Hallo Enoal,
befinden sich in der Mietsache Wasseruhren, so ist der Vermieter verpflichtet, verbrauchsabhängig abzurechnen (§ 556 a Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die in der Wohnung installierten Zähler für Wasser und Heizung geeicht sind und sich in ordnungsmäßigem Zustand befinden.
Sollte dem Mieter ein Mängel oder Defekt am Zähler auffallen, so hat er diesen direkt beim Vermieter oder bei der Hausverwaltung anzuzeigen, was du, wie du geschrieben hast, auch getan hast.
Hast du bei der schriftliche Anzeige des defekten Zählers bei der Hausverwaltung eine Frist zur Instandsetzung gesetzt? Hast du die Antwort der Hausverwaltung schriftlich erhalten?
Diese Antwort war natürlich so nicht akzeptabel.
Wie hast du darauf reagiert? Hier hättest du erneut anmahnen müssen, mit einer neuen Frist und unter Androhung einer Mietminderung, wenn der Mängel nicht behoben wird.
Ist der Wasserzähler noch geeicht? Funktioniert der Wasserzähler gar nicht, oder mißt er den Verbrauch falsch? Gibt es in der Wohnung weitere Wasserzähler?
Als Folge eines nicht geeichten aber funktionierenden Wasserzählers hättest du das Recht den abrechneten Verbrauch zu widersprechen und um 15% zu mindern.
Außerdem könntest du den einsatz eines nicht geeichten Messinstruments beim zuständigen Eichamt anzeigen.
Läßt sich der tatsächliche Verbrauch aufgrund eines Defekts nicht feststellen, so hat der Vermieter die Möglichkeit, die Wasserkosten nicht über den Verbrauch sondern über die Wohnfläche abzurechnen.
Dies wäre dann der Fall, wenn es tatsächlich so sein sollte, dass die defekte Wasseruhr nicht ersetzt werden kann, was ich mir jedoch schwer vorstellen kann.
Ich hoffe, dass du mit diesen Informationen etwas anfangen kannst.
Viele Grüße
Patrick Koltes