Wechsel von PKV in GKV i.d. Fall möglich!

Hallo Dottore,

entscheidend ist für einen Wechsel von PKV zur GKV die JAEG (Jahresarbeitsentgeld-Grenze. Diese beträgt für 2013 - 52.200 Euro Brutto. Zu Ihren Einkommen wird das evtl. noch Vertraglich festgelegte Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld. Überstunden nur wenn diese pauschal bezahlt werden und regelmäßig. Einzelne Überstunden und Einmalzahlungen gelten nicht. Unterschreiten Sie diese JAEG-Grenze so sind Sie in der Krankenversicherung Versicherungspflichtig und brauchen keine Kündigungsfrist bei Ihrer PKV einhalten. Lassen Sie sich diese Versicherungspflicht vom Arbeitgeber (Lohnbüro-Steuerberater) oder von Ihrer GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) bescheinigen und reichen Sie diese bei Ihrer PKV mit Anschreiben Versicherungsnummer nicht vergessen, ein. Der PKV-Versicherer muß den Vertrag dann zum 1.4. beenden. Die zeit für die Mitteilung an die PKV ist von Unternehmen unterschiedlich - meist 2 oder 3 Monate!!!. Auch wenn der PKV-Versicherer zunächst noch einen Beitrag für April abgebucht hat, den bekommen Sie wieder zurück. Die Anmeldung bei Vorliegen einer Versicherungspflicht bei der GKV übernimmt der AG.
Sie können den PKV-Vertrag auch auf „Anwartschaft“ umstellen lassen, für den Fall dass Sie wieder in die PKV wollen, dies erfordert einen geringen Beitrag. Dafür erhalten Sie sich Ihr damals günstiges Eintrittsalter und es werden auch bei Wiederinkraftsetzen keine Gesundheitsfragen gestellt. Wenn SIe die Auswahl haben zwischen einer "Großen und Kleinen Anwartschaftsversicherung) nehmen Sie die Große. Dies macht aber nur Sinn wenn Sie nicht sicher sind ob Sie in der GKV verbleiben oder nicht, oder Sie planen eine erneute Selbständigkeit, dann wäre der Wiedereintritt in die PKV u.U. der bessere Weg.

Sollten Sie über der Jaeg-Grenze liegen so können Sie Ihren PKV-Vertrag nur zum Ablauf kündigen - je nach Unternehmen zum Jahreswechsel oder 3 Monate zum Vertragsbeginn, z,B. 1.08.XX, ABER ERST WENN SIE EINE BESTÄTIGUNG DER GKV IN HÄNDEN HABEN; DASS SIE DORT ANGENOMMEN WERDEN, telefonisch oder mündlich zählt nicht. Es gibt in Deutschland incl. der BKK`S (Betriebskrankenkassen-Siemens-Mmobil-Oil usw.) ca. 130 Gesetzliche Kassen, da können Sie sich erkundigen wer Sie aufnimmt, die besten Chancen bestehen bei der GKV-Kasse die Ihr AG hernimmt.

So, habe fertig!

MfG
-Leo!

Hallo,
sehe in den Vertragsunterlagen nach. Meist ist so ein Passus zur Kündigung vorhanden, wonach du kündigen kannst, wenn du auf Grund einer Beschäftigung krankenversicherungspflichtig wirst und dementsprechend in eine gesetzliche Krankenkasse versichert werden musst.

VG
ayro

Hallo Dottore,

habe mir die Antworten meiner „Kollegen“ angeschaut, da ist ein Fehler drin. Die/oder Einer schreibt: Ausschlaggebend ist die die beitragsbemessungsgrenze ob Sie versicherungspflichtig sind oder nicht. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt lediglich an bis zur welchen Höhe Sie beiträge an die GKV zu zahlen hat. Also ein Millionär würde in die GKV genausoviel Beitrag bezahlen, wie jemand der 6 TSD Euro verdient. Bis vor ein paar jahren war tatsächlich die Beitragsbenessungsgrenze auch maßgebend dafür- ob einer(e) Versicherungspflichtig oder Freiwilliges Mitglied in der GKV ist. Dies wurde aber abgeschafft und die JAEG-Grenze eingeführt, diese ist ausschlaggebend!

Nomals einen freundlichen Gruß
-Leo!

Moin Leo!
Ihnen herzlichen Dank für die gehaltvollen Antworten.
Man merkt m.E. bereits am ersten Satz, wer Ahnung hat. :wink:
Sie haben mir sehr geholfen.
Schönen Abend!

Freundliche Grüße!

Freut mich geholfen zu haben, war ja nicht umsonst mein halbes Leben Versicherungsmakler. Bin jetzt vorzeitig in Rente-reicht auch mit dem Versicherungs-geschäft.
Sollten noch irgenwann Fragen auftauchen einfach melden, hier meine direkte Mail-Adresse: [email protected] wird hoffentlich nicht gelöscht!.
Und morgen wieder in die Arbeit?-oder Urlaub.

Noch einen schönen Rest-Ostermontag.

Mit freundlichen Gruß
J. Leopold

Hallo und schönen Abend,
vielleicht hat der Bunde der Steuerzahler die Altersgrenze von 55 Jahren nicht genannt. Wenn man unter 55 Jahren alt ist, kann jederzeit in die gesetzliche KV gewechselt werden. Die private Kranken-versicherung hat dazu eine außerordentliche Kündigungsfirst zu beachten, d.h., wenn man innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht kündigt, ist die Mitgliedschaft zum Beginn der Ver-sicherungspflicht möglich.
MfG
Frankie

Hallo,

wenn die betreffenden Person unter 55J. alt ist, ist ein Wechsel zur GKV möglich. „Kündigung zum nächstmögliche Zeitpunkt“ mit Nachweis der GKV (ggf. nach Bestätigungsschreiben von GKV nachfragen, wenn noch nicht vorliegt), Kündigung fristlos nicht möglich. Zum übernächsten Monatsanfang.

Beste Grüße
tripleZ

Hallo Dr.h.c.

Die Frage:

=> Kann die derzeitige PKV fristlos gekündigt werden, wenn das
soz.vers.pfl. Arbeitsverhältnis bereits besteht oder sind
Fristen zu beachten.

es sind Fristen zu beachten, Sie können innerhalb von 8 Wochen zum 1.4.13 Ihre PKV kündigen wenn Sie innerhalb der Frist den Nachweis bringen das Sie pflichtversichert sind.
Gruß
DKV-Service-Center Rüdiger Maaß
04860 Torgau * Wittenberger Str.16
Telefon: +49 / 03421 / 713505
Telefax: +49 / 03421 / 715827
mailto:[email protected]
http://www.ruediger-maass.dkv.com

Hallo
Hier noch die Situation, wenn man nach 12 Monaten angestellt wieder entlassen wird:

Man kann sich selbstständig machen und freiwillig bei der GKV weiterversichern, wenn man unmittelbar davor 12 Monate pflichtversichert war (das erfüllt die jetzige Anstellung) oder in den letzten 5 Jahren vor der Selbstständigkeit insgesamt 24 Monate in der GKV versichert war.

Fazit:
Jeder Selbstständige kann zurück in die GKV, wenn er 12 Monate sozialversicherungspflichtig bis zur BBG verdienend angestellt wird und bei Eintritt in die GKV unter 55 Jahre alt ist.
Nach den 12 Monaten könnte er sich wieder selbstständig machen und bis an sein Lebensende freiwillig versichert in der GKV bleiben.
Das Einkommen spielt dann keine Rolle, da nur bis zur BBG Beiträge zu zahlen sind.

Bei Rentenbeginn ist dann zu prüfen, ob man in die KvdR (Krankenversicherung der Rentner) gelangen kann.
Die Voraussetzung ist, das man mindestens 9/10 der 2.Hälfte seines Arbeitslebens Mitglied einer GKV war, als pflicht-, freiwillig- oder familienversichertes Mitglied.
Ist das erfüllt zahlt man nur Beiträge von der gesetzlichen Rente.
Ist das nicht erfüllt bleibt man freiwillig versichert und zahlt Beiträge auf alle 7 Einkommensarten sowie auf Direktversicherungsrenten oder Pensionskassenrenten.
Auf Riester oder Rürupprenten entfallen keine KV Beiträge.
Besser eine Basisrente abschließen, statt einer Direktversicherung oder Gehaltsumwandlung.
Die Direktversicherungsrente wird um den vollen KV-Beitrag gekürzt, derzeit 15,5% !!!

Ich hoffe alle Fragen sind beantwortet.

Gruß
Franjo

Hallo!

Fragen Sie am besten Ihren Arbeitgeber und die gesetzliche Krankenkasse, in die Sie wechseln wollen. Ich kenne mich mit den Fristen leider nicht aus.

Gruß

H.C. Sanders

Hallo,

sobald man eine soz. vers. pflichtiges Arbeitsverhältnis aufnimmt was unter der JAEG (Jahresarbeitentgeldgrenze) liegt wird man automatisch GKV versichert und fällt aus der PKV raus. Das ist ein sog. Statuswechsel.Es muss keine Kündigung geschrieben werden sondern nur der Nachweis dieser Anstellung und damit verbundener GKV Versicherung bei der PKV erbracht werden. Beiträge die an die zuviel an die PKV gezahlt wurden werden Stichtagsgerecht erstattet.

Viele Grüße Niels