deren Werthaltigkeit nicht nachgewiesen werden kann), ausstehende Einlagen,
latente Steuern (Unterschied der Steuerbelastung zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz), Disago.
Viel Erfolg.
Hallo,
mir ist nicht ganz klar, warum Du mir antwortest und mir gleichzeitig widersprichst.
Auf der Passivseite werden (nach engen Auslegungen) stille
Beteiligungen, unter Umständen Mezanienekapital (bei Erfüllung
bestimmter Voraussetzungen, z.B. Verlustbeteiligung),
Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern (i.d.R. Laufzeit über 1
Jahr)
und Sonderposten mit Rücklagenanteil (z.B. mit 50%)
anrechenbar.
Mal abgesehen davon, daß ich noch einmal ausdrücklich betonen möchte, daß es dafür keine festen Regeln gibt und es immer um fallweise Entscheidungen handeln muß, möchte ich anmerken, daß die Verbindlichkeiten ggü. Gesellschafter nur dann als EK behandelt werden sollte, wenn bzgl. diesen eine Rangrücktrittserklärung abgegeben wurde. Andernfalls sind sie genauso Masseforderungen wie alle anderen Verbindlichkeiten. Von Eigenkapital kann dann nicht die Rede sein.
Auf der Aktivseite müssen der Firmenwert (= Bilanzierungshilfe
beim Unternehmenskauf), Forderungen gegen Gesellschafter (wenn
deren Werthaltigkeit nicht nachgewiesen werden kann),
ausstehende Einlagen,
latente Steuern (Unterschied der Steuerbelastung zwischen
Steuerbilanz und Handelsbilanz), Disago.
Der Firmenwert sollte genauso wie Forderungen ggü. Gesellschaftern (wie im übrigen Forderungen im allgemeinen) auf die Werthaltigkeit überprüft werden. Ein pauschaler Abzug ist zwar nicht unüblich, geht aber an der Sache vorbei. Es ist nicht selten, daß sich Firmenwerte (im Sinne eines höheren Beteiligungwertes im Vergleich zum Beteiligungsbuchwert) als werthaltiger herausstellen als bspw. Vorräte oder Forderungen.
Gruß
Christian