Was ist Frist für Antrag auf Nachzahlung Ausbildungszeiten

Hallo zusammen,
ich habe wirklich gesucht (und an 3 verschiedenen Stellen der „Rentenversicherungs-Beratung“ angerufen) - ohne Ergebnis. Meine Frage:

:arrow_right: Wenn ich noch in 2023 Ausbildungszeiten nachzahlen möchte (Formular „V0080“ der Deutschen Rentenversicherung) - bis wann muss dieser Antrag, d.h. dieses Formular dann ausgefüllt/eingegangen sein? :arrow_left:

Zur Sicherheit: mir geht es nicht um die Altersgrenze „45 Jahre“, und auch nicht um eine Ausbildungszeit in 2023, sondern die Frist bis zu der für das Einzahljahr (z.B. 2023, für Ausbildungszeiten z.B. 2005) der Antrag gestellt sein muss.
Idealerweise gerne mit Hinweis, wo dies geregelt ist - wie gesagt habe ich nichts gefunden.

Danke & VG!

Hi,

puh, ob @Albarracin das weiß?

Mal sehen!

Aber so rein vom Logischen her wäre ich vom 31.12.23 ausgegangen

Gruß
Christa

Hallo,

mir ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund das noch 2023 gemacht werden muß, wenn wir über eine Nachzahlung von Zeiten gem. § 207 SGB VI reden
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__207.html
und die Altersgrenze keine Rolle spielt.

Wenn es sich um steuerliche Gründe handeln sollte, dann sollte die Frage auch im Brett „Steuern“ gestellt werden.

&tschüß
Wolfgang

1 Like

Danke für die Infos soweit; ja, es geht um diese Nachzahlung gemäß § 207.
Primär ging es mir um einen „Einsendeschluss“, d.h. einfach die Frist für die Beantragung. Aber auch finanziell und steuerlich könnte sich das ggf. auswirken:

  • Der Beitragssatz könnte - selbst wenn noch für ein Vorjahr gezahlt, der des tatsächlichen Zahljahrs sein.
  • Für eine steuerliche Anrechnung könnte das Jahr gelten, in dem die tatsächlich die Zahlung erfolgte.

Für diese beiden letzten Punkte könnte allerdings - bei rechtzeitiger Beantragung - dann doch wieder das Jahr der Beantragung gelten.

Zu all diesen 3 Punkten fand ich leider keine definitive Antwort. Ich habe einen Termin mit den „Rentenberatung“ nächste Woche - verspreche mir aber nach Telefonaten heute nicht mehr viel davon.

Wer also Infos zu den 3 Punkten hat: gerne! :slightly_smiling_face:

Hallo

aber genau das ist doch die Frist - zumindest lese ich den Gesetzestext so

§ 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten

(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden

Die „Vollendung des 45. Lebenjahres“ ist an deinem 45. Geburtstag.

Vor dem 31.12.2004 konnte man den Antrag auch stellen, wenn man schon älter als 45 war, ab dem 1.1.2005 ist die Frist auf die Vollendung des 45. Lebensjahres begrenzt.

Bist du unter 45? Dann hast du für die Antragstellung für die Ausbildungszeiten in denen du >16 warst (wann auch immer das war), Zeit bis zu deinem 45. Geburtstag.

Bist du über 45? Dann geht es nicht mehr.

Gruß h.

2 Like

Servus,

Nein, siehe § 11 Abs 2 EStG. Nur regelmäßige Zahlungen, die bis 10.01.2024 geleistet werden, sind dem Sonderausgabenabzug für das Jahr 2023 zuzurechnen.

Schade, dass Du für eine Sache, die Dir niemand bei der DRV versprechen kann, so viel Arbeitszeit der Leute dort verbrauchst.

Es gibt keine Frist, innerhalb der ein entsprechender Antrag bearbeitet und beschieden sein muss; drei Wochen halte ich für extrem knapp angesetzt - stelle den Antrag lieber jetzt gleich, dann besteht noch eine gewisse Chance, dass Du bis 10. Januar einen Bescheid hast, auf dessen Grundlage Du dann sofort überweisen kannst (Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats genügt nicht, der Betrag muss bis 10. Januar Deinem Konto belastet sein (und nicht bloß auf dem Bildschirm angezeigt werden).

Nur, wenn eine Behörde sechs Monate lang nachweislich überhaupt nichts mit oder an einem Antrag macht, hat eine Untätigkeitsklage Aussicht auf Erfolg - aber darum geht es bei Dir ja nicht.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für die ausführliche Erklärung, aber das war in der Tat nicht meine Frage. Ich hatte ja explizit geschrieben, dass dieses 45-Jahr-Limit nicht die gesuchte Frist ist.
VG!

Auch hier Danke zunächst für die Antwort.
Die „üblichen“ Regelungen zum EStG kenne ich wohl. Nur weiß ich auch, dass es immer wieder Sonderregeln und entsprechende Fristen gibt. Mit dem Punkt „steuerliche Anrechnung“ könnten Sie Recht haben; Jedoch nochmal zur Erinnerung: die steuerliche Anrechnung ist nur ein Nebenaspekt, mir geht es um die Frist der Beantragung.

Ich habe hier nun in einem älteren „Test-Heft“ folgendes gefunden:
image

Es scheint also so, als ob noch das ganze erste Quartal des Folgejahres einzahlbar wäre. Zwar ist damit keiner der 3 Punkte (Antragsfrist, Beitragssatz, steuerliche Behandlung) beantwortet, aber es gibt immerhin ein Indiz, dass es gewisse Fristen - und zwar noch deutlich ins Folgejahr - gibt.

Es gibt keine Frist, innerhalb der ein entsprechender Antrag bearbeitet und beschieden sein muss<

Das war nicht meine Frage. Ich hatte gefragt, bis wann ein solcher Antrag ausgefüllt/eingegangen sein muss. Und eine solche Frist gibt es sehr wahrscheinlich, nachdem es auch eine Frist für die Zahlung zu geben scheint (lt. Finanztest).

Schade, dass Du für eine Sache, die Dir niemand bei der DRV versprechen kann, so viel Arbeitszeit der Leute dort verbrauchst.<

Niemand wollte und will irgendwas „versprochen“ haben. Ich kann aber erwarten, dass mir die Behörde klar benennen kann, bis wann Formular „V0080“ einzugehen hat.

Und noch etwas, bei allem Respekt:
Bevor man jemandem vorwirft Arbeitszeit und Steuergelder zu verschwenden, sollte man sich seiner Sache schon sehr sicher sein, sowie korrekt auf die Fragen eingehen.
Zudem wäre schön vor solchen Vorwürfen eigene Vermutungen zu hinterfragen: vielleicht kann ich einen solchen Antrag noch gar nicht stellen (weil eine Rentenzeitenklärung durch die Behörden noch in Arbeit ist) und/oder mir der steuerliche Aspekt („Stelle den Antrag lieber gleich … 10. Januar …“) gar nicht wichtig ist?

Ich werde jedenfalls berichten, sollte ich herausfinden, ob es eine Antragsfrist gibt.

VG! :heart:

Welche Frist meinst du denn dann, wenn nicht das

und genau diese Frage habe ich dir beantwortet :woman_shrugging:

Wenn du die Frage „nicht so gemeint hast“ wie du sie gestellt hast, würde es helfen zu beschreiben, was du denn nun wirklich GENAU wissen willst - denn die Frist zur Beantragung war es dann ja nicht

würde es helfen zu beschreiben, was du denn nun wirklich GENAU wissen willst

M.E. sehr genau beschrieben, siehe oben:

… sondern die Frist bis zu der für das Einzahljahr (z.B. 2023, für Ausbildungszeiten z.B. 2005) der Antrag [V0080] gestellt sein muss

Sicherlich - aber der Sonderausgabenabzug findet dann halt im Folgejahr statt.

Der Zehner ist sehr klar formuliert: Es geht um Sonderausgaben.

Der Elfer ebenfalls: Es geht um Ausgaben.

Weshalb sollten Ausgaben etwas anderes sein als Ausgaben?

Du geheimnist Dinge da rein, die eine banale Sache unnötig kompliziert machen.

Dabei könnte Dein Antrag schon lange gestellt sein - Du hättest dann wie gesagt noch eine Chance auf Sonderausgaben 2023.

Aber mach einfach, was Du magst. Besser is das.

Glück auf!

MM

o.k. nochmal : : Dieser Text bezieht sich auf Beiträge zur RV, wenn im Vorjahr keine Beiträge bezahlt wurden (weil man z.B. keine Festanstellung hatte, oder der Betrieb es versiebt hat welche zu bezahlen) … und man jetzt freiwillig nachzahlen will - die können dann tatsächlich nur direkt im Folgejahr bezahlt werden

DAS hier ist ein völlig anderer Fall (!) hier geht es um Ausbildungszeiten in denen man >16 war und der ´Ausbildungsbetrieb’ nichts einbezahlt hat - DA gilt die Altersgrenze von 45 … du musst nicht wqarten bis du 45 bist du darfst das auch heute beantragen oder am 31.12.23 oder am 35. Mai wenn dir danach ist und du da noch nicht 45 bist

1 Like

Sicherlich - aber der Sonderausgabenabzug findet dann halt im Folgejahr statt.

Das war nicht die Frage.

Dabei könnte Dein Antrag schon lange gestellt sein

Nein, siehe oben: Sie kennen nicht die Randbedinungen, die mich ggf. davon abhalten.

eine banale Sache unnötig kompliziert machen

M.E. ist es weder banal noch kompliziert, die Frist einen Antragsformulars zu benennen. Für unsere Behörden (und hier auch ein wenig) schon.

Nein, falsch. Dieser Finanztest-Test bezieht sich auf freiwillige Einzahlungen, unabhängig von der aktuellen Arbeitssituation (Finanztest 03/22).

Explizit geht es um genau den von Ihnen genannten Punkt: Ausbildungszeiten nachzahlen, explizit unter Nennung des fraglichen Formulars „V0080“ .

Ausbildungszeiten & >16 Jahre alt & freiwillige Nachzahlung ==> möglichst umgehend (steht so im Formular) … und letzter Termin Abschluss des 45. Lebensjahrs (steht so im von dir selber genannten §)

Und wer hat das hier geschrieben - Dr. Jekyll oder Mr. Hyde?

Ich habe Dir ganz schlicht erklärt, unter welchen Umständen der Sonderausgabenabzug 2023 in Frage kommt.

Nochmal:

Mach einfach, was Du magst - besser is das!

1 Like

und letzter Termin Abschluss des 45. Lebensjahrs

Noch einmal: das war nicht die Frage. Es scheint weitere Fristen zu geben, sonst stünde nicht der 31.03. des Folgejahres im Raum. Länger als dieses Datum kann für das Vorjahr nicht mehr nachgezahlt werden. Es stellt sich übrigens damit auch die Frage, was an diesem Übergang 31.03./01.04. nun anders ist - am Ende doch die Sonderausgaben-Abschreibung? Ich vermute aber die Bemessungsgrenze und damit der Zahlbetrag.

Au weia!

:crazy_face:

Ich habe Dir ganz schlicht erklärt, unter welchen Umständen der Sonderausgabenabzug 2023 in Frage kommt.

OK, Vielen Dank wie gesagt. Davon gehe ich ja auch aus, und ich werde berichten, sollte es sich doch anders verhalten.
Damit wurde aber wie gesagt auf eine Frage geantwortet, die nicht die ursprüngliche war (leider verbunden mit eine paar Vorwürfen).

Au weia!

War ein Spaß! :wink:
(Und wenn’s doch so sein sollte wär’s dann doch peinlich …)