Was passiert mit den Waren bei einem Einzelunternehmen, wenn sie sich nicht verkaufen?

Hallo!

Person X macht sich selbstständig als Einzelunternehmer mit einem Uhrenhandel. Er kauft zunächst 200 Uhren ein und macht eine Einnahmenüberschussrechnung. Nach einiger Zeit bemerkt er, dass sich nur ein Zehntel hat verkaufen lassen und die restliche Ware reine Ladenhüter sind. Er möchte das Gewerbe abmelden und in diesem Zusammenhang wissen wie er mit der Restware umgehen soll? X möchte die Uhren nicht zu einem Ramschpreis verkaufen. Welche Möglichkeiten gibt es noch mit dem Hintergrund der „ordentlichen“ Buchhaltung?

Vielen Dank für Antworten.

Viele Grüße,

Auch wenn er sie verramscht, geht das ordentlich durch die Buchhaltung!

Wenn es Ladenhüter sind, hat man auf den Einkaufspreis 100% Verlust.
Werden sie verramscht, wird mit jedem eingenommenen Euro der Verlust kleiner.

Sonst kann man nur einen Dummen finden, der die Ladenhüter überteuert kauft und dann auf der Ware sitzen bleibt.

Hallo,
man koennte die verkaeuflichen Uhren nachbestellen, auch in groesseren Mengen, dann fallen die paar Ladenhueter zwischen tausenden gehandelten Uhren kaum auf, wenn sie billiger weggehen muessen.

Servus,

mit Betriebsaufgabe ist eine Schlussbilanz zu erstellen, auch wenn der Gewinn vorher gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden ist.

Wenn außer dem Warenbestand keine wesentlichen Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten vorhanden sind, wird es in der Regel akzeptiert, wenn man den Aufgabegewinn vereinfachend mit einer Aufstellung des Anlagevermögens (falls vorhanden) und des Warenbestands ermittelt, die dann jeweils zum Verkehrswert bewertet entnommen werden.

Der Verkehrswert solcher „Ladenhüter“ ist ein bissle schwierig zu ermitteln. Wenn es Angebote vergleichbarer Uhren am Markt gibt, können deren Preise herangezogen werden. Wenn es keine Vergleichswerte gibt, würde ich Dir vorschlagen, Dir den „Ramschpreis“ vorzustellen, der Dir zu niedrig vorkommt, und ihn dann peu à peu gedanklich zu erhöhhen, bis Du den Eindruck hast „Ja, dafür würde ich sie hergeben“.

Da vorher nicht bilanziert wurde und in der Überschussrechnung der gesamte Wareneinkauf als Betriebsausgabe den Gewinn gemindert hat, ist jetzt der gesamte übrige Warenbestand, bewertet zum Verkehrswert, Aufgabegewinn.

Wenn Du 55 oder älter sein solltest, kannst Du in diesem Zusammenhang einmal im Leben einen besonderen Freibetrag für Betriebsaufgabe nutzen.

Schöne Grüße

MM

Servus,

ein Verkehrswert von Null lässt sich bei Waren, die weder verderblich sind noch durch Lagerung besondere Schäden erleiden oder zerstört werden, nicht begründen. Wenn der Steuerpflichtige selber einen niedrigen Verkehrswert plausibel darstellen kann, hat er dabei den taktischen Vorteil des Angreifers. Wenn er den Bestand unrealistisch mit Null bewertet, wird er den vom Finanzamt geschätzten Verkehrswert schlucken müssen - den kann er nämlich kaum entkräften, jedenfalls nur mit viel mehr Aufwand und Anstrengung, als es ihn kostet, sich selber eine Begründung für einen von ihm erfundenen sehr niedrigen Wert auszudenken.

Schöne Grüße

MM

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Zum Verkehrswert bewertet entnehmen. Heisst das,dass ich einen handelsüblichen Preis für die Restware selbst finden muss und vielleicht begründen sollte? Diesen Preis würde ich von mir privat bezahlen und würde dann die Restware in meinen Privatbesitz übergehen?

Hallo,

ja. Und Du hast dabei den taktischen Vorteil des Angreifers, wenn Du die von Dir ermittelten Verkehrswerte an der unteren Schmerzgrenze ansetzt, aber eben plausibel darstellst.

Geld fließen muss bei der ‚Entnahme‘ nicht - es genügt, alles, was da ist (Betriebsausstattung und Warenbestand) aufzulisten, die einzelnen Werte dazuzuschreiben und das dann den Steuererklärungen für das Jahr der Betriebsaufgabe beizufügen.

Die entnommene Ware ist dann Privatbesitz und kann später verkauft werden, ohne dass irgendwelche Formen zu beachten wären oder Steuern anfallen, solange die Verkäufe einzelne Fälle bleiben und keine nachhaltige Tätigkeit darstellen, und solange die bei Entnahme angesetzten Verkehrswerte nicht wesentlich überschritten werden.

Schöne Grüße

MM

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Die Uhren werden mit dem so genannten Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme bewertet.
Das ist der aktuelle Marktwert zum Entnahmezeitpunkt.
Dieser Posten ist ein Erlös. Er taucht in der Gewinnermittlung als Erlös auf.
Damit kannst Du das Gewerbe abmelden und musst die Uhren nicht verschenken.
Wenn dann nach einem Jahr beispielsweise der Preis für die Restuhren besser ist , kannst du sie immer noch verkaufen.
Mit der Entnahmeerlösbuchung zum Zeitpunkt der Gewerbeaufgabe ist die Sache steuerlich erledigt.
Du solltest den Entnahmeteilwert allerdings realsitisch bewerten.

Man könnte ja die restlichen Waren an einen guten Kumpel zu einem günstigen aber realistischen Preis verkaufen.
Dann das Gewerbe mit 0 abmelden.