Ein so genannter „gemeinsamer Anwalt“ ist ein standesrechtlich nicht aufzulösendes Problem. Und mE gehört die Werbung mit diesem Begriff sogar verboten, weil er eben vollkommen falsche Erwartungen weckt, die nicht standesrechtskonform erfüllt werden können.
Wenn eine Partei sich nicht anwaltlich vertreten lassen will, und dies offenen Auges tut, dann spricht ja nichts dagegen, dass sich nur die andere Partei vertreten lässt, und die Anträge stellt (für die es zwingend den mindestens einen Anwalt bei einer Scheidung braucht). Da ist ja jeder seines Glückes eigener Schmied.
Aber ein Anwalt darf nun einmal - aus guten Grund - nicht widerstreitende Interessen vertreten. Und genau dies würde er als „gemeinsamer Anwalt“ tun müssen. Der Anwalt ist zwar Organ der Rechtspflege, aber eben gerade nicht Richter, sondern eben parteiischer Vertreter einer Seite. Und daher darf auch der „gemeinsame Anwalt“ sich eben nur von einer Seite beauftragen lassen, und darf auch nur diese offiziell vertreten. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass es Kollegen gibt, die sich von beiden Ehegatten eine Vollmacht/einen Mandatsvertrag unterschreiben lassen, und lustige Regelungen über die Offenheit des Umgang mit beiden Ehegatten, … treffen.
Das Familienrecht ist einfach viel zu kompliziert, als dass ein Laie, der sich hoffentlich nur einmal in seinem Leben scheiden lassen will/muss, sich da in allen Details hinreichend einarbeiten könnte. Und so kommt es eben regelmäßig vor, dass die Laienvorstellung dann doch nicht in Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung zu bringen ist. Und bei vielen dieser „Ponyhof-Scheidungen“ kommt dann ggf. erst nach vielen Jahren (z.B. aufgrund des Eintritts ins Rentenalter und Fehlern beim Versorgungsausgleich) dann das böse Erwachen, dass die in der Laienvorstellung zunächst so perfekte und ausgeglichene Regelung doch nicht ganz so gut war (das muss kein böser Wille der anderen Seite gewesen sein, das mag tatsächlich dann oft auf Unkenntnis beruhen).
Und der Umgang eines Anwalts, dem gegenüber gerade die Ehegatten eine solche „perfekte“ Lösung präsentiert haben, ist eben beim „gemeinsamen Anwalt“ nicht sauber machbar. Er darf seine Partei nicht „verraten“, indem er eine diese begünstigende Regelung nunmehr im Beisein der Gegenseite zerpflückt, die daraufhin davon natürlich Abstand nehmen wird. Und er darf ebenso wenig eine seine Partei unangemessen benachteiligende Regelung einfach unter den Tisch fallen lassen, weil die Parteien sich darüber ja ach so einig waren. Damit würde er einen massiven Regress riskieren. Und was soll denn passieren, wenn die Ehegatten aufgrund der Hinweise des Anwalts dann plötzlich doch nicht mehr so einig sind? Darf der Anwalt dann einen von beiden weiter vertreten (mit allen Interna der anderen Seite bestens vertraut)? Oder müssen sich dann beide neue Anwälte suchen? Was, wenn ein Gericht nicht bereit ist einen ach so gut überlegten gemeinsamen Plan zu akzeptieren, weil es da eine unangemessene Benachteiligung einer Partei erkennt?
Es ist und bleibt halt einfach keine gute Idee, auch wenn man sie vor dem Hintergrund Kosten und Einvernehmlichkeit gerne hätte.