Nicht so schnell mit die jungen Pferde!
Hallo,
im Gegensatz zu hier bereits von anderer Seite getätigten Aussagen möchte ich vor vorschnellen Leistungszusagen an den Vermieter warnen.
Zwar besteht u.U. durchaus Versicherungsschutz durch die PHV, ob diese aber in Form einer Entschädigung an den Vermieter leistet, ist eine ganz andere Frage.
Ein Mieter haftet nämlich gegenüber dem Vermieter i.a.R. nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit (wobei in bestimmten Fällen sogar die einfache Fahrlässigkeit von der Haftung ausgeschlossen ist. Das nur am Rande).
Vorsatz kann im beschriebenen Fall wohl ausgeschlossen werden.
Bleibt die Frage nach der Fahrlässgkeit. Diese wäre nur zu bejahen, wenn der Mieter seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Und ob ein Richter davon ausgeht, dass es zur besagten Sorgfalt gehört, dass der Mieter regelmäßig unter oder hinter der Kühlschrank schaut, um festzustellen, ob Kühlmittel ausläuft, darf bezweifelt werden.
Anders schaut die Lage schon wieder aus, wenn der Kühlschrank plötzlich einen deutlich höheren Geräuschpegel verursacht hat.
Es kommt also auf den Einzelfall an.
Leisten würde die Haftpflicht in so einem Fall aber dennoch, nämlich um ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren.
Also ist dringend anzuraten, dem Vermieter auf keinen Fall ein Leistungsversprechen abzugeben („Kannst es reparieren lassen, denn meine Versicherung übernimmt den Schaden. Haben die bei w-w-w auch gesagt.“).
Viele Grüße
Loroth