Servus,
mit Betriebsaufgabe ist eine Schlussbilanz zu erstellen, auch wenn der Gewinn vorher gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden ist.
Wenn außer dem Warenbestand keine wesentlichen Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten vorhanden sind, wird es in der Regel akzeptiert, wenn man den Aufgabegewinn vereinfachend mit einer Aufstellung des Anlagevermögens (falls vorhanden) und des Warenbestands ermittelt, die dann jeweils zum Verkehrswert bewertet entnommen werden.
Der Verkehrswert solcher „Ladenhüter“ ist ein bissle schwierig zu ermitteln. Wenn es Angebote vergleichbarer Uhren am Markt gibt, können deren Preise herangezogen werden. Wenn es keine Vergleichswerte gibt, würde ich Dir vorschlagen, Dir den „Ramschpreis“ vorzustellen, der Dir zu niedrig vorkommt, und ihn dann peu à peu gedanklich zu erhöhhen, bis Du den Eindruck hast „Ja, dafür würde ich sie hergeben“.
Da vorher nicht bilanziert wurde und in der Überschussrechnung der gesamte Wareneinkauf als Betriebsausgabe den Gewinn gemindert hat, ist jetzt der gesamte übrige Warenbestand, bewertet zum Verkehrswert, Aufgabegewinn.
Wenn Du 55 oder älter sein solltest, kannst Du in diesem Zusammenhang einmal im Leben einen besonderen Freibetrag für Betriebsaufgabe nutzen.
Schöne Grüße
MM