Moin,
Hier hast du etwas falsch verstanden. Denn wenn er sich nicht
einweisen lässt, obwohl er dazu verpflichtet war, verhält er
sich selbst rechtswidrig. Was du beschreibst ist keine Frage
des Vertrauensgrundsatzes, sondern des
Rechtswidrigkeitszusammenhanges (Schutzzweck der Norm). Diese
Vorschrift soll also auch vor typischen Regelverstößen anderer
schützen. Das ist etwas anderes als der Vertrauensgrundsatz.
Nun, ich gestehe dass ich das auch nicht so ganz verstanden habe warum sich der aus dem Grundstück Fahrende hätte einweisen lassen müssen, denn er fuhr ja vorwärts aus der Ausfahrt. Meines Wissens nach gibt es keine Vorschrift sich dabei einweisen zu lassen.
Aber einen konkretere Schilderung des Falles konnte ich nicht auftreiben.
Gruss Jakob