Wir sind Eigentümer in einem Wohn- und Geschäftshaus. Im Jahr 2002 wurde aus einem Büro eine Privatarztpraxis. Bei einer Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege bei der Verwaltung habe ich zufällig festgestellt, dass der tatsächliche Wasserverbrauch weit höher als die Ablesewerte war; also weit mehr als die zulässigen 20 %. Auch in den Folgejahren blieb das so. Der Verwalter wollte uns eine Leckageortung verkaufen, was die ETG ablehnte. Auch nach einem Verwalterwechsel löste sich das Problem natürlich nicht. Wir vermuteten eine weitere Wasseruhr in der Praxis, da noch in der Bauphase dem Gewerbe eine ursprünglich geplante Wohnung zugeordnet wurde. Der neue Verwalter hat mit einem Mitarbeiter zweimal in allen Wohnungen und Gewerbeeinheiten die Anschlüsse durch Aufdrehen mit der Wasseruhr verglichen. Beim zweiten Mal fiel auf, dass ein Waschbecken in der Praxis nicht über die Wasseruhr lief. Es dauerte dann noch zwei Jahre bis im Frühjahr dieses Jahres die Wasseruhr gefunden und abgelesen wurde. Der Ablesewert lag bei 2,569 m3. Da bleibt die Vermutung, dass die Wasseruhr mindestens einmal wieder von vorn begonnen hat. Wir sind ratlos, was kann man da machen???
ich bin zu faul, in den Keller zu rennen, meine mich aber an mindestens 4 Stellen vor dem Komma zu erinnern. Das wären also 9.999 m³, bis die Uhr mal überläuft. Meines Wissens werden Wasseruhren alle 5 oder 6 Jahre ausgetauscht, also lang vor einem möglichen Überlauf.
Mir ist aber auch schleierhaft, wie tatsächlicher Wasserverbrauch und Ablesewerte auseinanderklaffen können. Gibt es da noch andere Möglichkeiten über die Ablesung hinaus?
Wieviele Stellen links vom Komma hat diese Waschbecken-Wasseruhr?
Kann man erkennen, wie alt diese Wasseruhr ist. Vielleicht kürzlich erst getauscht?
Von welchen Dimensionen reden wir überhaupt?
Wie hoch ist der jhrl. Verbrauch des gesamtes Hauses gemäß Hauptwasserzähler?
Wie hoch ist die Differenz, um die es geht? 5 cbm? 50 cbm?
Nein, in der Mess- und Eichverordnung ist das in der Tat so geregelt. Früher fünf bzw. sechs Jahre (unterschiedlich für Kalt- und Warmwasser), inzwischen einheitlich sechs Jahre.
Meine Antwort an Dich war „allgemein“ gemeint.
Ich versuche es nochmal:
Ich rate, daß der Fragesteller mit „tatsächlichem Wasserverbrauch“ die Hauptuhr (und somit die Rechnung seiner Stadtwerke) meint und mit „Ablesewerte“ die Einzeluhren.
Da kann man sich vertun. Ablese- oder PC-Eingabefehler.
Zahlendreher oder statt einer 8 eine 3 abgelesen. Oder die Summe per Rechenmaschine ermittelt.
Anekdote aus Vor-PC-Zeiten: Ich kannte ein Haus mit 150 Wohnungen, mehrere Aufgänge, flächenmäßig großzügige per Fernwärme beheizte Treppenhäuser.
Der Eigentümer hat jahrelang die Heizkosten der Treppenhäuser aus der eigenen Schatulle bezahlt, weil von seinen Mitarbeitern nie jemand auf die Idee kam, die Heizflächen aller Wohnungen zu summieren und mit der Gesamt-Heizfläche auf der Fernwärme-Rechnung zu vergleichen. An die qm-Differenz kann ich mich nicht mehr erinnern, aber an die Summe: ca. DM 5.000,- jährlich.
Sowas Ähnliches stelle ich mir hier auch vor.
Außer daß die Betrags-Differenz hier halt auf alle verteilt wurde.
In den zwei Häusern, die ich abrechne, sind teilweise ca. 50 Jahre alte Einzeluhren vorhanden.
Solange es immer rechnerisch aufgeht, gibt es doch keinen Grund, diese zu tauschen. Meines Wissens gibt es keine Pflicht. Oder doch?
Ist die Meß- und Eichverordnung ein Bundesgesetz?
(Ich bin zu faul zum Suchen. )
Eichfrist Wasseruhr abgelaufen - Vermieter rechnet Wasserkosten als Betriebskosten ab
Wasserkosten über nicht mehr geeichte Einzelwasserzähler abzurechnen ist dem Vermieter möglich, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass der Verbrauch dennoch richtig erfasst wird.
Ihr buckelt Euch hier krumm und der KaBuMaDi hat es garnicjht nötig mal vorbei zu schaun ob´s was Neues gibt und dazu evtl. Stellung zu beziehen. ramses90
Das bezieht sich auf das. was man als Haushaltszähler bezeichnen würde.
Die Meß- und Eichverordnung regelt Eichfristen, d.h. die Zeiträume, für die ursprüngliche Eichung gilt.
Das ist die Verordnung zum Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen und das ist ein Bundesgesetz. In dem heißt es u.a., dass Messgeräte nach dem Ablauf der Eichfrist nicht mehr verwendet werden dürfen.
Zur weiteren Erläuterung möchte ich folgendes ergänzen: Die Differenz gibt es immer zwischen dem Verbrauch lt. Hauptwasseruhr und den tatsächlichen Verbräuchen der Unterwasseruhren der Sondereigentümer.
Die jetzt gefundene Wasseruhr in der Praxis wurde vor mehr als 10 Jahren eingebaut und war hinter einer Abdeckung verborgen. Damit ist die Eichgültigkeit von 6 Jahren abgelaufen. Soviel ich weis, darf der Verwalter bei der Verteilung von Heiz- und Wasserkosten in der Jahresabrechnung keine Werte verwenden, die mit ungeeichten Zählern gemessen worden sind, was nun ?
Der Verbrauch könnte geschätzt oder anderweitig ermittelt werden.
Dass Hauptzähler eine Differenz zur Summe der Unterzähler aufweisen, ist normal, weil sich die Genauigkeit auf den Nenndurchlass der jeweiligen Zähler bezieht.
Deshalb sollte man auch beim eigenen Zähler darauf achten, dass dieser nicht überdimensioniert ist.
Auweia, der böse, böse Arzt, der es nötig hat, ein paar Liter Wasser an einem Handwaschbecken nicht bezahlen zu müssen und deshalb die Wasseruhr „versteckt“.
Der Link von weiter oben besagt das Gegenteil
Nicht gelesen?
Das sind wir doch gewöhnt.
Schade finde ich es nur immer, wenn man als Schreiberling nicht mehr erfährt, ob die Tips geholfen haben bzw. was am Ende bei rumgekommen ist.
Das habe ich doch gar nicht bestritten, daß der Hauptzähler alle 6 Jahre getauscht wird - ganz ohne eigenes Zutun des Eigentümers, denn die Stadtwerke führen diesen Kalender.
Für Dein „nein“ gab es also keinen Grund.
Danke, werde ich mir gelegentlich zu Gemüte führen.
Dennoch: es gibt keine Pflicht zum Tausch von Einzeluhren nach Ablauf der Eichfrist, wenn die Meßergebnisse innerhalb eines Hauses mit dem Verbrauch an der Hauptuhr übereinstimmen.
Ich sprach von den Haushaltszählern, nicht vom Hauptzähler. Generell geht es um alle Messeinrichtungen. Aber klar: wenn die Zähler keinerlei Auswirkungen bspw. auf Betriebskostenabrechnungen haben und nur dazu dienen, dass die Zählerinhaber einmal im Monat am Stammtisch darüber lachen können, wer der größte Dreckspatz oder die größte Umweltsau ist, kann man da natürlich hinhängen bzw. hängen lassen, was man möchte.