Schutzgebiete im Sinne des Naturschutzrechtes (BRD
(Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/inde…)
§ 23 Naturschutzgebiete
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit
erforderlich ist.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
§ 24 Nationalparke
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
- großräumig und von besonderer Eigenart sind,
- in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines
Naturschutzgebiets erfüllen und - sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht
oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in
einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden,
der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer
natürlichen Dynamik gewährleistet.
(2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) Die Länder stellen sicher, dass Nationalparke unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden.
§ 25 Biosphärenreservate
(1) Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
- großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
- in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines
Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets
erfüllen, - vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch
hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin
historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und
früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und
Pflanzenarten, dienen und - beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders
schonenden Wirtschaftsweisen dienen.
(2) Die Länder stellen sicher, dass Biosphärenreservate unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen entwickelt werden und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.
§ 26 Landschaftsschutzgebiete
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen
kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder - wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
§ 27 Naturparke
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
- großräumig sind,
- überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
- sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung
besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, - nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
- der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige
Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen
und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung
angestrebt wird, - besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu
fördern.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
§ 28 Naturdenkmale
(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar, deren besonderer Schutz
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen
oder - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
erforderlich ist.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
§ 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und
Pflanzenarten
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Die Länder können für den Fall der Bestandsminderung die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen festlegen.
§ 30 Gesetzlich geschützte Biotope
(1) Die Länder regeln das Verbot von Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können:
- natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer
einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden
natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder
naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten
Bereiche, - Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen,
Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, - offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden,
Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden,
Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche
trockenwarmer Standorte, - Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,
- offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und
Krummholzgebüsche, - Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen,
Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im
Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände,
Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand-
und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich.
Die Länder können weitere Biotope den in Satz 1 genannten gleichstellen. (Die ergänzende Landesgesetzgebung wird nachgereicht) Sie sollen geeignete Maßnahmen treffen, um die räumliche Ausdehnung und die ökologische Beschaffenheit der Biotope zu erhalten.
(2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Die Länder können auch für den Fall Ausnahmen zulassen, dass während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstanden ist. § 34 ist zu beachten.
§ 31 Schutz von Gewässern und Uferzonen
Die Länder stellen sicher, dass die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
32 Europäisches Netz „Natura 2000“
Die §§ 32 bis 38 dienen dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlass von Vorschriften nach Maßgabe der §§ 33, 34, 35 Satz 1 Nr. 2 und des § 37 Abs. 2 und 3.
33 Schutzgebiete
(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG zu benennen sind, nach den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit her; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien. Die ausgewählten Gebiete werden der Kommission vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannt. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für die Landwirtschaft erforderlich ist.
(2) Die Länder erklären die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG und die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Abs. 1.
(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(5) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 bekannt gemacht, sind
- in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur
Unterschutzstellung, - in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer
Schutzvorschriften im Sinne des § 22 Abs. 2
alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.
§38 Geschützte Meeresflächen in der ausschließlichen
Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
(1) Für den Schutz von Meeresflächen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels sind im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) vorbehaltlich der Nummern 1 bis 5 die Vorschriften der §§ 33 und 34 entsprechend anzuwenden:
- Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt, der nach internationalem
Recht erlaubten militärischen Nutzung sowie von Vorhaben der
wissenschaftlichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Abs. 3 des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sind nicht zulässig.
Artikel 211 Abs. 6a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
sowie die weiteren die Schifffahrt betreffenden völkerrechtlichen
Regelungen bleiben unberührt. - Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung
im Sinne des Artikels 246 Abs. 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen bleiben unter Beachtung des Gesetzes über die Durchführung
wissenschaftlicher Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 785),
zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3762), unberührt. - Beschränkungen der Fischerei sind nur in Übereinstimmung mit dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), zuletzt
geändert durch Artikel 209 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S.
2785), zulässig. - Beschränkungen bei der Verlegung von unterseeischen Kabeln und
Rohrleitungen sind nur nach § 34 und in Übereinstimmung mit Artikel 56
Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 79 des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen zulässig. - Beschränkungen bei der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind
sowie bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen sind nur nach §
34 zulässig.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz nimmt im Rahmen des Absatzes 1 die sich aus dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen Netzes „Natura 2000“ ergebenden Aufgaben wahr. Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 34 sowie für die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach Absatz 3. Die Auswahl der geschützten Meeresflächen erfolgt unter Einbeziehung der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her.
(3) Die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach § 33 Abs. 2 erfolgt im Rahmen der Absätze 1 und 2 durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.