ich arbeite laut Arbeitsvertrag von 8-20 Uhr ,ich werde eine stunde früher abgelöst ,wenn mir was passiert auf dem nach Hause weg ,bin ich versichert oder nicht ?? ,ist doch eine Wegeunfall ,oder ???
Ja, der BG ist es egal in dem Moment, wann du Feierabend machst. Falls du natürlich noch kurz an der Tanke anhältst, um Zigaretten zu kaufen, ist es Essig.
Soon
direkt nachhause ,das ist klar ,gibt es im §8 einen Absatz dafür ??
Es wäre nett, wenn du das Gesetz dazu schreibst, welches du meinst.
das SGB VII meinte ich
Und den ganzen Absatz 2 hast Du übersehen? Oder wo ist das Problem?
Hier ist eben gerade NICHT Essig - zumindest wenn die Tanke auf dem Arbeitsweg liegt.
Essig wäre, wenn er seinen Wocheneinkauf macht, aufm Supermarktparkplatz seine Flasche Balsamico runterschmeißt und darauf ausrutscht - oder allgemein: Solange (nicht wenn!) er seinen normalen Arbeitsweg mehr als nur geringfügig verläßt.
Oder versteh ich die Ausführungen hier völlig falsch?
Gruß,
Kannitverstan
Nunja, die geringfügige Abweichung ist hier per Gerichtsurteil festgelegt worden. Ich würde mich im Zweifelsfall nicht darauf verlassen, dass die BG dieses Urteil mitgeht.
Hier mal ein besonders krasses Urteil, welches dem Urteil aus deinem Link komplett widerspricht:
Soon
Sorry soon,
aber da ist überhaupt kein Widerspruch zu dem von Kannitverstan verlinkten Fällen.
Das eine sind geringfügige Abweichungen von wenigen Metern bzw. wenigen Minuten, Im Fall des LSG Thüringen ging es aber um einen selbstverursachten Umweg (= „Abweg“) von mehreren Kilometern.
Und da ist sonnenklar, daß auf dem „Abweg“ der Versicherungsschutz unterbrochen ist, aber auch, das das nicht vergleichbar ist mit einem kurzen Aussteigen am Kippenautomat oder an der Tanke.
&Tschüß
Wolfgang
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII:
"zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit"
Und was könnte da wohl das Wörtchen „unmittelbar“ bedeuten ?
Ach Mist, das Urteil meinte ich garnicht. Zu oberflächlich gegoogelt. Da bin ich voll bei dir.
Aber vielleicht kannst du dich erinnern. Es gab mal ein Urteil, wo ein AN vergessen hatte, Unterlagen mit in die Firma zu bringen. Als es ihm einfiel, kehrte er auf dem Zebrastreifen um und wurde prompt von einem Fahrzeug angefahren. Das Gericht befand, dass der AN sich auf Abwegen bewegte und gestand der BG zu, nicht zu zahlen. Da ging es ja nur um ein paar Meter.
Ich hoffe, dass du mir recht gibst, dass eine geringfügige Abweichung oft von Gerichten erklärt werden muss und man nicht allgemeingültig von Tanke ist erlaubt, Bäcker ist doof sprechen kann.
Soon
meine arbeitszeit geht aber bis 20 uhr und wenn ich den unfall schon um 19:15 uhr habe ,ich müsste ja auf arbeit sein und könnte demzufolge kein unfall um diese zeit haben
bin ich dann trotzdem versichert ???
Hmm - was genau ist denn an § 8 Abs 2 SGB VII nicht verständlich? Steht da irgendwas davon, zu welchem Zeitpunkt die Versicherung beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit beginnt oder endet?
Schöne Grüße
MM