Waschkarte mit nur 30 Tagen Gültigkeit

Hallo Zusammen!

Ich möchte den Fall allg. Formulieren:

Frau A kauft sich bei einer Tankstelle eine Waschkarte, für die Waschstraße, da dieser zur Zeit im Angebot war. Sie bekommt an Stelle der früheren Plastik Waschkarten einen Zettel mit einem Code der in das Bedienfeld der Waschstraße eingegeben werden muß. Was sie übersieht, auf dem Zettel steht, das dieser Code nur 30Tage gültig ist. Leider war das Wetter in der Zwischenzeit schlecht, so dass Frau A das Auto nicht waschen wollte. Sie bemerkte aber das Verfallsdatum auf dem Zettel. Führ zur Tankstelle und bat um Verlängerung der Frist. Dies wurde aber abgelehnt. Frau A beschwerte sich, aber ohne Erfolg. Sie wollte ja auch nicht das Geld zurück oder andere Leistung, sondern nur die Frist verlängern…

Frage: Ist es rechtens eine Waschleistung bzw. Waschkarte oder wie immer das benennem möchte, zeitlich zu begrenzen (30Tage)? Ist das wie ein Gutschein zu sehen (3Jahre Verfallsfrist?) Oder wie sieht hier die rechtliche Lage aus…? 

Danke für die Kommentare!

Wie lauteten die Bedingungen dieses

Frau A kauft sich bei einer Tankstelle eine Waschkarte, für die Waschstraße, da dieser
zur Zeit im Angebot war

Angebotes ??

Guten Morgen,

Frage: Ist es rechtens eine Waschleistung bzw. Waschkarte oder
wie immer das benennem möchte, zeitlich zu begrenzen (30Tage)?
Ist das wie ein Gutschein zu sehen (3Jahre Verfallsfrist?)

Nein, das ist ein Sonderangebot. Das kann der Verkäufer mehr oder weniger so ausschreiben, wie er will.

Sie wollte ja auch nicht das Geld zurück oder
andere Leistung, sondern nur die Frist verlängern…

Gerade das kann sie nicht verlangen. Aber: Der Wert des (Aktions)Gutscheines verfällt keineswegs. Für den gilt die ges. Verjährungsfrist. Frau A kann also den Betrag auszahlen lassen oder die Differenz aufzahlen. Allerdings könnte der Aussteller einen angemessenen (!) Betrag für Verwaltung abziehen.

lg
Richard

Aber: Der Wert des
(Aktions)Gutscheines verfällt keineswegs. Für den gilt die
ges. Verjährungsfrist. Frau A kann also den Betrag auszahlen
lassen oder die Differenz aufzahlen. Allerdings könnte der
Aussteller einen angemessenen (!) Betrag für Verwaltung
abziehen.

echt? ich lese hier:
http://www.br.de/radio/bayern1/inhalt/experten-tipps…
http://www.vzhh.de/recht/30441/gutscheine-unbegrenzt…
was anderes. ich weiß aber nicht, ob das vergleichbare fälle sind.

Äh, ich lese hier genau das, was ich oben geschrieben habe.

  1. "Wenn die Gutschein-Frist abgelaufen ist, können Sie die Einlösung des Gutscheins nicht mehr verlangen. Aber Sie haben einen Anspruch auf die Erstattung des Geldwertes. Würde er dies behalten, wäre er „ungerechtfertigt bereichert“. „Deshalb muss er Ihnen gegen Rückgabe des Gutscheins den Geldwert erstatten. Allerdings darf er seinen entgangenen Gewinn einbehalten“, erklären Verbraucherschützer. "

Die Geschichte mit Kino und Theater passt hier übrigens auch ganz gut. Die Leistung „Waschen“ wird ja noch angeboten, sie ist also weiterhin verfügbar (nicht wie im Theater, wenn das Stück nicht mehr gespielt wird.) Nur eben zu einem anderen Preis. Deshalb evtl. der Vorschlag: Differenz draufzahlen.

Wie ich jetzt erfahren habe, gilt diese Frist auch für Waschkarten aus dem normalen Sortiment. D.h. die 30 Tage Frist gilt auch für Waschkarten aus dem normalen Sortiment!
Somit scheint dies generell so zu sein…

Äh, ich lese hier genau das, was ich oben geschrieben habe.

beim zweiten lesen habe ich das auch gefunden.
dann scheint ja alles geklärt.

Die Frage ist, handelt es sich tatsächlich um einen Gutschein…? Wenn man an der Tankstelle
eine Autowäsche kauft, bekam man früher diese Plastikkarten, heute bekommt man eine Zettel auf dem der Code für das Waschprogramm steht und darunter steht eben: „Gültig bis …“ i.d.R. 30 Tage eben. Ist das nun wirklich ein Gutschein, oder ist das eine Dienstleistung…? Wie ich erfahren habe, steht diese Gültigkeit nicht nur auf Sonderangebote, sondern bei jedem Waschprogramm, auch aus dem regulärem Sortiment.

Die Frage ist, handelt es sich tatsächlich um einen
Gutschein…?

Ich vermute einmal, das ist in dieser Detailliertheit nicht richterlich geklärt. Aber im Grunde ist es nicht anderes als ein Gutschein: A gibt Geld, B gibt das Recht, eine bestimmte Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Einen großen Unterschied zu den normalen Gutscheinen sehr ich da nicht. Sehr vergleichbar ist das mit den Kinogutscheinen, die sich (richterlich schon mal erwähnt) im Link von testare finden. Da würde ich mal bei dem Herren Tankstellenbesitzer ansetzen.