Guten Abend,
wenn Sie wirklich keinerlei Vertrag über die Erbringung der genannten Dienstleistung abgeschlossen haben, also auch nicht bei Nutzung eines kostenlosen Routenplaners im Web eine nicht kostenfreie Zusatzleistung o.ä. durch unachtsames Anklicken irgendwelcher Kästchen/Buttons geordert haben (was ja leider, wenn dies geschickt „unkenntlich“ gemacht ist, sehr schnell passieren kann), dann können Sie sich eigentlich recht entspannt zurücklehnen. Der Erbringer der Dienstleistung, hier also jener, der die Verfügbarkeit des kostenlosen Portals bzw. Webdienstes verkauft, hat Ihnen nachzuweisen, also ggf. vor Gericht entsprechenden Beweis anzutreten, dass Sie einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben. Wenn es hier keine entsprechenden Unterlagen, Webkorrespondenzen/Emails, Aktivitäten Ihrerseits gibt, wird ihm dies schwerlich gelingen. Auch für jene Inkassofirma, an die die Forderung abgetreten wurde, gilt insofern nichts anderes. Allerdings ist es guter Brauch, dass die Inkassounternehmen den Weg eines Mahnbescheides einschlagen, ob die Forderung durchzusetzen. Wenn nein solcher vom Gericht kommen sollte, diesen keineswegs ignorieren, sondern Widerspruch einlegen. Vor Gericht besteht dann die Beweispflicht, was dem Inkassounternehmen nur zu gut bekannt ist.
Hoffe, ich habe ein wenig helfen können. Viel Erfolg!
Grüße
Raffael