Was wollen mir diese Schilder sagen?

hi,

das ist eine falsche Annahme. Der Bordstein muss nicht vorhanden sein, und daher ergibt sich auch einem nicht vorhandenem abgesenktem Bordstein auch kein Parkverbot.

Es geht gerade um einen Seitenstreifen, der nicht benutzt werden darf :wink:

grüße
lipi

Der eine Meter von Schild 1 bis Schild 2 ist absolutes Halteverbot und AB Schild 2 gilt beschraenktes Halteverbot

Ursprünglich ging es und mir geht es um den Seitenstreifen auf Christas Bild im UP.
Situation ganz klar als städtische erkennbar. Der Seitenstreifen wird Mo-Sa tagsüber zum Be- und Entladen gebraucht und steht abends/nachts und sonntags zum Parken zur Verfügung (Uhrzeiten siehe Schilder). Am 08.06. (ein Freitag) ist die Ausnahme von dieser Regelung.

Daß da nie davor auf der Fahrbahn geparkt werden darf, ist für mich sonnenklar.

Übrigens kann ich bei Christas Foto anhand der Schilder nicht erkennen, daß es eine Einbahnstraße ist und der Beginn des Seitenstreifens. Es könnte m.E. genauso gut eine beidseitig zu befahrende Straße sein und wäre dann das Ende des Seitenstreifens.

Zu Deinem „Vorort“-Foto kann ich nichts sagen.
Die Situation ist mir unbekannt, jedenfalls würde ich mein Auto nicht auf der Fahrbahn parken.

Gruß
.

Ergänzung:
mit „nie“ meine ich 24/7, damit der Seitenstreifen benutzt werden kann.

.

Und dazu der passende §: Quelle

(3) Das Parken ist unzulässig

[…]
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
[…]
5. vor Bordsteinabsenkungen

.

Hallo,
zusammen mit dem Bild komme ich zu folgendem Schluss:

  1. Das erste Schild kann zur Zeit ignoriert werden. Es dient der Vorabinformation.
  2. Am 08.06. ab 14:30Uhr dürfte die feststehende Beschilderung verhüllt werden, da sie die vorübergehende Beschilderung aufheben kann.
  3. Auf der Fahrbahn darf dort überhaupt nicht geparkt werden, weil die Durchfahrtbreite nicht vorhanden ist. Der Fahrradstreifen dient weder als Ausweichfläche wegen parkender PKW noch als Parkfläche.
  4. Der linke Seitenstreifen darf bis zum Schild beparkt werden. Das dort endende Halteverbot gilt nur für die Fahrbahn.
  5. Der linke Seitenstreifen darf ab dem Schild zu den genannten Zeiten nur zum Halten benutzt werden, zudem zum Aus- oder Einsteigen, Be- oder Entladen, sofern das Ladegeschäft ohne Verzögerung durchgeführt wird.
    Konkret:
    a) Ich stelle das Fahrzeug ab, gehe zu einem öffentlichen Pissoir in der nächsten Querstraße und fahre nach 2min wieder weg. Das ist verboten, denn da ich das Fahrzeug verlassen habe, ohne eine Ladetätigkeit gemacht zu haben, habe ich geparkt.
    b) Ich stelle das Fahrzeug ab, bleibe am Fahrzeug und rauche eine Zigarette. Nach drei Minuten fahre ich wieder. Das ist erlaubt.
    c) Ich stelle das Fahrzeug ab, belade meinen Rollwagen mit Lieferungen für die angrenzende Fußgängerzone, verlasse das Fahrzeug und beliefere die Geschäfte direk und unverzüglich. Nach 10min bin ich wieder am Fahrzeug und fahre weg. Erlaubt, da unverzögerte Ladetätigkeit.
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So ist es.

Bei solchen Straßenläufen ist der Abschleppwagen ganz fix zur Stelle.

Gruß
.

hi,

gab es dieses Bild nicht. Und es ändert absolut nichts an den Halteverboten. Es könnte ja sein, der Seitenstreifen soll wegen Baumaßnahmen gesperrt werden.
Wenn die Fahrbahn selbst breit genug ist, dann wird eben da geparkt, wenn sonst nichts dagegen spricht.

dann wirst du das ja sicher belegen können.

wo, wenn nicht in einer Einbahnstrasse, stehen Schilder links der Fahrtrichtung?

schreibt dir auch niemand vor. Aber wenn es da ein Halteverbot auf dem Seitenstreifen gibt und du die Fahrbahn nicht nutzen möchtest, musst du eben weiter fahren.

und nochmal zum halten auf der Fahrbahn: es geht darum, dass der Seitenstreifen - der zwar vorhanden ist - für den Verkehrt gesperrt ist also ohnehin nicht genutzt werden kann.
Beim absolutem Halteverbot auf dem Seitenstreifen ist es noch einleuchtender, wenn man Be- und Entladen will. Das kann man auf der Fahrbahn eben noch ohne Probleme tun.
Gilt das Abs. Halteverbot auf Seitenstreifen und Fahrbahn, kann man genau das eben nicht.

grüße
lipi

hi,

@Gudrun ich steig aus, bei dir verliere ich den Faden bei den vielen Kommentaren.

Ich weiß auch nicht so ganz, warum ein Seitenstreifen mit Halteverbot mit einem Parkflächen zutun haben soll. Da ist parken ausdrücklich verboten.

grüße
lipi

Davon gehe ich auch aus. Ich gehe weiter davon aus (die Schilder, die noch weiter davor waren, habe ich mir nicht angeschaut, ich selbst habe 2-3 Autolängen HINTER diesen Schildern geparkt), dass noch weiter vorher ein normales festes Schild mit Anfang absolutes Halteverbot steht, das mobile mit dem Nachtlauf haben sie nur dazwischen gestellt, deswegen dürfte das, was ich von dir oben zitiert habe, zutreffend sein.

Zu 4.:

Ich bin mir nicht sicher, aber es kann sein, dass auf dem Seitenstreifen davor Parken mit Parkschein erlaubt ist, insofern wäre ja das Halteverbotschild für die Fahrbahn sinnvoll.

Zu 5.:

Und außerhalb der Zeiten auch zum kostenlosen Parken, ja? Das war meine ursprüngliche Frage. :wink:

Du hattest vorher noch geschrieben:

Eingeschränktes Halteverbot ist doch das Zeichen Nr. 286.
Was meinst du mit „nur Halten erlaubt“, ein weiteres Schild (welches wäre das dann?) oder die Handlung an sich?

Viele Grüße
Christa

Hi,

tut mir leid für Dich,
Ich habe nachgeschoben, bevor mir wieder jemand meine Sätze verdreht und ich habe den § nachgeschoben, nachdem ich ihn recht schnell gefunden hatte.

Das verstehe ich nicht.

Für die Verwirrung hast erst Du mit Deinem Foto gesorgt.
Das ist ein ganz anderer Fall als Christas Frage.

Bei Christas Fall darf auf dem Seitenstreifen zu bestimmten Zeiten gehalten und zu bestimmten Zeiten geparkt werden (Ausnahme am 08.06.: weder-noch). Somit ist das eine gekennzeichnete Parkfläche und für die davorliegende Fahrbahn gilt Parkverbot (§ siehe oben).

Warum Dir das nicht einleuchten will, ist mir ein Rätsel,
Vielleicht war Dein Auto noch nie auf einem Seitenstreifen von Fahrbahnparkern „eingeklemmt“?
Meins schon! Da bleiben dann nur 3 Möglichkeiten: in den umliegenden Kneipen den/die Fahrer suchen oder Warten auf Polizei und Abschleppwagen oder (sofern örtlich möglich) die nicht ganz gesetzeskonforme Fahrt über den Gehweg!

Gruß
.

Habt euch doch wieder lieb! :stuck_out_tongue:

Das Zeichen 286 erlaubt das Halten, zudem aber auch das Parken unter bestimmten Umständen.

Im §12 Abs.2 der StVO ist definiert, was Parken bedeutet:
„Wer länger als 3min hält oder sein Fahrzeug verlässt, der parkt.“

Das Zeichen erlaubt aber zusätzlich Laden und Entladen ohne zeitliche Begrenzung, zudem erlaubt es auch, dass das Fahrzeug verlassen wird.
Nach §12 ist das dann „Parken“ - aber auch bei Zeichen 286 zulässig.

Ein Beispiel:
Ich will eine Ladung Telefondesinfektionstücher zu einem 20m entfernten Laden ausliefern, was mich 2min kosten wird.
Ich habe zur Auswahl:

  1. Den Fahrbahnrand, aber direkt an einer Kreuzung innerhalb des 5m Bereichs der Fahrbahnrandschnittpunkte.
  2. Einen Bereich mit „eingeschränktem Halteverbot“.

Der Vorgang erfüllt die Bedingung „Fahrzeug verlassen“ und gilt daher als Parken.
Ich darf dann die Variante 1 nicht nutzen, wohl aber die Variante 2.

Die Beschilderung im angefragten Fall zeigt keinerlei Indizien für irgendeine Kostenpflicht.
Daher kann ich dazu nichts sagen.

Parkscheinpflciht wird entweder mit dem blauen „P“ und Zusatzeichen „mit Parkschein“ angeordnet oder mit dem „P - Zone“ und Zusatzzeichen.
Beim „P-Zone“ (314.1) gibt es eine Option in der Erläuterung, dass man dort nur Parken darf, soweit diesnicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
Das einfach „P“ (314) kennt diese Einschränkung nicht.

Daher deute (!) ich das so:
In einer P-Zone muss ich immer auch noch auf andere Schilder achten, ein einfaches P hingegen sagt explizit: Hier darfst du, hier sollte es keine einschränkenden Halte/Parkverbot-Schilder geben. Aber das ist meine Meinung.