Eine Pflicht zur
Rentenversicherung besteht meines Wissens nach nicht
Für meine Begriffe könnte es aber, als selbstständig Tätige nach § 2 SGB VI:
_Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,_
Kommt natürlich auf die Umstände des Einzelfalls an, ob man unter diese Vorschrift nun fällt, aber ich zitiere mal (siehe hier):
_Erzieher sind Erwerbstätige, die pädagogisch tätig sind, ohne Lehrer im vorgenannten Sinn zu sein, deren Handeln also dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, seelische und charakterliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinflussen (BSG-Urteil vom 22.06.2005 (ISRV:RE:B 12 RA 12/04 R)). Dazu zählen
- Tagespflegepersonen (Tagesmütter >>(SGB IV § 7 Abs. 1 Anl3)), die mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen befasst sind, auch wenn die Betreuung wegen des Alters der Kinder allein in der Beaufsichtigung und der Befriedigung bzw. Unterstützung der Primärbedürfnisse wie Essen, Schlafen, Spielen etc. besteht._
In der Beitragsberechnung selbst stecke ich nicht mehr so tief drin, aber grundsätzlich ergibt sich der Beitrag aus beitragspflichtiger Einnahme mal Beitragssatz. Ich werf mal noch diesen hier in den Raum:
§ 165 SGB VI:
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (derzeit 2.695 Euro/Monat in den alten Bundesländern), bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 450 Euro.
Für die ersten drei Jahre wird aber grundsätzlich nur die halbe Bezugsgröße zugrunde gelegt.
Man braucht also erstmal ein mehr als geringfügiges Einkommen. Dann hat man die Wahl. Entweder man lässt die Bezugsgröße anwenden (sog. Regelbeitrag) oder das tatsächliche Einkommen.
LG
S_E