Was tun bei falscher Verdächtigung?

Als Betreiber eines Onlinehandels habe ich über eBay einen Artikel verkauft(samstags), Ware wurde per Überweisung bezahlt und (montags) verschickt.
Die Ware (Versandart „Päckchen“) war nicht zustellbar und wurde nach ca. 1 Woche an den Absender zurückgesandt.
Der Käufer wurde davon per Email informiert, Rückabwicklung wurde angeboten, Käufer soll Bankverbindung für Rücküberweisung angeben.
18 Tage nach Kauf bewertet Käufer negativ und teilt erfolgte Anzeige wegen Warenbetrug mit (es ist keine Reaktion auf meine Email von vor ca. 7 Tagen erfolgt)
Käufer wurde umgehend erneut angeschrieben und auf angebotene Rücküberweisung hingewiesen.
Käufer teilt am gleichen Tag mit, „er müsse sich erst bei der Polizei informieren ob er mir seine Bankverbindung nennen dürfte“.
9 Tage später schickte Käufer eine Email mit Bankverbindung und dem ausdrücklichen Hinweis, die Anzeige nach erfolgter Rücküberweisung zurück zu nehmen.
Rücküberweisungerfolgte am gleichen Tag (haben sogar die angefallenen Portokosten erstattet).

2 Monate nach dem Vorgang kommt schriftlicher Anhörungsbogen von Kriminalpolizei bzgl. laufender Ermittlung wegen Warenbetruges bei eBay.

Chronologie der Ereignisse kann anhand von Emailverkehr und Buchhaltung lückenlos nachgewiesen werden.

Nun die Fragen:

Liegt in diesem Fall möglicherweise ein Tatbestand nach §164 StGB (Falsche Verdächtigung) vor?
Würde dies als Offizialdelikt automatisch erkannt und verfolgt werden oder muss es durch mich als Geschädigtem zur Anzeige gebracht werden?

Danke für gehaltvolle Antworten!

  1. Warenbetrug ist ein Offizialdelikt, Kunde konnte also Anzeige nicht zurückziehen, Polizei ist zu Ermittlung verpflichtet. Der Tatbestand des § 164 STGB ist ebenfalls ein Offizialdelikt, in diesem Fallliegt er jedoch nicht vor, vorsatz wird nicht nachzuweisen sein. Anhöhrungsbogen ausfüllen und Kopien des Schriftverkehrs mit dem Kunden beifügen, dann wird sich der sachverhalt als Missverständnis herausstellen und die Ermittlungen gegen Sie werden eingestellt

Nun die Fragen:

Liegt in diesem Fall möglicherweise ein Tatbestand nach §164
StGB (Falsche Verdächtigung) vor?
Würde dies als Offizialdelikt automatisch erkannt und verfolgt
werden oder muss es durch mich als Geschädigtem zur Anzeige
gebracht werden?

Danke für gehaltvolle Antworten!

M.E. liegt hier eine falsche Verdächtigung vor.
Einfach den Fragebogen wahrheitsgemäß beantworten, Kopien des Emailverkehrs etc. beifügen und als Schlußsatz hinzuschreiben: „Hiermit erstatte ich auf Grund der von mir dargelegten Tatsachen Anzeige wegen falscher Verdächtigung.“
Fertig.