Wechsel von PKV in GKV i.d. Fall möglich!

Schönen guten Tag!

Kurze Frage:

Der Bund der Steuerzahler schreibt:
„Sie können erst dann in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln, wenn sie ihre Selbständigkeit beenden und eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung aufnehmen.“

Die Fakten:

=> Selbstständigkeit wurde zum 15.01.2013 eingestellt.
=> Eine soz.vers.pfl. abhängige Beschäftigung der Betreffende seit dem 01.04.2013 nach

Die Frage:

=> Kann die derzeitige PKV fristlos gekündigt werden, wenn das soz.vers.pfl. Arbeitsverhältnis bereits besteht oder sind Fristen zu beachten.

Vielen Dank und noch einen schönen Ostermontag!

Hallo,
grundsätzlich ist die Aussage korrekt. Sobald man in eine soz.vers.pfl. Beschäftigung antritt, muss man sich privat versichern.
Es gibt jedoch Ausnahmen die das Alter und die Dauer der privatversicherten Zeit betreffen…

Liebe Grüße

Einsparmakler.de

Hallo
in dem Moment wo ein Arbeitsverhältniss besteht unter der JAEG wird man versicherungspflichtig in der GKV und kann ab dem Tag die PKV beenden. Dazu sollte der PKV die Bescheinigung von der GKV vorliegen ab wann man pflichtversichert ist. Die PKV hebt dann den Vertrag zu dem Zeitpunkt auf, ich würde allerdings empfehlen eine Anwartschaft bis zu 12 Monaten in der PKV zu behalten. Grund dafür ist - erst nach 12 Monaten in der GKV kann ich dort auch versichert bleiben, sollte der ARbeitsvertrag fürher enden dann würde man automatisch wieder in die PKV zurück müssen und je nach Gesundheitszustand kann es auch dazu kommen das man im Basis - Tarif landet und das wird dann teuer.

Guten Tag und vielen Dank für die Antwort!
Wo bitte ist geregelt, dass der Arbeitsvertrag mindestens 12 Monate bestehen bleiben muss?
Kann man dies im SGB nachlesen?
Für eine Quellenangabe wäre ich sehr dankbar.

Ihnen auch noch einen schönen Feiertag!

Freundliche Grüße

Guten Tag,

bei Ihrer Antwort dürfte etwas nicht stimmen!
Privat versichern muss man sich nicht!

Freundliche Grüße

Entschuldigung, ich meinte natürlich GESETZLICH…

So passt es! :wink:
Man MUSS sich doch nicht zwangsläufig gesetzlich versichern, wenn man eine soz.vers.pfl. Stelle annimmt.? Dies hängt doch vom Verdienst ab oder sehe ich das falsch?
Und was ist, wenn die Stelle wieder nach 6 Monaten gekündigt wird, bleibt man in der GKV oder gehts zurück in die bisherige PKV? Wo ist das geregelt? Wenn ja, könnte es dann auch eine andere neue PKV sein ?

Entschuldigung, ich meinte natürlich GESETZLICH…

Generell ist es ab dem 55. Lebensjahr nahezu unmöglich in die GKV zurückzukehren, wenn man in den letzten fünf Jahren nicht GKV-versichert war…
Ansonsten gilt: Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze und das sollte auch mind. 12 so bestehen, dann kommt man wieder in die GKV…
Sobald man unter der Beitragsbemessungsgrenze verdient muss man grundsätzlich in die GKV…
Genau können Sie das hier nachlesen:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html

Da irren Sie sich!

Das hat ein Versicherungsmakler auch gesagt und damit falsch beraten.

Man kommt nicht zwangsläufig in die GKV, nur weil man unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt.

Im vorliegenden Fall ist dafür allein ausschlaggebend, ob man z.B. seine Selbstständigkeit beendet und sodann einer soz.vers.pfl. Beschäftigung nachgeht. Dann ist ein Wechsel in die GKV möglich und, wie ich jetzt erfahren habe, muss der Arbeitsvertrag mindestens 12 Monate bestehen.

Die bloße Tatsache, dass man also unter die Bemessungsgrenze fällt, ermöglicht also noch nicht eine Pflichtversicherung. Dies ist ab dem 01.01.2009 so geregelt, war also mal so!

Im Falle des Bezugs von ALG II übernimmt sogar das JobCenter die anteiligen Kosten der PKV, in einigen begründeten Fällen auch den Beitrag zu 100%. Da gibt es zwischenzeitlich Urteile und es kommt auf den Einzelfall an.

Derzeit versuche ich hier gerade herauszufinden, wo steht, dass man 12 Monate in der GKV bleiben muss. Wo ist dieses explizit geregelt und welche Ausnahmen gibt es?

Ebenso ist es nicht möglich, als geringverdienender Selbstständiger zusätzlich eine soz.vers.pfl. Stelle anzunehmen und sich zu erhoffen, dass man dadurch in die GKV kommt.

Freundliche Grüße!

Ich habe das doch geschrieben.
Unter Beitragsbemessungsgrenze und 12 Monate Tätigkeit im soz.vers.pfl. Arbeitsverhältnis.
In Ihrem Post schreiben Sie:
=> Selbstständigkeit wurde zum 15.01.2013 eingestellt.
=> Eine soz.vers.pfl. abhängige Beschäftigung der Betreffende seit dem 01.04.2013 nach

Dementsprechend bin ich nur auf diese Konstellation eingegangen…

Ok, sorry!
Wo steht das denn mit den 12 Monaten?

„Ansonsten gilt: Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze und das sollte auch mind. 12 so bestehen, dann kommt man wieder in die GKV…“

Ok, sorry!
Wo steht das denn mit den 12 Monaten?

Das finden Sie im SGB V §9 Abs. 1 - dort sind die Voraussetzungen geregelt um in der GKV verbleiben zu können.

Hallo,

Ja, die PKV kann unter Vorlage einer Bestätigung der Versicherungspflicht in der GKV und einer Versicherungsbestätigung der GKV ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Zitat:

SGB 5, Abs. 1:
„Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,“

VOR dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht !!
Das war im vorliegenden Fall vor dem 01.02.2007.
Es bestand eine Versicherung von mehr als 12 Monate.

Damit ist es m E. egal, wie lange die JETZIGE soz.vers.pfl. Beschäftigung, also der hier zu Grunde gelegte Arbeitsvertrag bestehen bleibt?!
=> Es müssen daher keine 12 Monate sein!!

Die 12 Monate beziehen sich nicht auf diesen Fall.

Das finden Sie im SGB V §9 Abs. 1 - dort sind die
Voraussetzungen geregelt um in der GKV verbleiben zu können.

Guten tag,

genaues Geburtsdatum des „Betroffenen“?
Brutto-Monatseinkommen?Wochenarbeitszeit?

Danke.

Gruß

Harald Wesely

Hallo,

erst mal noch Frohe Ostern oder Frostern wegen der Kälte.

Ein Wechsel in die gesetzliche ist möglich wenn eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird und das Einkommen für mindestens die nächsten 12 Monate unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Liegt es darüber, besteht die Private KV weiter fort.
Steigt das Gehalt wieder über die Beitragsbemessungsgrenze muss man wieder zurück in die private KV, das heißt, die gesetzliche schmeißt einen wieder raus.
Wer mindestens 55 Jahre alt ist und in den fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war, hat überhaupt keine Chance zurück zur GKV!

Das hab ich im Netz gefunden:
http://www.finanztip.de/recht/versicherungen/pkv-rue…

Schöne Grüße
Franjo

Vielen Dank für die gute Antwort und v.a. für den sehr hilfreichen Link!
Schönen Abend!

Freundliche Grüße

Eine wichtige abschließende Frage noch…

Gilt die Beitragsbemessungsgrenze auch für eine an die soz.vers.pfl. Tätigkeit sich anschließende selbstständige Tätigkeit?

Das heißt konkret, wenn man nach einem halben Jahr dummerweise wieder gekündigt wird und sich dann für eine Selbstständigkeit entscheidet. Was dann? Würde allein die Selbstständigkeit SOFORT wieder eine zwingende Rückkehr in die PKV zur Folge haben, UNABHÄNGIG vom Dienst, einfach aufgrund der Tatsache "Selbstständigkeit? Man kann ja trotz Selbstständigkeit unter 52.000,- Euro bleiben !!??

Danke!

Zurück liegend war es ja nicht erreicht da PKV versichert - jetzt wird wird wieder neu gerechnet - so das erst nach 12 Monaten ein Anrecht besteht in der GKV zu verbleiben auch wenn die pflichtigkeit entfällt. Fragen Sie bei der GKV mal nach -