Was passiert, wenn ein deutscher

… Austauchschüler einer Straftat in den USA beschuldigt wird. Für meinen Roman möchte ich recherchieren, wie sich die Parteien verhalten (auch die juristische Seite), wenn der Austauschschüler bereits zurück in Deutschland ist. D.h. er wird von den amerik. Eltern eines sexuellen Übergriffs an der Tochter beschuldigt, die amerikanischen Ermitlungsbehörden können auf den Austauschschüler nicht mehr zugreifen.
Wer weiß da einen Anwort bzw. kann Links geben. Ich habe versucht überall nachzuschauen, leider nichts gefunden. Vielen Dank

Hallo frankiboyh,

gute Frage, ehrlich gesagt ein richtige Antwort weiß ich leider nicht und EINE richtige Antwort wird es wohl auch nicht geben. Es kommt dann immer auf den Einzelfall an, ich würde dem deutschen Schüler aber auf jeden Fall raten erstmal nicht mehr in die usa einzureisen
Um Deine Frage zu beantworten würde ich mal die Botschaften USA/BRD anschreiben, evt. können die etwas dazu sagen, vielleicht ja noch eien Anwalt für internationales Recht.

Leider weiß ich im Moment auch nicht mehr, wenn mir noch etwas einfällt, melde ich mich. Da es aber für mich auch eine interesssante Fragestellung ist, würde ich mich sehr freuen, wenn ich ein Ergebnis mitgeteilt bekomme.
Viel Spaß, viel Erfolg,
internette Grüße
ulf

Lieber Ulf,
vielen Dank für deine Mühe. Inzwischen habe ich mich totgegoogelt, aber keine formellen Hinweise auf bilaterale Abkommen gefunden. Ich denke natürlich auch, dass es auf den Einzelfall ankommt. Für meine Recherche ist es nur wichtig zu wissen: Sollte die amerik. Justiz Anklage erheben, zu Recht oder zu Unrecht, würde dann der junge deutsche Mann ausgeliefert werden müssen?
Ich denke z.B. an den Fall mit dem deutschen Jungen, der angeblich (???) in der Türkei mit einem jüngeren Mädchen poussiert hat und von den (brit.) Eltern angeklagt wurde. Er ist dann zu den Prozesstagen, nach der U-Haft immer wieder in die Türkei geflogen. Ich hoffe, ich habe es richtig in Erinnerung.
Ok. ich melde mich, wenn ich etwas Neues herausfinde.
Besten Dank bis hierhin.
Frank

Lieber Ulf,
habe einen guten (und ziemlich einfach) Tipp bekommen:
1.) GG Grundgesetz Art.16 (2) „Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.“ Nur an ein europäisches Land (EU) und eine intern. Gerichtsbarkeit, solange die rechtsstaatlichen Grundsätze gewahrt bleiben. (Int. Gerichtshof etc.)
2.) Es gibt ein Auslieferungsbakommen mit den USA seit 1978, ergänzt in den Neunzigern, nun auch mit der EU abgestimmt. Das habe ich aber noch nicht gefunden od. die Seitenbetreiber drücken sich, es öffentlich zu machen. Mal sehen. In vielen Foren wird also auch von „Juristen“ behauptet: Ausländer können schon vom dt. Staatsgebiet und in Gewahrsam der dt. Behörden nach einem Ersuchen eines Landes (USA) durchaus nach Prüfung, ob ihm die Todesstrafe droht, ausliefern, denn Deutschland darf nicht in ein Land ausliefern, das die Todesstrafe verhängt und ausführt.
Ob es in der harten Wirklichkeit nicht doch auch anders läuft? Keine Ahnung.
Außerdem habe ich gehört, dass bei Strafen unter einem Jahr die Auslieferung in die USA ohnehin nicht üblich sei.