Was ist der Unterschied zw. Vorsatz und Arglist

Hallo liebe Experten aus dem Bereich Recht / Jura!!!

Was ist der genaue Unterschied zwischen Vorsatz und Arglist bzw. arglistiger Täuschung? Es interessiert mich besonders im Bezug auf den §21(3)VVG bzw. den §22VVG. Wenn man also z.B. in einem Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung eine Erkrankung absichtlich (also meiner Meinung nach „vorsätzlich“, d.h. mit „Wissen und Wollen“) verschweigt, und das ganze kommt nach über 10 Jahren ans Licht, was passiert dann?? Hat man „nur“ vorsätzlich gehandelt, so muss die Versicherung bezahlen (war meines Wissens nach auch schon nach altem VVG so), hat man aber arglistig getäuscht (was immer das ist…), so können sie den Vertrag anfechten. Aber was ist der Unterschied und wie kann man (d.h. die Versicherung) ihn beweisen? Vielen Dank für Euere Antworten

Hallo,

es gibt keinen „Unterschied“ zwischen Vorsatz und Arglistig. Das eine gehört zum objektiven Tatbestand, das andere zum Subjektiven und somit stehen sie in keiner Konkurenz

Gruss

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/verzu…

http://www.rechtslexikon-online.de/Vorsatz_Strafrech…

Hi, da wird beides ausführlich beschrieben.
Daraus geht hervor, dass Arglist auch den Vorsatz beinhaltet.
MfG ramses90

Hallo nochmal!!!

Irgendeinen Unterschied muss es aber doch geben - sonst würde ja z.B. im VVG nicht nach Vorsatz und arglistiger Täuschung unterschieden!

Nein, Arglist gehört ebenfalls zum subjektiven Tatbestand.

So ein Gesetz ist ja auch nicht in einem Guss entstanden.

Ich versuchs mal mathematisch: Arglist ist eine Teilmenge von Vorsatz.

Vorsätzlich ist alles was man absichtlich tut: z.B. Autos kaputtfahren, jemanden beleidigen, Vorschriften übertreten etc. Das meiste davon tut man aber ganz offensichtlich, insofern nicht arglistig.

Arglistig wird es, wenn man etwas anderes vortäuscht als man wirklich tut, und das natürlich auch mit Vorsatz. Das Vergessen einer Vorerkrankung z.B. ist kein Vorsatz und daher auch nicht arglistig. Arglistig ist, wenn man es vorsätzlich „vergisst“. Vorsatz bzw. Arglist ist demgemäß für die Versicherung schwer zu beweisen.

Im Zusammenhang mit einer VVA-Verletzung sind die Begriffe allerdings auch für mich gleichbedeutend.

Hallo,

der Grad des Verschuldens einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung wird meines Erachtens wie folgt unterschieden (von schwach nach stark): schuldlos, leicht fahrlässig, grob fahrlässig, vorsätzlich, arglistig – mit fließenden Übergängen aber unterschiedlichen Konsequenzen im Hinblick auf Vertrag und Schaden, sowie die Rechte des Versicherers.
Allein schon deshalb können Vorsatz und Arglist nicht das Gleiche sein.

Wenn man Vorsatz mit ‚Absicht’ interpretiert, könnte man Arglist vielleicht mit ‚Heimtücke’ interpretieren: Zum bewussten Handeln kommt der Wille, den Versicherer zu schädigen, weil einem sonnenklar ist, dass ein Vertrag mit den richtigen / vollständigen Angaben nicht oder nicht zu normalen Konditionen zustande kommen würde.

Die Grenze zwischen Vorsatz und Arglist dürfte immer vom Einzelfall abhängig sein: Was wurde verschwiegen, welche Diagnose, wie viele Behandlungen, in welchem Zeitraum, mit welchem zeitlichen Abstand zur Antragsstellung etc.

Für den Versicherer ist eine Berufung auf Arglist nicht nur vor dem § 22 VVG „interessant“, sondern auch deshalb, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen Anzeigepflichtverletzung und Ursache z.B. der Berufsunfähigkeit nicht notwendig ist, um leistungsfrei bleiben zu können.

Mit freundlichen Grüßen aus Osnabrück
Matthias Helberg

  • Versicherungsmakler -

Hallo,
das Ganze läßt sich gut anhand eines Beispieles erklären:

Ein Dachdecker sitzt auf einem Dach.

  1. Ziegel rutscht aus der Hand und fällt runter, trifft Passanten
    = schuldlos, bzw „leichte“ Fahrlässigkeit weil Absperrung fehlt.
  2. Ziegel wird ohne zu gucken hinuntergeworfen.
    = grobe Fahrlässigkeit
  3. Ziegel wird hinuntergeworfen. Passant wird gesehen, es wird „daneben“ gezielt aber der Passant wird trotzdem getroffen. = Vorsatz
  4. Passant wird gesehen, anvisiert und getroffen
    = Arglist

Ich glaube so kann man es ganz gut verstehen… Im Versicherungsbereich kann es Vorsatz eigentlich nur durch die Fristen geben. Beispiel: Waren Sie in den letzten 5 Jahren im Krankenhaus?
Antwort mit vorherigem Gedanken: (hmmm da war was, ich war wegen gutartigem Krebs im KKH, aber das is schon n Weilchen her… bestimmt schon 4-5 Jahre, aber wenn ich das jetzt angebe, werde ich sicher abgelehnt) NEIN, ich war in den letzten 5 Jahren nicht im KKH.

=> vorsätzlich, aber nicht arglistig.

Gleiche Fragestellung… (hmm ich war vor 2 Jahren im KKH) NEIN, ich war in den letzten 5 Jahren nicht im KKH

=> vorsätzlich + arglistig

Grüße
Dominique

Hallo,

Fristen geben. Beispiel: Waren Sie in den letzten 5 Jahren im
Krankenhaus?
Antwort mit vorherigem Gedanken: (hmmm da war was, ich war
wegen gutartigem Krebs im KKH, aber das is schon n Weilchen
her… bestimmt schon 4-5 Jahre, aber wenn ich das jetzt
angebe, werde ich sicher abgelehnt) NEIN, ich war in den
letzten 5 Jahren nicht im KKH.

=> vorsätzlich, aber nicht arglistig.

Falsch… das ist der Inbegriff der Arglist. Wenn man „Nein“ angibt mit dem Hintergedanken bei einem „Ja“ nicht versichert zu werden. Also wenn das keine Arglist ist, was dann?!

Gleiche Fragestellung… (hmm ich war vor 2 Jahren im KKH)
NEIN, ich war in den letzten 5 Jahren nicht im KKH

=> vorsätzlich + arglistig

Da Stimme ich zu.

Grüße

Lars

Vorsatz: Wissen + Wollen.
Beispiel: Frage nach dem Alter wird mit zu jung beantwortet.
Der Gefragte kennt sein Alter, will aber wissentlich eine Falsche Angabe machen.
Arglist: „Doppelter Vorsatz“.
Beispiel: Handelt es sich bei dem zu verkaufenden Pkw um einen Unfallwagen?
Falls ja und der Verkäufer mit nein antwortet, dann macht der Verkäufer absichtlich und wissentlich eine Falschangabe (Vorsatz Nr. 1) UND möchte damit einen Vertragsschluss beeinflussen (Vorsatz Nr. 2).