Was tun mit der Post einer Person die nicht mehr im Haushalt lebt?

Hallo Ihr alle,
ich habe folgende Frage:
Wenn Person A ein Kind hat welches von zuhause ausgezogen und umgemeldet ist,die Post für dieses Kind (z.b. Inkassodienste) immer noch an die Adresse von Person A gesendet werden weil das Kind die Adressänderung den Absendern einfach nicht mitteilt,kann dann Person A die Briefe einfach wieder in den Briefkasten der Post werfen mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“?

Eine weitere Frage wäre,wenn das Kind Besuch von einem Gerichtsvollzieher zu erwarten hat kann es troz der Ummeldung passieren das dieser zur Adresse von Person A kommt weil ja auch die Post noch dort ankommt?

Was würde passieren wenn Person A nicht zuhause wäre?
Werden bei solchen Maßnahmen automatisch die Meldeadressen abgeglichen?

Würde mich über Antworten freuen

Hallo,

Person A möchte das Kind welches ausgezogen ist bitte sagen es möchte einen Nachsendeauftrag bei der Post stellen, kostet bis 6 Monate: 19,90 € 4 bis 12 Monate: 24,90 €, dann kommt die Post an die neue Adresse an.

Wenn Person A nicht zu Hause ist dann bekommt Sie eine Nachricht von Gerichtsvollzieher mit einen Neunen Termin, Sie kann denn Gerichtsvollzieher mitteilen das Ihr Kind nicht mehr zu Hause Wohnt und die Neue Adresse Ihn geben, oder der Gerichtsvollzieher macht einen Datenabgleich beim Einwohnermeldeamt.

Gruß Nero

Hallo,

um unliebsame Überraschungen wie durch den GVZ geöffnete Wohnungen zu vermeiden,sollte man alle Post die man für den „Sprößling“ erhält,in einen neuen Umschlag packen und mit einem Begleitschreiben an den jeweiligen Absender zurückschicken.

Denn der GVZ (Gerichtsvollzieher) muss und kann auch nicht jedesmal erst zum Einwohnermeldeamt gehen,um festzustellen,ob jemand an einer bestimmten Adresse
gemeldet ist.

Der GVZ erhält vom Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag und damit begibt er sich an die vom Gläubiger genannte Adresse.
Da auf Klingelschildern oder ähnlichen selten mehr als der Hausname steht,wird der GVZ bei einem Schuldner mit Namen Lieschen Müller davon ausgehen,das dieser auch unter
"Müller"
an der Bachstrasse 7 zu finden ist.

Hallo

kann dann Person A die Briefe einfach wieder in den Briefkasten der Post werfen mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“?

Wichtig ist, dass die Person die bei den Briefen die Adresse ganz dick und deutlich kreuzweise ausstreicht. Sonst sind die Briefe 2 Tage später wieder im selben Briefkasten. Solche Vermerke liest nämlich niemand, die Briefe werden maschinell sortiert, und wenn sie einsortiert sind und die Adresse und der (Nach-)Name stimmt, dann muss der Briefträger sie zustellen, er wird nicht fürs Denken bezahlt. Oder er müsste klingeln und fragen, aber dafür hat er keine Zeit.

Also, Adresse durchstreichen, daneben (für den Absender) gut leserlich den Vermerk „unbekannt verzogen“ draufschreiben und wieder in den Briefkasten werfen. Dann müssten die Briefe an den Absender zurückgehen.

Es gibt auch die Möglichkeit, die Vor- und Nachnamen aller dort wohnenden Personen an den Briefkasten zu schreiben (aber gut leserlich und ein bisschen auffällig). Dann darf der Postbote nur die Briefe dort einwerfen, die für die Leute mit diesen Vor- und Nachnahmen bestimmt sind. - Man könnte auch groß an den Briefkasten schreiben: KIND A WOHNT HIER NICHT. Das sollte eigentlich helfen.

Eine weitere Frage wäre,wenn das Kind Besuch von einem Gerichtsvollzieher zu erwarten hat kann es troz der Ummeldung passieren das dieser zur Adresse von Person A kommt weil ja auch die Post noch dort ankommt?

Bevor der Gerichtsvollzieher persönlich kommt, schickt er doch erst so eine gelbe Zustellungsurkunde. Da steht dann wohl dessen Name und Adresse irgendwo drauf (im Adressfenster oben). Ich würde den einfach anrufen. - Oder ebenso behandeln wie die anderen Briefe (Adresse durchstreichen + Vermerk).

Werden bei solchen Maßnahmen automatisch die Meldeadressen abgeglichen?

Sicher nicht von der Post, das ist ja keine Behörde mehr.
Die Vollstreckungsleute machen es aber auch wohl nur, wenn sie die Notwendigkeit sehen.

Viele Grüße

Für den Umgang mit einfacher Post habe ich neulich mal gefragt. Demnach ist diese Vorgehensweise, die früher gang und gäbe war, nicht mehr zeitgemäß. Zum Nachsenden muß man nochmal frankieren, und umadressierte Drucksachen (heute: „Infopost“) werden angeblich von der Post stets weggeworfen, selbst wenn sie nachfrankiert wurden.

Hallo,

hier geht es aber doch gar nicht um das Nachsenden (an welche Adresse überhaupt, die Post wird hier nicht die Adressermittlung übernehmen), sondern um die Rücksendung an den hoffentlich erkennbaren Absender, damit der daraus die richtigen Konsequenzen ergreifen kann.

BTW: Das klappt auch ohne Durchstreichen der ursprünglichen Adresse normalerweise gut, denn die bereits entwertete Frankierung (aufpassen bei freigestempelten Briefen, da ist der Freistempler drei Tage gültig) fällt bei der automatischen Sortierung auf, und führt zu manueller Bearbeitung.

Gruß vom Wiz

Wenn Person A ein Kind hat welches von zuhause ausgezogen und
umgemeldet ist,die Post für dieses Kind (z.b. Inkassodienste)
immer noch an die Adresse von Person A gesendet werden weil
das Kind die Adressänderung den Absendern einfach nicht
mitteilt,kann dann Person A die Briefe einfach wieder in den
Briefkasten der Post werfen mit dem Vermerk „unbekannt
verzogen“?

Ja, wenn die neue Adresse bekannt ist kann man zusätzlich drauf schreiben: Letzte bekannte Adresse: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Wenn der Absender ein bisl Hirnschmalz an den Tag legt könnte es sein, dass sie ab sofort an die neue Adresse schreiben.

Eine weitere Frage wäre,wenn das Kind Besuch von einem
Gerichtsvollzieher zu erwarten hat kann es troz der Ummeldung
passieren das dieser zur Adresse von Person A kommt weil ja
auch die Post noch dort ankommt?

Der Gerichtsvollzieher geht zuerst zu der Adresse die ihm mitgeteilt wird.
Allerdings kündigt er vorher sein kommen auch mehrmals an.
Wenn man ihm also die Briefe mit oder ohne neuer Adresse zurück schickt stehen die Chancen gut, dass er nicht zur falschen Adresse kommt.sondern zur neuen Adresse geht oder zum Einwohnermeldeamt geht um die Angaben zu überprüfen.
Schließlich steht in seinen Papieren, dass er die Wohnung einer ganz bestimmten Person öffnen darf,. Wenn er glaubhafte Informationen hat, dass diese Person nicht an diesem Ort wohnt ist das hinfällig.

Was würde passieren wenn Person A nicht zu hause wäre?

Wenn der Gerichtsvollzieher davon ausgeht, dass die gesuchte Person an einer bestimmten Adresse wohnhaft ist und er die Wohnung öffnen darf, dann wird er dies auch tun.

Werden bei solchen Maßnahmen automatisch die Meldeadressen
abgeglichen?

Wie gesagt, nur wenn er Anlass dazu hat.

PS: Auf dem Briefumschlag sieht man ja ob der Absender ein Gerichtsvollzieher ist. Diesen ungeöffnet in einen etwas größeren Umschlag packen und ihn mit einem 2Zeiler frankiert zurück schicken.
Der 2Zeiler könnte lauten: Mein Sohn/Freund/Ehemann ist am xx.xx.xxxx ausgezoigen und nicht mehr bei mir wohnhaft. Seine neue Adresse lautet: oder: Ich kenne seine neue Adresse nicht.
Die Briefmarke kann man ruhig investieren schließlich ist der Gerichtsvollzieher durchaus in der Lage die Wohnung öffnen zu lassen.

Hallo

BTW: Das klappt auch ohne Durchstreichen der ursprünglichen Adresse normalerweise gut, denn die bereits entwertete Frankierung (aufpassen bei freigestempelten Briefen, da ist der Freistempler drei Tage gültig) fällt bei der automatischen Sortierung auf, und führt zu manueller Bearbeitung.

Bist du sicher?
Aber selbst wenn - wer macht denn die manuelle Bearbeitung? Oft genug SortiererInnen, die erst ganz kurz im Dienst sind und für Sonderfälle überhaupt nicht eingearbeitet wurden. - Da kann es örtliche starke Unterschiede geben. Wenn die Vorsortierer gut sind, dann läuft das auch gut, aber nur dann.

Viele Grüße

Infopost nachsenden
Hallo

Für den Umgang mit einfacher Post habe ich neulich mal gefragt. Demnach ist diese Vorgehensweise, die früher gang und gäbe war, nicht mehr zeitgemäß. Zum Nachsenden muß man nochmal frankieren, und :

umadressierte Drucksachen (heute: „Infopost“) werden angeblich von der Post stets weggeworfen, selbst wenn sie nachfrankiert wurden.

Wenn man sie nur als Drucksache nachfrankiert, dann ja, aber wenn man sie mit 60 ct frankiert, dürfte das nicht sein.

Aber ansonsten sind die meisten Leute doch froh, wenn sie keine Infopost kriegen. Ist doch gut, wenn sie weggeworfen wird.

Ach so, auch bei Infopost hat der Absender die Option, dass die Sendungen nachgesendet werden sollen, allerdings zahlt der Empfänger dann Nachporto (bzw. soll es zahlen und tut es nur, wenn er verrückt ist).

Viele Grüße

Hallo,

ein Gerichtsvollzieher meldet sich (außer bei seinen Stammkunden ) niemals vorher an.
Der steht ganz überraschend auf der Matte und klingelt…:smile:

Trifft er niemanden an oder wird ihm nicht geöffnet,hinterlegt er den „berühmten“ Brief

(Zustellung durch Niederlegung )

und nennt einen neuen Termin,wann er dann wiederkommt.Darin informiert er auch über die Zwangsöffnung,falls ihm wieder nicht geöffnet wird.

Wird ihm dann wieder nicht geöffnet,kehrt er zu seinem Amtsgericht zurück und lässt sich vom diensthabenden Richter einen Öffnungsbeschluß ausstellen.
Dabei wird rein nach Aktenlage entschieden,ob die betreffende Person dort wirklich noch wohnt,wird nicht über das Einwohnermeldeamt geprüft.

Der GVZ ruft dann einen Schlüsseldienst und die Polizei an und kehrt mit dem Beschluß und den Helfern zur Wohnung zurück.

Hallo

ein Gerichtsvollzieher meldet sich (außer bei seinen Stammkunden ) niemals vorher an.

Und wieso ausgerechnet bei seinen Stammkunden?

Trifft er niemanden an oder wird ihm nicht geöffnet,hinterlegt er den „berühmten“ Brief

(Zustellung durch Niederlegung )

Wie bitte? Diesen berühmten Brief hinterlegt er doch nicht selber! Der kommt mit der Post! Der Briefträger ist ja praktisch unbeteiligter Zeuge dafür, dass die Urkunde beim Empfänger angekommen ist.

Und ‚niedergelegt‘ werden diese Urkunden, wenn niemand da und auch kein Briefkasten vorhanden ist. Eine Benachtrichtigung wird dann mit Tesafilm an die Tür geklebt. - Das ist ungefähr das selbe wie das Benachrichtigen bei Einschreibbriefen, nur gilt die Zustellungsurkunde bei Niederlegung schon als zugestellt. - Das hat den Zweck, damit nicht jemand einfach verreist und seinen Briefkasten abschraubt, um vielleicht eine Forderung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist bekommen zu können.

und nennt einen neuen Termin,wann er dann wiederkommt.

Und wieso nennt er beim zweiten Mal einen Termin und beim ersten Mal nicht?

Viele Grüße

Hallo,

die manuelle Bearbeitung sieht in dem Fall ja lediglich so aus, dass der Brief aufgrund bereits entwerteter Frankierung gar nicht mehr weiter an irgendeinen anderen Empfänger ausgeliefert werden darf, und schon allein daher zum Absender zurück muss. Wenn zudem dann auch noch drauf steht, dass der Empfänger unbekannt ist, … passt das doch wunderbar zu einem Brief, der ohnehin zurückgehen muss, und der Absender weiß dann auch warum der Brief zurück gekommen ist.

Gruß vom Wiz

Hallo,

ein Gerichtsvollzieher meldet sich (außer bei seinen Stammkunden ) niemals vorher an.
Und wieso ausgerechnet bei seinen Stammkunden?

Weil wo nichts zu holen ist,kann man auch mit „Überraschungsbesuchen“ nichts holen…

Denn was willst du bei einem Hartz-IV Empfänger in einem Dorf im Nirgendwo denn pfänden ???..

Wie bitte? Diesen berühmten Brief hinterlegt er doch nicht selber! Der kommt mit der :stuck_out_tongue:ost! Der Briefträger ist ja praktisch unbeteiligter Zeuge dafür, dass die Urkunde beim :Empfänger angekommen ist.

Es geht hier um die Zwangsvollstreckung…diesen Brief hinterlegt NUR der GVZ.

Und ‚niedergelegt‘ werden diese Urkunden, wenn niemand da und auch kein Briefkasten :vorhanden ist. Eine Benachtrichtigung wird dann mit Tesafilm an die Tür geklebt. -

Du verwechselts hier verschieden Dinge…

Lies einmal hier
§ 181
Ersatzzustellung durch Niederlegung.(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
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Hi,

irgendwie widerspricht Deine Beschreibung meiner Erfahrung.
Ein Verwandter von mir hatte finanzielle Schwierigkeiten und das ging soweit, dass ich seine gesamte Korrespondenz erledigt habe. Es gab in dieser furchtbaren Zeit bei 3 verschiedenen Sachen Post vom Gerichtsvollzieher und der hat sich jedes mal schriftlich angemeldet. Ein mal ist er auch gekommen, die anderen male konnte vorher per Überweisung bezahlt werden, da mein Verwandter glücklicherweise wieder erwerbstätig war.

MFG

Hallo,

Ein Verwandter von mir hatte finanzielle Schwierigkeiten und das ging soweit, dass ich seine :gesamte Korrespondenz erledigt habe. Es gab in dieser furchtbaren Zeit bei 3 verschiedenen Sachen Post vom Gerichtsvollzieher und der hat sich jedes mal schriftlich angemeldet. Ein mal ist er auch gekommen,…

Also ein Stammkunde…:smile: