Was muss ein Versicherer beim Tabletschaden ersetzen wenn "gleicher Art und Güte" angegeben ist?

Guten Tag,
ich habe eine Tabletversicherung bei der Firma XXXX (hinter der ein nahmhafter Versicherer steht) abgeschlossen.
XXXX versichert auch nicht „ladenneue“ also gebrauchte Geräte. Im Produktinformationsblatt steht: „Im Versicherungsfall leisten wir durch Wiederherstellung des Geräts bei Beschädigung oder durch Wiederbeschaffung eines Ersatzgerätes gleicher Art und Güte bei Zerstörung, …“

Nun habe ich einen Schadenfall, hochwertiges ASUS-Gerät mir einem Neupreis >400 EUR in 2014 gekauft, beim Versicherungsabschluss werden hier keine Einschränkungen gemacht. Da der Kaufpreis lt. Beleg > 400 EUR ist, SB 60 EUR bereits an XXX gezahlt.

Regulierung ergibt jetzt einen Totalschaden. Nun stellt sich der Versicherer aber komisch an und macht mir ein Angebot, ein Samsung Tablet (aktueller Neupreis ca. 250-270 EUR) zu erhalten. Begründung: Man versichere in der Versicherung nur den „Zeitwert“, das Tablet sei schon 3 Jahre mit 20% p.a. abgeschrieben.
Weder das Wort Zeitwert noch irgendwas in der Richtung steht in den Versicherungsunterlagen.

Frage:

  • Was kann ich verlangen, wenn „ein Ersatzgerät gleicher Art und Güte“ laut Vertrag vereinbart ist und das versicherte Tablet am Markt nicht mehr vefügbar ist?
  • Ist ein Samsung-Gerät gleicher Art und Güte wie ASUS-Gerät (wenn mir bspw. die weit besseren Audioeigenschaften des ASUS wichtig sind oder der SAR-Wert beim Samsung deutlich schlechter ist)
  • Wenn ich auf Erfüllung ALLER Eigenschaften des Totalschadengeräte bestehe, würde das bedeuten: Das aktuelle Top-Modell von ASUS als Modellnachfolger (dass aber in vielen Funktionen weit besser ist als mein altes) zu erhalten, weil nur das diese Anforderungen wirklich alle erfüllen kann, denn nur ASUS hat bestimmte patentierte Technologien (Audio-Technologie ist hier der Punkt) und unbestritten gleichen Qualitätslevel (der in meinen Augen besser ist als beim 250 EUR Samsung-Gerät)

Was also muss der Versicherer nun ersetzen?

  • Zeitwert (also 250 EUR abzgl. der bereits gezahlten SB 60 EUR) = effektiv also ca. 190 EUR
  • Gerät gleicher Art und Güte = ähnlich (?), also Samsung ok, weil 90% identisch mit defektem Gerät
  • Gerät gleicher Art und Güte = aktuelles ASUS Top-Modell (auch wenn dies in vielen Punkten besser ist als mein altes Gerät)

das sind 2 Punkte die identisch sind.

Du hast Anspruch auf den Zeitwert, denn „gleicher Art und Güte“ meint ja genau das.
Du hast ein 3 Jahre altes, also kannst du auch nur ein 3 Jahre altes oder neues im Zeitwert erhalten. bzw. eine höherwertiges Neugerät mit Zuzahlung.

Und „gleicher Güte“ meint natürlich im großen und ganzen vergleichbare Funktionen, es muss nicht alles 100 % übereinstimmen.

ist das nicht klar ?
Du hast doch keine „Neuwertversicherung“ bei der man, egal wann, immer den ursprünglichen Neuwert ersetzt bekommst( oder Reparatur, je nach dem was für VS günstiger wäre)

MfG
duck313

Hi Duck,

danke für die Anmerkung. Nein, genau das ist eben nicht klar.

Da ich davon ausgehe, dass derartige Abgrenzung irgendwo im Versicherungsvertragsgesetz steht, kannst du mir sagen, wo ich dazu etwas finde? gibt es dazu irgendeine Rechtsprechung? Wie kommst du zu deinem Schluss?

Ich hätte (vielleicht Laienhaft) „gleiche Art“ als z.B. ein 8 Zoll Tablet etc. und als „gleiche Güte“ als „Grad der erwünschten und beabsichtigten Beschaffenheit (= Qualität)“ verstanden. … und eben nicht den Zeitwert…
die „Abwertung“ des Zeitwerts im Vergleich zum Neuwert ist nicht implizit im Begriff „Güte“ enthalten…

Ein 1 Jahr alter PKW des aktuellen Modells hat (identisches Modell vorausgesetzt) die gleiche Güte wie ein werksneues Fahrzeug, nur eben nicht mehr den gleichen Zeitwert.

Daher: Gibt es konkrete Verweise, wo „Art und Güte“ verbindlich oder nach gängiger Rechtsprechung beschrieben ist?

VG

Äh, doch. Genau das ist damit (auch) gemeint.