Wechsel von Grundsicherung zu ALG 2 nach dem 2 SGB?

Hallo,

ich bin neu hier und habe unendlich viele Fragen wo ich im Internet leider nicht fündig geworden bin. Ich erhoffe mir hier Hilfe, ich habe es schon fast aufgegeben, aber vielleicht könnt Ihr mir ja weiterhelfen.

Sachverhalt zur Person:

gesetzliche Betreuerin seit 07.02.2022 (Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge)

Zwangsunterbringung vollstationär vom 15.11.2021 bis 14.04.2022 (Zwangsunterbringung sollte am 17.04.2022 auslaufen)

bis ALG 2 Bezug Jobcenter SGB 2 bis 14.04.2022

Unterbringung nach § 126 a StPO (Unterbringung wenn man im Verdacht steht eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen zu haben) vom 14.04.2022 bis 21.09.2022 vollstationär in einem forensisch psychiatrischen Krankenhaus

mit der Annahme einer Unterbringung nach § 63 StGB (Unterbringung wenn man im Verdacht steht Straftaten zu begehen in einem Zustand der Schuldunfähigkeit)

(Einkommen nach Psych-Landesgesetzen Taschengeld)

21.09.2022 Betreutes Wohnen eine Einrichtung für psychisch Kranke mit 24 Stunden Betreuung

Diagnose: paranoide Schizophrenie (chronisch)

Es wurde kein Gutachten erstellt, dass Rückschlüsse auf die Erwerbsfähigkeit zulässt, es wurde lediglich Eingliederungshilfe für das Betreute Wohnen beantragt, die Person hat kein Anspruch auf EU-Rente.

Fragen:

  1. Es soll für diese Person Grundsicherung nach dem 12 SGB beantragt werden, wie ist das möglich ohne Gutachten zur Erwerbfähigkeit, die Rentenversicherung hat doch keines erstellt, die Person ist nur schon sehr lang krank.

  2. Die Person möchte sehr gern wieder auf dem 1. Arbeitsmarkt arbeiten, ist es möglich dies zutun?

Kann man wechseln von Grundsicherung nach dem 12 SGB zum 2 SGB, wenn das Betreute Wohnen beendet ist bzw. auch schon während des Betreuten Wohnens?

  1. Hat das vielleicht mit der Dauer Krankschreibung zutun wenn absehbar ist dass man dauerhaft erwerbsgemindet ist, man kann doch auch einfach Vollzeit arbeiten gehen trotz dass man Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, dann fällt die EU-Rente eben weg ist dies auch bei Sozialhilfe (SGB 12) möglich, dass man einfach wieder arbeiten kann und die Sozialhilfe dann wegfällt und man sich beim Jobcenter anmeldet?

Über zahlreiche Antworten wären wir mehr als happy.

Viele Grüße

Jen

Hallo,

ich möchte hier mal eine erste thematische Einleitung erstellen .

Dieser Punkt könnte seitens der Leistungsbehörden nur deswegen noch nicht in Angriff genommen worden sein, weil

und

bei den Behörden wohl zunächst einmal (noch) keine Zweifel an einer bestehenden Erwerbsunfähigkeit im derzeitigen Gesundheitszustand und der noch laufenden Weiterbehandlung ( Betreuetes Wohnen mit 24/7 - Betreuung ) aufkommen läßt.

Das wäre im weiteren Verlauf der Betreuung und Behandlung von den daraus gewonnenen Fortschritten der Therapierung und Stabilisierung abhängig. Vor Auslauf des 24/7 Betreuungsnotwandes wird es aber mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Neubewertung der Erwerbsfähigkeit seitens der Leistungsbehörden in deren Eigeninitiative geben.

Die Initiative für eine Neubewertung der Erwerbsfähigkeit müßte daher von der „Person“ selbst in Absprache mit deren Betreuung samt behandelnden Ärzteschaft selbst ausgehen zur Anregung Statusüberprüfung bei den Leistungsbehörden.

Die der Person zugehörigen Ärzte und Betreuer müßten daher irgendwann einmal zu dem Schluß kommen, der Person im ersten Schritt zumindest wieder teilweise eine ausreichende ( psychisch-physisch ) Stabilität zu bescheinigen für eine Reintegration in den Arbeitsmarkt mit mindestens 3 Stunden Arbeitstätigkeit pro Tag.

In diesem Fall müßte im ersten Schritt keine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Rentenversicherung durchgeführt werden, sondern die behandelnden Psychologen / Psychater, Mediziner ( wegen etwaiger Medikamentengaben und derer möglichen Nebenwirkungen ) nebst der Betreuung müßten in einem selbst erarbeiteten Gutachten erst mal eine Reintegration in den Arbeitsmarkt zu einem passenden Zeitpunkt der Rehabilitation grundegend bejahen ( können ) .

Dieses Gutachten kann dann dem Amt für Grundsicherung für eine eigene, interne Neubewertung der Beschäftigungsfähigkeit für einen möglichen Wechsel ins SGB II / III mit ALG II für den Zugang in berufliche Reintegrationsmaßnahmen aus deren Fördermöglichkeiten vorgelegt werden.

Andere Möglichkeiten sehe ich da ansonsten erst mal nicht, so lange die Person noch einer Einrichtung für betreutes Wohnen mit 24/7 - Betreuung zugewiesen ist.

Von daher sollte die Person erst mal mit Grundsicherung nach SGB XII Vorlieb nehmen, und weitere Schritte mit ihrem behadelnden Ärzte-/ und Betreuerteam gemeinsam zur Rehabilitierung erörtern und erarbeiten.

LG, KL

Woraus geht dies bei der beantragten Grundsicherung dann hervor ob die Person vorübergehend vermutlich erwerbsunfähig ist?

Wenn keine Zweifel daran bestehen wäre man doch arbeitsunfähig?

Als Beispiel wenn man Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, kann man auch einfach wieder arbeiten gehen, meine Frage ist ob man dies mit Grundsicherung dann auch einfach könnte?

Die Person ist im Betreuten Wohnen 24/7 und soll in eine eigene Wohnung entlassen werden und bezieht nun während des Betreuten Wohnen Grundsicherung nach dem 12 SGB.

Im Fall der hinterfragten Person werden Jobcenter und Grundsicherungsamt beim Antragsverfahren normalerweise intern erst einmal eine Beurteilung nach Aktenlage über ihren gemeinsamen Med. Dienst der Agentur für Arbeit vornehmen lassen. Wie Du ja in Deiner Frage schriebst, war der Person bis vor kurzem ja noch eine (gesetzliche) Betreuung zugewiesen, die das dann wohl erst mal für die Person so angeleiert haben dürfte beim Leistungsantrag.

Natürlich ginge das auch bei Grundsicherung, aber dann müßte die Person ja auch erst einmal von irgendwo her Geld für Miete und Lebensunterhalt bekommen, wenn sie kein Vermögen (mehr) besitzt. Eine EU-Rente ist dabei aber nicht mit Grundsicherung im Procedere gleichzusetzen.
Wenn die Person allerdings eigenes Restvermögen besäße, oder eine Arbeitsstelle schon schriftlich besiegelt in der Hand hätte, dann könnte sie sich durchaus auch selber jederzeit beim Amt für Grundsicherung vom Leistungsbezug wegen Arbeitsaufnahme abmelden.

Wenn noch keine Arbeitsstelle vertraglich zugesichert absehbar ist, aber auch noch kein Geld vorhanden ist, so muss die Person zum Sozialamt gehen und dort um Rückversetzung ins ALG II beim Jobcenter bitten mit der Begründung, sich persönlich (künftig) nicht mehr vollständig erwerbsunfähig zu sehen.
Dann werden die Behörden ihre Zuständigkeiten nochmals untereinander abklären und ein entsprechendes Gutachten intern beim Med.- / oder sozialpsychischen Dienst mit Zustimmung der Person in Auftrag geben.

Das kann mit Erteilung einer Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht durch die Person gegenüber ihren behandelnden Ärzten dann teils auch nach Aktenlage neu bewertet werden.

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Vielen lieben Dank für die Antwort, ich bin sehr erleichtert, dass man trotz Grundsicherung wieder arbeiten gehen kann.

Aber wie ist es wenn man eine Wohnung hat und diese nur bekommen hat weil man eben diese Grundsicherung bezieht und dann einen Arbeitsvertrag mit Probezeit in der Tasche hat kann der Vermieter dann nicht sofort fristlos kündigen? Oder ist es dem Mieter überlassen wie er seine Miete zusammen bekommt?

Also reicht eine Zusicherung für eine Arbeitsstelle aus und man kann sich dann beim Sozialamt abmelden? Gibt es dafür vielleicht eine gesetzliche Grundlage ein Link oder so etwas zum vorlegen???
Wenn man dann arbeitet trotz Grundsicherung erarbeitet man sich dann wieder eine Anwartschaft zu Alg 2 bzw. Alg 1???

Geht das wirklich mit einer Rückversetzung ins Alg 2? Macht man dass schriftlich??? Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage die man vorlegen kann zur Rückversetzung damit man begutachtet werden möchte?

Wenn man ehrenamtlich trotz Grundsicherung 8 h am Tag arbeitet oder auch so regulär arbeitet wird man dann nicht automatisch rückversetzt ins Alg 2 dadurch wenn man noch kein Jahr voll gearbeitet hat???

Was ich brauche sind Gesetze auf die ich mich beziehen kann.

LG
Jen

Sofern es sich bei der Wohnung um ein Objekt des sozialen Wohnungsbaus mit Erfordernis zu einem Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein handelt, so wäre bei tatsächlicher Arbeitsaufnahme die Anspruchsvoraussetzung auf diesen WBS erneut zu prüfen. Die Zubilligung eines WBS ist einkommensabhängig.

Selbst wenn der Anspruch auf einen WBS durch ein Erwerbseinkommen oberhalb der Grenzen später mal wegfallen sollte, so bedeutet das noch lange keine fristlose Kündigung, sondern höchstens eine fristgerechte Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Es ist grundlegend die Verpflichtung des Mieters, den vereinbarten Mietzins regelmäßig zu bedienen. Es ist lediglich erst einmal irrelevant, ob dieses komplett aus eigenem Einkommen, oder mit staatlicher Unterstützung erfolgt. Bei Sozialwohnungen ist lediglich der WBS dafür maßgeblich, ob ein grundlegender Verbleib in solch einer Wohnung rechtlich als Anspruch fortbestehen kann, oder ob eine andere Wohnung zu suchen ist.

Einer konkreten Job - Zusicherung bedarf es in solch einem Anliegen nicht. Es reicht für eine ( neue ) Erwerbsfähigkeitsüberprufung für die leistungsberechtigte Person aus, ganz formal bei ihrer aktuellen Leistungsbehörde einen Antrag auf Neubeurteilung zu stellen. Der Rest nimmt dann normalerweise selbst seinen weiteren Verlauf.
Es erfolgt eine Anhörung zum Anliegen, und dann muss normalerweise ein umfangreicher Gesundheits-Fragebogen von der Person für den ( hauseigenen ) med. Dienst ausgefüllt werden.
Die werten das dann soweit als möglich nach Aktenlage aus, oder fordern noch mal aktuellste med. Befunde von Deinen Ärzten mit Deiner Zustimmung an.
Sobald dann amtlich eine tägliche Mindestbeschäftigungsfähigkeit von 3 Stunden oder mehr bescheinigt wird, steht der Weg vom Sozialamt zum Jobcenter prinzipiell wieder offen.

Es ist Dgrundlegend aber auch bei Sozialhilfe nicht verboten, eigeninitiativ jederzeit nach Arbeit zu suchen. Dieses sollte aber vorauseilend jeder möglichen Veränderung immer in enger Absprache mit den gerade zuständigen Behörden erfolgen.

Jegliche Veränderung der persönlichen Umstände und Einkommensverhältnisse ist der aktuell zuständigen Leistungsbehörde grundsätzlich im Voraus zu melden. Arbeitsaufnhme spätestens am letzten Tag vor dem tatsächlichen Beschäftigungsbeginn, sofern sich keine absolut unvorhersehbaren Umstände aus der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses ( Sie können jetzt sofort anfangen ) als mögliche Ausnahme von der Regel ergeben.

„Automatisch“ geschieht da erst mal garnichts, wie ich bereits ausführlich beschrieb. Daher am besten voreilend zu den Absichten mit den Behörden kommunizieren. Bei Rückkehr in die Vermittlung für den ersten Arbeitsmarkt wird dann auch erst mal geprüft, ob evtl. noch Altansprüche auf ALG I durch eine vormalig erreichte Anwartschaft aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bestehen könnte.

Das wäre dann evtl. im Rahmen einer eigenständigen Frage zu klären.

Die wichtigsten der hier erörterten Grundlagen sind Bestandteil der Sozialgesetzbücher II, III und XII und dazu ebenfalls jeweils existierender Dienstanweisungen der jeweiligen Behörden intern. Hier exemplarisch schon mal zum Gesetzestext des SGB II ( nichtamtlich in der Fassung von 2003 )

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/

LG, KL

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Hallo,

tausend Dank für die ausführliche Beschreibung.

Muss man den Antrag auf Neubeurteilung stellen oder kann man einfach einen Job suchen???

Würde die Wohnberechtigung dann wegfallen, wenn man wieder in Arbeit ist???

Also könnte ich sofort mit dem Job anfangen??? Und müsste dies einfach melden beim Sozialamt, was passiert dann wenn sich der Umstand ändert???

LG
Jen

Also wäre ich dann mit Arbeitsaufnahme obdachlos wenn ich eine Wohnung hätte mit WBS?

Kann man sich denn mit Grundsicherung nach dem 12 SGB auch eine Wohnung ohne WBS suchen?

Guten Abend,

Gerne geschehen.

Wie ich bereits schrieb, kannst Du jederzeit von Dir selbst aus mit der Jobsuche beginnen. Zeitgleich solltest Du das Amt für Grundsicherung halt ebenso im Rahmen
einer persönlichen Vorsprache darüber in Kenntnis setzen, daß Du Dich persönlich nicht mehr für ( komplett ) beschäftigungsunfähig hältst, sondern bereits eigeninitiativ mit der Suche nach Arbeit beginnen willst.
Dann werden A.f.G und Jobcenter sich miteinander in Verbindung setzen, und Dich über weitere nötige Schritte des Wechels in ALG II selbst in Kenntnis setzen.

Auch hierzu schrieb ( und verlinkte ) ich bereits, dass ein Anspruch auf einen WBS stets einkommensabhängig ( der Höhe nach ) bewertet wird. Dabei ist es ansonsten egal, ob das Geld alleinig vom A.f.G. , dem JC oder Job + ergänzenden Sozialleistungen kommt. Es gibt für den Anspruch auf einen WBS nur gewisse Einkommens-Obergrenzen, die Du mit Job + ergänzenden Sozialleistungen nicht überschreiten wirst.

Auch hierzu schrieb ich bereits ( mehrfach ) :

  • jegliche Veränderung in persönlichen Umständen und etwaigen ( Neben-) Einkünften ist der / den jeweils zuständigen Behörde(n) unverzüglich ab eigener Kenntnis aus eigener Initative zu melden.

  • daraufhin werden die zuständigen Stellen jeweils die zustehenden Leistungen anhand der gemeldeten Veränderungen neu berechnen, und dann entsprechend neue Leistungs- / oder Berechtigungsbescheide erlassen.

  • ein Job darf jederzeit angenommen werden, aber die Arbeitsaufnahme ist stets unverzüglich, bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Öffnungszeiten der Behörden mitzuteilen.

Abschließend noch eine Anmerkung in eigener Sache zur Höflichkeit :

Ein Satzabschlußzeichen wie ? oder ! reicht. ??? oder !!! ist unhöflich ohne Nennung eines besonderen Grundes.

LG, KL

Hallo,

vielen lieben Dank KL.

Wie genau melde ich mich mich beim Sozialamt ab in dem ich den Arbeitsvertrag vorliege?

Also kann ich tatsächlich wieder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und mich dann aus dem Leistungsbezug nach dem 12. SGB abmelden?

Welche Schritte sind das beim Wechsel ins Alg 2?

Nehmen wir an ich nehme eine Vollzeittätigkeit auf und melde mich beim Sozialamt ab, was passiert dann genau?

Was wäre wenn ich den Job dann wieder verlieren würde, erarbeite ich mir eine Anwartschaft und bin dann automatisch wieder im Alg 1 Bezug?

Wie ist es wenn ich dann keine Anwartschaft erarbeitet habe und den Job vor 12 Monate verliere bekomme ich dann Alg 2 und bin wieder beim Jobcenter oder Sozialamt?

Es ist noch unglaublich für mich, sorry dass überwältigt mich alles etwas, dass ich trotz Grundsicherung nach dem 12. SGB wieder voll arbeiten kann.

Es ist wirklich sehr dringend daher die vielen Frage- und Ausrufezeichen.

VG

Jen

VG
Jen

An wen kann ich mich mit meinen spezifischen Fragen wenden?

An das Sozialamt an die Krankenkasse oder an die Deutsche Rentenversicherung?

Ist ein gesetzlicher Betreuer dazu verpflichtet solche Fragen zu beantworten?

Kratzluft bist Du vom Fach oder woher weißt Du das alles, wenn ich fragen darf.

VG

Jem

Hallo Jen,

Bereits vor Deinem ersten Arbeitstag teilst Du dem SA ( am besten persönlich ) mit, dass Du ab Tag X eine Beschäftigung aufnehmen möchtest mit ungefäherer Anzahl an Arbeitsstunden pro Monat und zu erwartendem ( Stunden- ) Lohn dafür. Das SA prüft dann von sich aus, ob, bzw. bis wann Dir dann ( vermutlich ) noch Leistungen in welcher Höhe zustehen werden.
Mehr müßtest Du erst einmal nicht machen; und weiteres wird man Dir seitens des SA dann mitteilen.

Ja, denn Du unterliegst ja keinem allgemeinen Beschäftigungsverbot.

Sobald Du einer dauerhaften Beschäftigung mit mindestens 3 Arbeitsstunden pro Tag nachgehen kannst, bzw. eine solche Stelle an nimmst, so werden SA und JC selbstätig untereinander kommunizieren in der Abwägung, Dich ggf. wieder beim JC in die aktive Vermittlung nebst ALG II einzugliedern. Wenn Du dann zurück ins ALG II kommen solltest für ergänzende Leistungen, so wird man Dich aber vermutlich irgendwann dazu auffordern, Deine anteilige Hilfsbedürftigkeit durch mehr Arbeit komplett zu beseitigen.

Neben dem Arbeitsvertrag wird das SA dann noch die erste Lohnabrechnung von Dir zur Einsicht verlangen, bevor es Deinen Fall ( vorläufig ) abschließt. Da die Grundsicherung vom SA ja ohnehin wie Lohn immer nachwirkend zum Ende des Monats gezahlt wird, dürfte es normalerweise auch zu keiner Überzahlung kommen.
Abschließend dürfte dann irgendwann ein Bescheid über die Einstellung der Leistungen durch ( existenzsichernde ) Arbeitsaufnahme kommen.

Danach wird das SA erst mal abwarten, ob Du die reguläre Probezeit überstehst, oder ggf. aus gesundheitlichen / psychischen Gründen evtl. doch vorzeitig aus dem Betrieb ausscheiden könntest. Hältst Du durch, wird die Akte geschlossen.

Wenn eine Anwartschaft auf ALG I erst mal komplett neu aufgebaut werden müßte, so kann dieses nur durch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geschehen. Innerhalb einer Bemessungsfrist von 30 Monaten müßtest Du mindestens 12 Monate einer SV-pflichtigen Beschäftigung nachgegengen sein für die Erfüllung einer neuen Anwartschaft. ( soweit der Regelfall bei unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen )

Schaffst Du die Erfüllung der Anwartschaft nicht auf den ersten Hieb, wirst Du vermutlich dann ( erst mal ) beim Jobcenter landen, wenn der Grund der Beendigung der / des Arbeitsverhältnisse(s) nicht auf Dein altes Leiden zurückzuführen war.

Siehe letzte Teilantwort. Das JC würde nur dann ein Gutachten wegen möglicher Leistungsminderung anstreben, wenn Dich Dein gesundheitlicher Altzustand wieder eingeholt hätte. Bis dahin bliebst Du aber erst mal beim JC in ALG II.

Bezogen auf selbst erarbeitete Lösungen gibt es für solche Fragen ein spezielles Forum:

Deren Userschaft kennt oftmals auch konkrete Gesetzesbezüge für die einzelnen Sachverhalte. Bei Deinem Anliegen dürfte das allerdings nicht sonderlich kompliziert und „steinig“ werden, denn Du willst ja weg aus der Grundsicherung zurück in den 1. Arbeitsmarkt.

Grundlegende Auskünfte zu Deinen spezifischen Fragen sollten Dir sowohl das Sozialamt, als auch das Jobcenter im Rahmen persönlicher Terminvorsprachen normalerweise auch beantworten können. Wie so häufig bei Behörden muss dann aber zur passenden Zeit auch ein entsprechend kompetenter Mitarbeiter ( ich verweigere Genderei ) mal beratend zur Verfügung stehen.

Ein gesetzlicher Betreuer sollte zumindest firm genug in seinem Job sein, dass er mit Dir geneinsam stets das beste für Deine Zukunft und Deinen Werdegang jederzeit eruieren können sollte. In Deinem persönlichen Fall samt Verhältnis zu Deinem Betreuer stecken wir vom Forun incl. mir aber nicht drin, womit wir das leider nicht wirklich in Kompetenz und Engagement Deines Betreuers Dir gegenüber „bewerten“ können. :frowning:

Ich bin selber dauerhaft erwerbsgemindert und versuche auch schon lange an eine langfristige Beschäftigung zumindest im Rahmen meiner gesundheitlichen Restbefähigungen heran zu kommen.

Welche beruflichen Ziele könntest Du Dir nach lange eingeschränkter Gesundheit denn für Dich persönlich ( wieder ) vorstellen, und was sagen Deine Dich bis jetzt begleitenden Ärzte bzgl. etwaiger Empfehlungen hinsichtlich Deiner gesundheitlichen Vorgeschichte dazu?
( Du musst da nicht zu „persönlich & detailliert“ drauf antworten, sondern nur grob umrissen. )

LG, KL

Noch eine andere Frage:

Bist Du rechtlich denn wieder zurück in uneingeschränkter Entscheidungsfreiheit, oder hast Du für Deine Entscheidungen immer noch einen rechtlichen Vormund durch Deine Betreuung?

Hallo,

Millionen Mal Dank für die superausführliche Beschreibung - freu-

KL hast Du das selbst so beim Sozialamt probiert mit Abmeldung in den Job oder woher weißt Du so genau darüber Bescheid?

Also ist die Erwerbsminderung aufgehoben beim Sozialamt wenn man sich durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beweist?

Ich will wieder Vollzeit arbeiten gehen trotz Grundsicherung nach dem 12.SGB und weiß nichts über das Prozedere ich bin auch dazu in der Lage absolut in jedem Falle.
Die gesetzliche Betreuung hab ich weiterhin aber im Aufgabenkreis sind keine Arbeitsangelegenheiten enthalten für die Betreuerin.

Kratzluft was hast Du schon alles versucht wenn ich fragen darf hast Du Dich auch beim. Sozialamt oder aus der EU-Rente abgemeldet?

Vg

Jen

Gibt es dazu vielleicht Gesetzestexte wo etwas über die Abmeldung drin steht beim Sozialamt?

Dann suche Dir ganz einfach eine VZ-Arbeitsstelle , informiere das SA, wenn Du eine verbindliche Jobzusage von einem Arbeitgeber in der Tasche hast, und lasse der Sache dann ganz einfach ihren Lauf.

Du benötigst keine „Gesetzestexte“ bei Deinem Vorhaben der Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt. Suche Dir einfach einen Job, melde ihn bei Zusage eines Arbeitgebers umgehend beim SA an, und das SA macht dann den Rest von sich aus. :wink:

Du freust Dich, Deinen Lebensunterhalt fortan wieder aus eigener Hände Schaffenskraft bestreiten zu können, und das Sozialamt freut sich über den Abgang eines „Kunden“ aus glücklicher Fügung. Selbst wenn Du die Probezeit ohne Eigenverschulden nicht überstehen solltest, so wäre dann Dein erster Gang zum Jobcenter. So einfach ist das. ^^

Da nun alles bereits mehrfach beschrieben und erörtert wurde, beende ich diese Diskussion hiermit und wünsche Dir viel Erfolg bei Deiner Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. :slight_smile:

LG, KL

Eine Frage habe ich noch, kennst Du Dich damit aus wie man beim Sozialamt vorgeht?

Was hast Du bist jetzt unternommen um Deine Erwerbsfähigkeit zu beenden?

Und danke nochmal für die ausführlichen Antworten.

VG

Jen