Was ist Frist für Antrag auf Nachzahlung Ausbildungszeiten

as du meinst Berta :rofl:

Freiwillige EINzahlung (nur im Folgejahr möglich) ist etwas VÖLLIG anderes als eine freiwillige NACHzahlung für Ausbildungzeiten vor gefühlten 20 Jahren

Du fragtest nach NACHzahlung für Ausbildungszeiten
… Frist … ach lassen wir das :roll_eyes:

1 Like

Freiwillige EIN zahlung (nur im Folgejahr möglich) ist etwas VÖLLIG anderes als eine freiwillige NACH zahlung für Ausbildungzeiten vor gefühlten 20 Jahren

Es geht genau um freiwillige Nachzahlung von Ausbildungszeiten - genau so auch geschrieben in der Frage. Das sollte aber mittlerweile glasklar sein, genauso wie die Frage nach der Frist des Antrags für die „Einzahlung“ (ich hoffe der Begriff ist vertretbar) noch im Folgejahr.
Ich glaube selbst bei einer Abweichung von einer äußerst akuraten Lesart ist dieser - falls nötig - Transfer ok. :slight_smile:

Lass stecken - es verhält sich exakt so, wie ich Dir erklärt habe. Warum fragst Du eigentlich überhaupt?

Nein, das ist kein Spaß, sondern völlig orientierungsloses Herumpaddeln in Begriffen Deinerseits.

Schade, dass Du Dir überhaupt nicht Deiner Ahnungslosigkeit bewusst bist - das hindert Dich daran, Rat und Hilfe anzunehmen.

No ja - sei’s drum…

ich habe für dich gegoogelt …

Deine Fragestellung war falsch - du wolltest nicht die Frist für die Antragstellung wissen, auch wenn du das dauernd betont hast :roll_eyes:

Du wolltest wissen, ob du dieses Jahr noch einzahlen kannst, damit die Zahlung dieses Jahr noch steuerwirksam wird, weil du dachtest, dass du auf das Ergebnis des Bescheids warten musst.

@Aprilfisch hat Recht mit dem Hinweis darauf, dass man nie weiß wie lang die Bearbeitung dauert.

ABER das muss dich alles nicht interessieren. Du kannst den Antrag online stellen und direkt den Betrag einzahlen, den du einzahlen willst.

Wird dein Antrag positiv beschieden ist alles gut - wird er abgelehnt bekommst du dein Geld zurück

Gruß h.

P.S. https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/antrag-v0080-auf-nachzahlung-fuer-ausbildungszeiten

4 Like

Danke für die extra Bemühungen! Ich denke das kommt am nächsten hin nun.
Zunächst mal: die Frist, nach der ich suchte ist wohl :arrow_right: der 31.12. des laufenden Jahres :arrow_left:. Es reicht auch der bloße Antrag, und man kann sofort überweisen, damit sämtliche Regelungen (Bemessungsgrenze, steuerliche Anrechenbarkeit etc.) noch für das aktuelle Jahr gelten.

Ich ging in meiner Frage tatsächlich davon aus, dass die Antragsfrist für irgendetwas anderes noch maßgeblich sei, dabei ist sie das wohl nur minimal: ich nehme an lediglich dafür, dass eine Zahlung für dieses Jahr überhaupt akzeptiert wird - aber sie muss dann auch erfolgen (und kann nicht nur wegen des Antrags aufgeschoben werden).

Das mit dem „Nachzahlen bis März“ (Finanztest) habe ich weiterhin nicht ganz verstanden. Ich denke aber es liegt an unglücklichen Behörden-Begriffe: auch eine Ausbildungszeiten-Nachzahlung ist natürlich freiwillig, aber im engeren Sinn wird behördlich „freiwillige Zahlung“ nur i.S.v. Formular V0060 verstanden (und nicht i.S.v. Formular V0080, obwohl auch diese im Titel als „freiwillige Beiträge“ bezeichnet werden). Vielleicht meinten Sie das auch mit dem Hinweis oben auf Nach- vs. Ein- zahlung.

Jetzt ist m.E. also eine Antwort auf die ursprüngliche Frage gefunden (und mehr), und verbleibende klären sich auch noch.

Immerhin. VG!

@Aprilfisch Zu Ihren Bemerkungen nur noch folgende Hinweise, ohne mehr auf den Inhalt einzugehen: Schon Ihre allererste Antwort war mit einem Vorwurf versehen. Jedes folgende Posting ebenfalls, mit einem nicht überhörbaren Unterton des Besserwissens, bis hin zu nun schlichtweg frechen Bemerkungen.

Es macht mir den Eindruck von Ihrem ersten Beitrag an war der Zweck nicht „Rat und Hilfe“ (Ihre Worte), sondern vor allem ein Besserwissen von oben herab.
Aber selbst wenn Sie noch so Recht haben mögen (dabei lagen Sie auch trefflich daneben): auf so vorgetragene Hilfe - eher „Belehrungen“ - hätte ich gerne verzichtet.

Damit genug für heute. Nichts für ungut.

Nö.

Irgendwas klappt da mit dem Lesen nicht…

Glück auf!

MM

Nochmal kurz hierzu: Doch, Sie lagen falsch, z.B. mit folgendem Hinweis:

„Dabei könnte Dein Antrag schon lange gestellt sein - Du hättest dann wie gesagt noch eine Chance auf Sonderausgaben 2023.“

Richtig ist: ein früher Antrag hat, wie wir mittlerweile wissen, keinen Belang für die „Chance auf Sonderausgaben“. Es reicht auch äußerst kurzfristig - sofern nur auch eine Zahlung erfolgt.

Was allerdings viel unschöner ist: Sie haben es schon wieder nicht geschafft einen Beitrag ohne Vorwurf oder gar Beleidigung hinzubekommen. Sollten Sie noch einmal antworten würde ich doch bitten etwas die Form zu wahren.

Da warten wir mal den ESt-Bescheid ab, newoahr?

Dieses Thema wurde automatisch 30 Tage nach der letzten Antwort geschlossen. Es sind keine neuen Nachrichten mehr erlaubt.