Vom Geschichtsunterricht meine ich mich noch zu erinnern, dass das deutsche Grundgesetz per se keine Verfassung ist, sondern nur ein gleichartiges Bildnis, welches mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verlieren soll(te)? Und gab es nicht einen Artikel der die letztendliche Kontrolle bei den Allierten sah? Ist an diesem Mythos irgendwas dran?
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist eine nur provisorische Verfassung, die nach einer Wiedervereinigung in den anderen Ländern, nach deren Beitritt, undemokratisch und ggf. gegen den Willen der Betroffenen in Kraft gesetzt werden sollte: GG Art. 23 (ursprüngliche Fassung von 1949 bis 1990).
Für den Fall einer späteren Missliebigkeit wurde die Möglichkeit zur Schaffung einer völlig neuen Verfassung nach demokratischen Grundsätzen und freier Entscheidung vorgegaukelt: GG Art. 146 (ursprüngliche und geänderte Fassung).
Richter des Bundesverfassungsgerichts hatten dazu bereits angemerkt, dass die nach dem GG grundlegenden Menschenrechte (z.B. das Recht auf uneingeschränkt ungestörte Religionsausübung für die von den Nationalsozialisten verfolgten Anhänger der drei Buchreligionen Judentum, Christentum und Islam), die sich an den Vorgaben der Alliierten orientieren mussten, nicht geändert, höchstwahrscheinlich so übernommen werden müssten (eben weil sie in Kraft getreten worden waren).
Einen entsprechenden Artikel im GG gab es nicht, wohl aber ein separates → Besatzungsstatut der drei westlichen Alliierten (Frankreich, Großbritannien und USA) von 1949, das die staatliche Souveränität der Bundesrepublik Deutschland in bestimmten Angelegenheiten einschränkte.
Was hätte ein Staatsvertrag der „demokratisch gewählten Volkskammer der DDR“ über den Beitritt zur BRD mit dem Imperativ in GG Art. 23, Satz 2 zu tun: „In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“
Was hätte eine DDR-Veranstaltung zu einem Staatsvertrag (→ geänderte Verfassung der DDR, Art. 51), die nach dem gleichen „Ermächtigungsprinzip“ wie in der BRD funktionierte (GG Art. 38, Abs. 1, Satz 2) mit „Demokratie“ zu tun?
Warum pickst Du Dir einen Satz aus meiner Antwort heraus und reißt ihn aus dem Zusammenhang?
Was das hier von mir gewählte Wort „undemokratisch“ in meiner Abhandlung bedeutete, ginge aus dem folgenden Satz mit dem Wort „demokratisch“ hervor (das nicht Bestandteil von GG Art. 146 ist):
Dazu nochmal die gleiche Frage von mir: Warum pickst Du Dir einen Satz aus meiner Antwort heraus und reißt ihn aus dem Zusammenhang? Meintest Du vielleicht, ich könnte keiner geregelten Arbeit nachgehen und gleichzeitig unnötige Fragen bei w-w-w beantworten und falsche Behauptungen berichtigen?
In unserem als eine nur provisorische Verfassung vorgesehenen Grundgesetz (GG Art. 4) wurde ein Unterschied gemacht, zwischen den Religionen, deren Anhängerschaften von den Nationalsozialisten verfolgt worden waren, die daher allen anderen,möglichen Rechtsauffassungen gleichgestellt worden waren (Haager Landkriegsordnung von 1907 (Art. 43 und 46) / Kontrollratsgesetz Nr. 1 von 1945), daher gleichgestellt werden mussten und auch wurden, und anderen, fremden Religionen und Weltanschauungen, zu deren Zugehörigkeit man sich zwar öffentlich bekennen könne, deren tatsächliche Ausübung aber nicht straflos bleiben würde, wenn dabei gegen grundlegende deutsche Rechtsvorstellungen verstoßen wird.
Daran hatte auch 1975 die Unterzeichnung der KSZE-Schlussakte von Helsinki [dort unter: VII. Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit bzw. Schutz von/vor kulturellen bzw. religiösen Minderheiten) nichts geändert: Art. 29, Abs. 2 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ ermöglicht Einschränkungen der grundsätzlich zu respektierenden Rechte in gewissen Bereichen.
Die Religionen, über deren rechtliche Gleichstellung die Alliierten entscheiden konnten/mussten, wurden im GG der BRD nicht den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen (GG Art. 140 / WRV Art. 135), wohl aber in der Verfassung der DDR. So viel auch zum Thema „gegen den Willen der Betroffenen“ …
Wenn ich mich recht entsinne, wurde der Beitritt durch einen Staatsvertrag erklärt, den die demokratisch gewählte Volkskammer billigte. Was genau war also an der Veranstaltung undemokratisch oder gar gegen den Willen der Betroffenen?
Wieso wurde die Möglichkeit vorgegaukelt? Sie stand und steht doch ganz real im Grundgesetz.
Die ungestörte Religionsausübung gilt nicht nur für drei Religionen und was der Querschläger mit den „Vorgaben der Alliierten“ soll, erschließt sich mir auch nicht so recht.
Du hast behauptet, das Grundgesetz sollte undemokratisch und gegen den Willen der Betroffenen in Kraft gesetzt werden. Das ist und bleibt totaler Käse, weil das Inkrafttreten nach einem Beitritt gem. Art. 23 zwar quasi zwangsläufig vorgesehen war, der Beitritt selber aber durchaus demokratisch herbeigeführt werden konnte und auch wurde. Dein Gerede vom Unfreiwilligen Überstülpen des Grundgesetzes erinnert mich an die Leute, die nach Deutschland einwandern und sich dann darüber beklagen, daß hier die deutschen Gesetze gelten und auch auf sie Anwendung finden.
Ich kann mich nicht entsinnen, darüber etwas gesagt zu haben. Wieso bzw. inwiefern ich den Satz aus dem Zusammenhang gerissen haben soll, erschließt sich mir nicht. Ich habe mich auf den ganzen Absatz bezogen, was man wohl kaum als „aus dem Zusammenhang reißen“ bezeichnen kann. Im übrigen vermisse ich eine Antwort auf meine Frage: wieso wurde die Möglichkeit vorgegaukelt?
Was sollen denn diese Nebelkerzen?
Wenn nur Judentum, Christentum und Islam gemeint waren, warum steht denn dann im Grundgesetz etwas von religiösen und weltanschaulichen Bekenntnissen, anstatt dass man sich auch die Religionen (zu denen Islam und Judentum ja wohl gehören) beschränkt?
Und wie kommst Du darauf, daß man aus dem doch recht eindeutigen Art. 4 GG einen Unterschied zwischen Judentum, Christentum und Islam einerseits und anderen Religionen andererseits herauslesen kann oder dies gar von den Alliierten so gewollt war (was man nur irgendwie vergessen hat, so zu formulieren)?
Und noch mehr Nebelkerzen. Beschränke Dich doch bei den Links doch einfach mal auf die Dokumente, die mit dem Inhalt Deines Beitrages etwas zu tun haben. Oder besser noch: liefere doch auch mal Dokumente, die Deine Behauptungen unterstützen, anstatt hier auf die Haager Landkriegsordnung, die Verfassung des Deutschen Reiches oder die Satzung des Tierschutzvereines von Rheda-Wiedenbrück zu verweisen.
Du kannst jederzeit bei w-w-w eigene Fragen in den entsprechenden Brettern stellen, z.B. zum 3. Reich, „gelben Sternen“ & „lila Winkeln“, dem WW II und dessen Ende, über Genitalverstümmelung bei Mädchen im ostafrikanischen Volksislam bis zu den traditionellen osmanisch-türkischen Ehrenmorden, die hierzulande trotz Religionsfreiheit mit Gefängnis bestraft wurden, meinetwegen auch „Was ist dran am BRD GmbH Mythos?“
„In Kurz: Deutschland ist seit seit Ende des 2. Weltkrieges nicht mehr souverän!“
Wie gesagt, es ist einfach nicht korrekt was du schreibst auch wenn du es noch x-mal wiederholen möchtest.
Der 2+4 Vertrag hat keine vollständige Souveränität ermöglicht sondern maximale eine „Teilsouveränität“.
Dies ist jedoch ein absurder Begriff da das Wort selbst eben impliziert das es das Recht auf „ausschließlicher Selbstbestimmung ist“. (wiki) -> Folglich keine Souveränität.
Über deine Diffamierung kann ich nur müde lächeln, aber entblößt dich umso besser und einfacher.
Das ist keine Zusammenfassung von Argumenten, sondern eine Behauptung.
In welchen Teilen ist Deutschland denn nicht souverän?
Diese Frage stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund von Artikel 7 des 2+4-Vertrages: Artikel 7
(1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten
von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin
und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit
zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet
und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und
äußeren Angelegenheiten.