WEG Reparaturkosten Außentreppe für Bank

Liebe/-r Experte,

wir wohnen in einem 1995 fertiggestellten Wohn- und Geschäftshaus. Bei Abschluss unseres Kaufvertrages war eine Gewerbefläche noch nicht verkauft. Diese kaufte später ein Kapitalanleger für eine Bank. Das hatte zur Folge, dass im Kellergeschoss ein Tresorraum errichtet werden musste. Dafür erfolgte eine notariell beglaubigte Änderung der Aufteilung der Kellerräume und Tiefgaragenstellplätze, der alle Käufer zustimmten.

Für die ausschließliche Nutzung durch die Kunden der Bank und einer weiteren Gewerbeeinheit im Parterre wurden zusätzliche Außentreppen und eine Rampe angebaut. Die Flächen dafür gehören der Stadt und die beiden Eigentümer teilen sich die Kosten des Gestattungsvertrages. Bisher wurden auch die Kosten etwaiger Reparaturen vom betreffenden Eigentümer übernommen. Nunmehr steht die Gewerbeeinheit der Bank zum Verkauf und der Eigentümer verlangt eine Kostenübernahme der Reparatur der Treppe und dem Rückbau einer Pallisade einer Blumenfläche durch die Eigentümergemeinschaft.

Wie ist hier die Rechtslage - müssen wir tatsächlich diese Kosten mittragen?

Danke und herzliche Grüße

KaBuMaDi

Das ist doch der springende Punkt.

Gibt es eine entsprechende schriftliche Vereinbarung, dass die Teileigentümer dieser Einheiten das machen müssen oder war das freiwillig ?
Je nach Fall ergibt sich dann wer jetzt zahlen muss, die WEG als Ganzes oder der neue Miteigentümer allein (weil der den entsprechenden Vertrag mit dem Kauf übernommen hat).

MfG
duck313

Es gibt keinerlei Vereinbarungen.

Die Außentreppen und sowie die Rampe wurden durch den Bauherrn, der gleichzeitig Eigentümer der anderen Gewerbeeinheit ist sowie dem Kapitalanleger, der seine Gewerberäume der Bank vermietete, erst später - also nach Abschluss unseres Kaufvertrages - geplant und gebaut. Dass ein Gestattungsvertrag zwischen der Stadt und den beiden Eigentümern der Gewerbeeinheiten abgeschlossen wurde, habe ich erst bei einer Belegprüfung als Mitglied des Verwaltungsbeirates erfahren. Unstrittig ist sicher dass die Kosten des Gestattungsvertrages weiterhin von den betreffenden Eigentümern zu tragen sind.

Aber wie sieht es mit den Reparatur- und Rückbaukosten aus? Der Bauherr hat sich zwar im Kaufvertrag Änderungen am geplanten Bau vorberhalten. Aus meiner Sicht hätten die übrigen Eigentümer, die bereits einen Kaufvertrag geschlossen hatten, dennoch dieser Änderung zustimmen müssen.

MfG
KaBuMaDi