Wechsel Gymn./Realschule

Hallo WWWler,

kann eine Realschule einen Schüler, der vom Gymnasium zu eben dieser wechseln soll/will, eigentlich auch ablehnen? Oder müssen Realschulen Schüler annehmen, die im Gymnasium leistungsmäßig überfordert sind?

Bundesland: NRW

Danke und Gruß
Sarah

Hallo Sarah-Mae,
die Verhältnisse in NRW kenne ich nicht im Detail. Hier in RLP muss die Realschule keinen „Absteiger“ vom Gymnasium aufnehmen - über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter. Allerdings muss er, wenn er den Gymnasiasten nicht nimmt schon gute Gründe dafür haben. Im Regelfall wird er niemanden im laufenden Schuljahr nehmen und selten jemanden nach der 9.Klasse. Aber vorgeschrieben ist das auch nicht.
Gruß Orchidee

Hallo Sarah,

meines Wissens ist das folgendermaßen geregelt:

* bis Ende des 7. Schuljahres muss die Realschule alle Schüler vom Gymnasium nehmen, wenn es keinen guten Grund gibt (wie zum Beispiel eine sowieso schon übervolle Schule)

* danach, also ab Beginn des 8. Schuljahres, sind sie zu nichts verpflichtet - das ist nur die Hauptschule.

SRP

Oder

müssen Realschulen Schüler annehmen, die im Gymnasium
leistungsmäßig überfordert sind?

Bundesland: NRW

Orchidee hat wohl recht. „Auch während der Sek I und im Anschluß daran ist in allen Ländern ein Wechsel der Schulart möglich“ (Avenarius: Schulrechtskunde, 7. Auflage. S. 477).

Der Staat ist dazu aufgerufen, „im Rahmen der ihm durch Art. 7 Abs. 1 GG zugewiesenen Aufgabe der Gestaltung des Schulwesens dafür Sorge zu tragen, daß die Schüler gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ihre Fähigkeiten in der jeweiligen Schulart optimal entfalten können“ (S. 476)

„Sofern die Eltern ihr Kind ungeachtet der Empfehlung [der Schule] in eine Schule mit niedrigerem Anspruchsniveau schicken wollen, […] ist ihre Wahl zu respektieren“ (S. 478)
Soweit allgemein.

Es gibt begrenzende Faktoren, wie z. B. die Aufnahmekapazität der Schule, oder auch Übergangs- und Überführungsverordnungen der einzelnen Ländern, über die man sich kundig machen sollte, z. B. beim Schulamt, besser aber sofort bei der vorgesetzten Dienstbehörde, in diesem Fall (NRW) also beim Regierungspräsidenten.
Der Schulleiter und / oder die Klassenkonferenz könnte hier tatsächlich ein Mitspracherecht bei der Aufnahme haben.

Mit freundlichem Gruß

jo perrey

P.S.: Das Ergebnis würde mich interessieren. Hier meine mail: [email protected]