Da irren Sie sich!
Das hat ein Versicherungsmakler auch gesagt und damit falsch beraten.
Man kommt nicht zwangsläufig in die GKV, nur weil man unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt.
Im vorliegenden Fall ist dafür allein ausschlaggebend, ob man z.B. seine Selbstständigkeit beendet und sodann einer soz.vers.pfl. Beschäftigung nachgeht. Dann ist ein Wechsel in die GKV möglich und, wie ich jetzt erfahren habe, muss der Arbeitsvertrag mindestens 12 Monate bestehen.
Die bloße Tatsache, dass man also unter die Bemessungsgrenze fällt, ermöglicht also noch nicht eine Pflichtversicherung. Dies ist ab dem 01.01.2009 so geregelt, war also mal so!
Im Falle des Bezugs von ALG II übernimmt sogar das JobCenter die anteiligen Kosten der PKV, in einigen begründeten Fällen auch den Beitrag zu 100%. Da gibt es zwischenzeitlich Urteile und es kommt auf den Einzelfall an.
Derzeit versuche ich hier gerade herauszufinden, wo steht, dass man 12 Monate in der GKV bleiben muss. Wo ist dieses explizit geregelt und welche Ausnahmen gibt es?
Ebenso ist es nicht möglich, als geringverdienender Selbstständiger zusätzlich eine soz.vers.pfl. Stelle anzunehmen und sich zu erhoffen, dass man dadurch in die GKV kommt.
Freundliche Grüße!