Meine Frage zielt dahin, ob man als Unternehmen ( kein Serviceprovider ) nachweisen muss, wer wann welche Seiten darüber besucht hat oder kann man sich hier auf die aktuelle Änderung des Telemediengesetzes berufen ?
Wenn ich die Änderung des Telemediengesetzes ( https://netzpolitik.org/2017/die-unendliche-wlan-geschichte-geht-weiter-netzsperren-statt-abmahnindustrie/ )richtig verstanden habe, muss man als Anbieter eines WLAN-Zuganges nur im Falle eines Vergehens der über diesen Anschluss nachgewiesen wurde, eine Wiederholung durch Netzsperren verhindern ( Sperren der Internetseite oder entsprechende Ports ) ?
Welche Kosten könnten im ungünstigsten Fall auf das Unternehmen zukommen ?
Hat jemand schon damit Erfahrungen gesammelt ?
Wie sieht es aus, wenn man in Wohnheimen und Wohngemeinschaften einen entsprechenden Internetzugang bereitstellen möchte ? Gibt es da Unterschiede zur Bereitstellung im Arbeitsleben ?
Gruß, Kaschi