Wechsel zur PKV / GKV Was ist alles möglich? Und Arbeitgeberzuschuss

Hallo Community!
Ich habe eine Frage an die Profis zu einem speziellen Fall:
(männlich und kerngesund) noch PKV versichert.

  1. DIe Person war zuerst Beamter, hat gekündigt, durfte noch in der PKV bleiben.
  2. Wurde Selbstständig und blieb in der PKV mit einem supergünstigen Vertrag mit besonderen Bedingungen.
  3. Nun wird die Person wahrscheinlich künftig in das Angestelltenverhältnis in Vollzeit wechseln (Lohn liegt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze). Manch eine PKV wäre sogar günstiger und besser als eine GKV. Andere sind teurer, der Mehrbeitrag ist aber kein Problem.
    Die alte Versicherung wird den Wechsel in das Angestelltenverhältnis „so“ nicht akzeptieren und einen anderen Tarif unterbreiten, der bedeutend teurer werden wird.
    Nun weiß die Person, dass sie wieder in die GKV wechseln könnte. Die Leistungen dort unterscheiden sich ja marginal. Dennoch wäre eine GKV mit einem großen Leistungspaket oder wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen werden mit hohen Rückzahlungen interessant. Falls ihr Tips habt, her damit :wink:!

Was würdet ihr machen? Kann die Person problemlos zu einer anderen PKV wechseln und dennoch das Angestelltenverhältnis beibehalten?
Übernimmt der Arbeitgeber dann einen Zuschuss für die PKV und Pflegeversicherung?
Oder MUSS sie etwa in die GKV?
Welche Kündigungsfristen sind dann zu beachten?
Könnte die Person das Gewerbe (nebenberuflich) weiterführen und dennoch in die GKV wechseln?

Vielen Dank für eure Antworten :smile:

Hallo,
wenn aufgrund einer Arbeitnehmertätigkeit Krankenversicherungspflicht eintritt und der Arbeitnehmer noch keine 55 Jahre alt ist, dann muss er in die GKV.
So, wie geschildert gehe ich mal nicht von einer Befreiungsmöglichkeit aus - die Frage scheint aber auch sekundär zu sein, will er doch eigentlich in die GKV…
Eine Beitragsrückzahlung bei Nichtinanspruchnahme gibt es für Kranken versicherungspflichtige nicht.
Gruss
Czauderna

Hallo,
zur Frage der selbständigen Tätigkeit sei noch angemerkt, dass die gewählte GKV-Kasse eine Statusprüfung vornimmt bei der der festgelegt wird ob der Betreffende Arbeitnehmer oder hauptberuflich Selbständig ist - ist er Arbeitnehmer, tritt Krankenversicherungspflicht ein, ist er hauptberuflich Selbständig gibt es keine Versicherungspflicht, dann ist aber auch der Wechsel von der PKV in die GKV nicht möglich.
Gruss
Czauderna

Schließe mich komplett dem Kollegen Czauderna an. 
Alles richtig. Alles richtig abgeleitet. 

Viele Grüsse
Mirko Kruschinski

Er muss in die Gkv , neue Gesetzesänderung besagt das auch die 55 Jahre nicht mehr relevant sind. Er könnte eine Umstellung der PkV in Ergänzungstarife erwägen.

Die Grenze 55 Jahre gibt es nicht mehr seit letzten Jahr. daher GKV Pflicht bei Arbeitsverhältniss unter der JAEG 
§188 
SGB V

Guten Tag,

da wohl das Entgelt aus der Beschäftigung jährlich nicht über 54.900€ liegt besteht Krankenversicherungspflicht.
Es besteht keine Befreiungsmöglichkeit.
Nur wenn eine Person hauptberuflich selbständig tätig ist kann sie nicht über den Umweg einer Beschäftigung krankenversicherungspflichtig werden.

Beitragspflichtig sind nicht Einnhamen aus einem Gewerbebetrieb.

Mit freundlichem Gruß

Harald Wesely

hALLO; DA GEHT VIEL DURCHEINANDER.

Bei einem Wechsel in ein Angestelltenverhältnis unter der JAEG wird man versicherungspflichtig in der GKV (wenn man unter 55 ist), da hilft nichts und mit PKV-Tarifen hat das nichts zu tun. Ein nebenberufliches Gewerbe ist natürlich möglich (wenn der Arbeitgeber nichts dagegen hat).

Man muss in die GKV. Die PKV kann man fristlos, auch rückwirkend beenden.

Viel Glück

Barmer

Oh Heimatland, woher stammt dieses Gerücht ?

§ 188 regelt die automatische Weiterversicherung nach Ausscheiden aus der Pflicht !

Gruss

Barmer

2 Like

Hallo,

nur noch eine kurze Anmerkung. M.E. ist die „55er-Regelung“ nicht weggefallen, d.h.
über 55 grds. keine Versicherungspflicht, also weiterhin PKV.

Wenn unter 55 und überwiegend selbständig: weiterhin PKV

Hallo JEH,
Person muss in die GKV, da unter Beitragsbemessungsgrenze. Außer er / sie ist älter als 55 Jahre.

Es wurde schon alles gesagt. Nur eine Ergänzung - eigentlich ist das alles beinahe Schulwissen - nichts für ungut. Grüße

Er muss in die Gkv , neue Gesetzesänderung besagt das auch die
55 Jahre nicht mehr relevant sind. Er könnte eine Umstellung
der PkV in Ergänzungstarife erwägen.

Dafür hätte ich gerne eine Quelle MIT Zitat!

Hallo JEH,

es ist bereits von den meisten richtig beantwrotet worden, ein Wechsel in die GKV ist unausweichlich, aber Sie können sich mit einer Anwartschaft die Türen für einen späteren Zeitpunkt in der PKV offen halten. Sollten Sie irgendwann über der BMG verdienen oder sich wieder selbständig machen, würden Sie keine Probleme bei der Rückkehr haben.

Beste Grüße

Dafür hätte ich gerne eine Quelle MIT Zitat!

Bitte hier:
§ 08/15 StG*, Absatz 3/4

Gruß Keki

*StG = Stammtisch Geschwätz

1 Like

Hi!

*StG = Stammtisch Geschwätz

Peinlich, dass sie hier auch noch als Versicherungsmaklerin mit 13jähriger Berufserfahrung und dem Schwerpunkt PKV auftritt, obwohl selbst die Grundlagen zu fehlen scheinen!

Da drehen sich mir die Fußnägel beim Betrachten der hier werbewirksam platzierten Homepage hoch …

Gruß
Guido

Der Beschreibung nach liegt die Person ja unter der Pflichtgrenze, und muß sowieso in die GKV zurück.

Insofern sind die anderen Überlegungen eigentlich hinfällig. Warum die bisherige PKV ihn unbedingt aus dem Tarif für Selbständige raushaben will, kann ich so nicht recht nachvollziehen. Er bräuchte natürlich ein Tagegeld nach 6 Wochen. Hatte er bisher keines, kommt dafür ein Beitrag dazu. Ansonsten würde ich aber denken, daß er auch als Angestellter in der bisherigen Tarifkombination bleiben kann.

Übrigens: Vielleicht kommt er jetzt noch nicht über die Pflichtgrenze, später aber schon. Daher würde ich empfehlen, eine Anwartschaft zu wählen, um den Vertrag nach den alten Konditionen wieder aufleben zu lassen. Besonders wegen der neuen, teureren Unisex-Tarife wäre das sinnvoll. Ist das es nicht zu erwarten, daß es später paßt, müßte man jetzt wegen Versicherungspflicht kündigen.

Michael Rischer, PKV-Spezialist (Stuttgart)