Danke für die extra Bemühungen! Ich denke das kommt am nächsten hin nun.
Zunächst mal: die Frist, nach der ich suchte ist wohl der 31.12. des laufenden Jahres . Es reicht auch der bloße Antrag, und man kann sofort überweisen, damit sämtliche Regelungen (Bemessungsgrenze, steuerliche Anrechenbarkeit etc.) noch für das aktuelle Jahr gelten.
Ich ging in meiner Frage tatsächlich davon aus, dass die Antragsfrist für irgendetwas anderes noch maßgeblich sei, dabei ist sie das wohl nur minimal: ich nehme an lediglich dafür, dass eine Zahlung für dieses Jahr überhaupt akzeptiert wird - aber sie muss dann auch erfolgen (und kann nicht nur wegen des Antrags aufgeschoben werden).
Das mit dem „Nachzahlen bis März“ (Finanztest) habe ich weiterhin nicht ganz verstanden. Ich denke aber es liegt an unglücklichen Behörden-Begriffe: auch eine Ausbildungszeiten-Nachzahlung ist natürlich freiwillig, aber im engeren Sinn wird behördlich „freiwillige Zahlung“ nur i.S.v. Formular V0060 verstanden (und nicht i.S.v. Formular V0080, obwohl auch diese im Titel als „freiwillige Beiträge“ bezeichnet werden). Vielleicht meinten Sie das auch mit dem Hinweis oben auf Nach- vs. Ein- zahlung.
Jetzt ist m.E. also eine Antwort auf die ursprüngliche Frage gefunden (und mehr), und verbleibende klären sich auch noch.
Immerhin. VG!