Auch hier Danke zunächst für die Antwort.
Die „üblichen“ Regelungen zum EStG kenne ich wohl. Nur weiß ich auch, dass es immer wieder Sonderregeln und entsprechende Fristen gibt. Mit dem Punkt „steuerliche Anrechnung“ könnten Sie Recht haben; Jedoch nochmal zur Erinnerung: die steuerliche Anrechnung ist nur ein Nebenaspekt, mir geht es um die Frist der Beantragung.
Ich habe hier nun in einem älteren „Test-Heft“ folgendes gefunden:
Es scheint also so, als ob noch das ganze erste Quartal des Folgejahres einzahlbar wäre. Zwar ist damit keiner der 3 Punkte (Antragsfrist, Beitragssatz, steuerliche Behandlung) beantwortet, aber es gibt immerhin ein Indiz, dass es gewisse Fristen - und zwar noch deutlich ins Folgejahr - gibt.
Es gibt keine Frist, innerhalb der ein entsprechender Antrag bearbeitet und beschieden sein muss<
Das war nicht meine Frage. Ich hatte gefragt, bis wann ein solcher Antrag ausgefüllt/eingegangen sein muss. Und eine solche Frist gibt es sehr wahrscheinlich, nachdem es auch eine Frist für die Zahlung zu geben scheint (lt. Finanztest).
Schade, dass Du für eine Sache, die Dir niemand bei der DRV versprechen kann, so viel Arbeitszeit der Leute dort verbrauchst.<
Niemand wollte und will irgendwas „versprochen“ haben. Ich kann aber erwarten, dass mir die Behörde klar benennen kann, bis wann Formular „V0080“ einzugehen hat.
Und noch etwas, bei allem Respekt:
Bevor man jemandem vorwirft Arbeitszeit und Steuergelder zu verschwenden, sollte man sich seiner Sache schon sehr sicher sein, sowie korrekt auf die Fragen eingehen.
Zudem wäre schön vor solchen Vorwürfen eigene Vermutungen zu hinterfragen: vielleicht kann ich einen solchen Antrag noch gar nicht stellen (weil eine Rentenzeitenklärung durch die Behörden noch in Arbeit ist) und/oder mir der steuerliche Aspekt („Stelle den Antrag lieber gleich … 10. Januar …“) gar nicht wichtig ist?
Ich werde jedenfalls berichten, sollte ich herausfinden, ob es eine Antragsfrist gibt.
VG!