Wegerecht

Hallo,

mal eine Anfrage , mal angenommen ihr hättet eine doppelhaushälfte gekauft wo kein wegerecht im grundbuch eingetragen ist, und ihr wohnt in der hinteren hälfte, nun möchtet ihr ein carport bauen und müsstet später um in das carport zu fahren immer vor den nachbarn ihrer haustür vorbei, weil der zugang über einen schmalen gemeinschaftsweg fuhrt, könnte der nachbar euch das verbieten? Da es der einzige vorhandene Weg ist um ins Haus zu kommen und ihr ihn per Fuß ja eh gehen müsst.Wer weiß darüber bescheid?

mfg dirk

Hallo Dirk,

mal eine Anfrage , mal angenommen ihr hättet eine
doppelhaushälfte gekauft wo kein wegerecht im grundbuch
eingetragen ist, und ihr wohnt in der hinteren hälfte, nun
möchtet ihr ein carport bauen und müsstet später um in das
carport zu fahren immer vor den nachbarn ihrer haustür vorbei,
weil der zugang über einen schmalen gemeinschaftsweg fuhrt,
könnte der nachbar euch das verbieten? Da es der einzige
vorhandene Weg ist um ins Haus zu kommen und ihr ihn per Fuß
ja eh gehen müsst.Wer weiß darüber bescheid?

Solange kein Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist, kann der Nachbar ohne weiteres den Zugang verbieten. Also schnell mit den Nachbarn einigen und ab zu einem Notar, dann Eintragung im Grundbuch. Ist immer der sicherste Weg. Auch wenn man sich vielleicht zur Zeit gut versteht, man weiß ja nie.

Gruß Jeannette

Hallo…
Gerade wenn ich mich mit meinem nachbarn gut verstehe, würde ich mich doch wundern, warum ich ihm ein Wegerecht eintragen lassen soll?
ich würde sagen „es funktioniert doch“ und hätte Angst, dass ein eingetragenes Wegerecht den Wert meines Grundstücks beim verkauf mindert, oder liege ich da so falsch (um Antwort wird gebeten, lasse mich hier gern belehren)?

Ausserdem weiss ich doch auch nicht, ob mein Nachbar nicht sein Haus in naher Zukunft verhökert und der neue Besitzer zich mal am tag mit seinem Porsche auf dem weg ein „beschleunigungsrennen“ veranstaltet, oder ich selbst bei eventuellen Umbauten Schwierigkeiten kriegen könnte, wenn er baubedingt und zeitlich begrenzt sein Wegerecht nicht ausüben kann. Drohen da nicht Schadenersatzforderungen?

ich hätte bauchschmerzen, es ihm eintragen zu lassen, ganz ehrlich… Ausnahme wäre, ich verkaufe das haus eh bald und er zahlt einen eventuellen Wertminderungsausgleich.

Greetz…

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Hallo !

Er brauchte es Euch gar nicht „verbieten“ ! Ihr habt keinerlei Recht!

Ein Wegerecht wird er Euch sicherlich nicht geben und ins Grundbuch eintragen lassen. Ein Wegerecht ist eine „Baulast“ und er muß sie dem event. Käufer seines Hauses angeben. Das vermindert den Wert des Hauses und schreckt jeden potent. Käufer ab.
Ich würde niemals ein Wegerecht über das Grundbuch geben! Nicht mal den nächsten Verwandten! Dieses Wegerecht ist für unendliche Zeit eingetragen!! Das heißt, unendliche Zeit kann damit ein größtes Problem festgelegt sein!
Macht Euch also darauf gefasst, dass es nichts damit wird.

mfgConrad

Gerade wenn ich mich mit meinem nachbarn gut verstehe, würde
ich mich doch wundern, warum ich ihm ein Wegerecht eintragen
lassen soll?
ich würde sagen „es funktioniert doch“ und hätte Angst, dass
ein eingetragenes Wegerecht den Wert meines Grundstücks beim
verkauf mindert, oder liege ich da so falsch (um Antwort wird
gebeten, lasse mich hier gern belehren)?

Ausserdem weiss ich doch auch nicht, ob mein Nachbar nicht
sein Haus in naher Zukunft verhökert und der neue Besitzer
zich mal am tag mit seinem Porsche auf dem weg ein
„beschleunigungsrennen“ veranstaltet, oder ich selbst bei
eventuellen Umbauten Schwierigkeiten kriegen könnte, wenn er
baubedingt und zeitlich begrenzt sein Wegerecht nicht ausüben
kann. Drohen da nicht Schadenersatzforderungen?

ich hätte bauchschmerzen, es ihm eintragen zu lassen, ganz
ehrlich… Ausnahme wäre, ich verkaufe das haus eh bald und er
zahlt einen eventuellen Wertminderungsausgleich.

Greetz…

Sicherlich wird der Wert des belasteten Grundstücks dadurch gemindert. Kann mir aber mal jemand sagen, wie der andere dann zu seinem Grundstück kommen soll? Er hätte ja nicht mal die Möglichkeit zu Fuß den Weg zu benutzen.

Im übrigen steht in § 1020 BGB, dass der Berechtigte das Wegerecht schonend ausüben muss, d. h. selbstverständlich keine Beschleunigungsrennen. Außerdem kann dieses auf einen bestimmten Teil begrenzt werden.

Warum seht ihr das alle so eng? Versetzt euch doch mal in die Lage desjenigen, der sein Haus erreichen will.

Im übrigen kann man selbstverständlich solch ein Wegerecht wieder löschen lassen im Grundbuch, wenn sich beide Seiten einigen.

Jeannette

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Aber dann geht die geschichte doch andersrum weiter, warum sollte ich ein mir eingetragenes wegerecht löschen lassen? besteht denn die Möglichkeit, vertraglich zu fixieren, dass es nach 5 Jahren oder bei Eigentümerwechsel des einen oder anderen Grundstücks aufgehoben wird?
Ich seh das nicht eng, ich würde ihn natürlich zu seinem grundstück kommen lassen. ausserdem kann es ja sein, dass er das hintere grundstück, eben wegen des fehlenden wegerechts seht günstig erworben hat und dieses durch eintragung direkt mal ein paar zehntausend mehr wert ist, welches meines dann etwa weniger wert ist?
Klär mich mal auf; jeanette, sind befristete oder vom eigentümer abhängige eintragungen möglich?

greetz

Sicherlich wird der Wert des belasteten Grundstücks dadurch
gemindert. Kann mir aber mal jemand sagen, wie der andere dann
zu seinem Grundstück kommen soll? Er hätte ja nicht mal die
Möglichkeit zu Fuß den Weg zu benutzen.

Im übrigen steht in § 1020 BGB, dass der Berechtigte das
Wegerecht schonend ausüben muss, d. h. selbstverständlich
keine Beschleunigungsrennen. Außerdem kann dieses auf einen
bestimmten Teil begrenzt werden.

Warum seht ihr das alle so eng? Versetzt euch doch mal in die
Lage desjenigen, der sein Haus erreichen will.

Im übrigen kann man selbstverständlich solch ein Wegerecht
wieder löschen lassen im Grundbuch, wenn sich beide Seiten
einigen.

Jeannette

Aber dann geht die geschichte doch andersrum weiter, warum
sollte ich ein mir eingetragenes wegerecht löschen lassen?
besteht denn die Möglichkeit, vertraglich zu fixieren, dass es
nach 5 Jahren oder bei Eigentümerwechsel des einen oder
anderen Grundstücks aufgehoben wird?
Ich seh das nicht eng, ich würde ihn natürlich zu seinem
grundstück kommen lassen. ausserdem kann es ja sein, dass er
das hintere grundstück, eben wegen des fehlenden wegerechts
seht günstig erworben hat und dieses durch eintragung direkt
mal ein paar zehntausend mehr wert ist, welches meines dann
etwa weniger wert ist?
Klär mich mal auf; jeanette, sind befristete oder vom
eigentümer abhängige eintragungen möglich?

greetz

Bedingungen und Befristungen sind zulässig.

Es könnte auch sein, dass später Möglichkeiten geschaffen werden (z.B. Straßenbau), die dazu führen, dass der andere sein Grundstück von der anderen Seite betreten kann, also nicht mehr auf das Wegerecht angewiesen ist. Da fällt dann der Vorteil weg (zwingende Voraussetzung für Grunddienstbarkeit), das Wegerecht erlischt automatisch.

Es kann auch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit vereinbart werden, so dass nur der derzeitige Eigentümer berechtigt ist, diesen Weg zu nutzen.

Es gibt also viele Möglichkeiten und ich kann mir nicht vorstellen, dass der Preisverfall für das belastete Grundstück so immens ist.

Gruß Jeannette

Hallo Bommel,

auch wenn ich nicht Jeanette bin, antworte mal. Ich sehe das so: kann
der Eigentümer A eh nur über das Grundstück des Eigentümers B auf
sein Gelände, kann sich B dagegen in Ermangelung anderer
Möglichkeiten des A nicht wehren. UU kommen auch schon
gewohnheitsrechtliche Aspekte in Betracht, je nach Einzelfall.
Es ist doch für beide Seiten ein Stück Rechtssicherheit, wenn es dann
festgeschrieben wird, oder? Dann müsste sich auch ein etwaiger
späterer Eigentümer (egal auf welcher Seite) nicht von neuem mit dem
anderen auseinandersetzen, wer was wie warum wann darf.
Andererseits: warum sollte sich A immer als Bittsteller, abhängig von
Bs gutem Willen fühlen müssen?

Aber dann geht die geschichte doch andersrum weiter, warum
sollte ich ein mir eingetragenes wegerecht löschen lassen?

Z.B. wegen eines Konsenses der Parteien: wenn das Grundstück A in 10
Jahren von der anderen Seite erschlossen wird, kann man´s ja
einvernehmlich löschen.

besteht denn die Möglichkeit, vertraglich zu fixieren, dass es
nach 5 Jahren oder bei Eigentümerwechsel des einen oder
anderen Grundstücks aufgehoben wird?

Hmm, so weit ich weiss können nur unbedingte Rechte ins Grundbuch
geschrieben werden. Man kann aber vertraglich vereinbaren, dass eine
Pflicht zur Umschreibung nach X Jahren besteht. Bedarf dann
allerdings der notariellen Form.

Ich seh das nicht eng, ich würde ihn natürlich zu seinem
grundstück kommen lassen. ausserdem kann es ja sein, dass er
das hintere grundstück, eben wegen des fehlenden wegerechts
seht günstig erworben hat und dieses durch eintragung direkt
mal ein paar zehntausend mehr wert ist, welches meines dann
etwa weniger wert ist?

Entschuldige, aber das halte ich in der Form für unbegründet („wenn
ich was verliere, dann gewinnt der andere…“). Dein Grundstück wird
weniger Wert sein, jedoch kann man sich die Eintragung von
Wegerechten uU auch vergüten lassen. Kenne mich da aber nicht aus,
was üblich ist. Das andere Grundstück wird wohl kaum mehr wert sein
nach der Eintragung, denn schliesslich wurde so nur formal die
Betretbarkeit festgeschrieben. Etwas, das man doch regelmäßig bei
einem Grundstück voraussetzt, oder?

Gruß - Jaschiii

Sicherlich wird der Wert des belasteten Grundstücks dadurch
gemindert. Kann mir aber mal jemand sagen, wie der andere dann
zu seinem Grundstück kommen soll? Er hätte ja nicht mal die
Möglichkeit zu Fuß den Weg zu benutzen.

Er hat aber gewußt, was er da kauft!!!

Im übrigen steht in § 1020 BGB, dass der Berechtigte das
Wegerecht schonend ausüben muss, d. h. selbstverständlich
keine Beschleunigungsrennen. Außerdem kann dieses auf einen
bestimmten Teil begrenzt werden.

Klar, nur hält sich keiner an Bestimmungen!

Warum seht ihr das alle so eng? Versetzt euch doch mal in die
Lage desjenigen, der sein Haus erreichen will.

Der war leichtsinnig genug, sich dieses Haus zu kaufen!

Im übrigen kann man selbstverständlich solch ein Wegerecht
wieder löschen lassen im Grundbuch, wenn sich beide Seiten
einigen.

Du scheinst sehr große Erfahrungen zu haben! Wer einmal ein eingetragenes Wegerecht hat, gibt es nie wieder ab!!

Ich besitze so ein Grundstück, durch welches der Nachbar Durchgangsrecht hat. Es ist ein Albtraum!!

mfgConrad

Hallo Conrad,

Sicherlich wird der Wert des belasteten Grundstücks dadurch
gemindert. Kann mir aber mal jemand sagen, wie der andere dann
zu seinem Grundstück kommen soll? Er hätte ja nicht mal die
Möglichkeit zu Fuß den Weg zu benutzen.

Er hat aber gewußt, was er da kauft!!!

Sorry, aber das ist vorliegend jedenfalls kein schlagendes Argument.
Ich vermute, Du überschätzt (wie viele andere auch), dass der
Eigentumsschutz in der BRD zwar umfassend, aber nicht uneingeschränkt
gewährt wird. Das erkennt man auch als Laie an der Formulierung des §
903 BGB: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz
oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben
verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliessen.“
Ein solches Recht eines Dritten könnte sich bereits aus dessen
Rechten aus §§ 903, 917 (Notweg!) unter Beachtung des ihm seinereits
zustehenden Rechts aus Art. 14 GG (Eigentum) ergeben. Ganz abgesehen
von dem Grundsatz von Treu & Glauben uvm.

Im übrigen steht in § 1020 BGB, dass der Berechtigte das
Wegerecht schonend ausüben muss, d. h. selbstverständlich
keine Beschleunigungsrennen. Außerdem kann dieses auf einen
bestimmten Teil begrenzt werden.

Klar, nur hält sich keiner an Bestimmungen!

Ich hoffe, dies ist nur Ausdruck schlechter Erfahrungen und lässt
keine sonstigen Schlüsse auf den Autor zu…

Warum seht ihr das alle so eng? Versetzt euch doch mal in die
Lage desjenigen, der sein Haus erreichen will.

Der war leichtsinnig genug, sich dieses Haus zu kaufen!

Was bitte ist denn das für eine Wagenburgmentalität, die sich in
diesem Nicht-Argument niedergeschlagen hat? Das soll kein
persönlicher Angriff sein, aber als Argument ist das alleine ziemlich
wenig.

Im übrigen kann man selbstverständlich solch ein Wegerecht
wieder löschen lassen im Grundbuch, wenn sich beide Seiten
einigen.

Du scheinst sehr große Erfahrungen zu haben! Wer einmal ein
eingetragenes Wegerecht hat, gibt es nie wieder ab!!

Tja, schätze das ist in der Praxis so. Schätze weiter, wenn überhaupt
geht so etwas nur mittels Geld oder guter persönlicher Beziehung zum
Nachbarn. Übler Effekt dieser unserer Besitzstandswahrermentalität…

Ich besitze so ein Grundstück, durch welches der Nachbar
Durchgangsrecht hat. Es ist ein Albtraum!!

Aufrichtiges Beileid. Das wünsche ich niemandem. Jedoch ist das wohl
kaum verallgemeinerbar.

Gruß - Jaschiii

So spricht der Besitzlose!

Träum weiter von einer heilen Nachbarschaftswelt!

Sieh auch mal hier : OLGSchleswig 3U131/02, OLGCelle 4U205/98.

Diese Urteile sind auch entstanden, weil sich Nachbarn so nett fanden!

Hallo!

Er brauchte es Euch gar nicht „verbieten“ ! Ihr habt keinerlei
Recht!

Also wenn das eine Grundstück nur aber das Grundstück eines anderen betreten werden kann, wird es wohl ein Notwegerecht geben. Der Grundstückseigentümer wird sich keinen Hubschrauber kaufen müssen!

Gruß
Tom

Warum so aggressiv?
Hallo!

Also ich persönlich muss sagen, dass es mir ziemlich egal ist, ob du dich mit deinem Nachbarn verträgst oder nicht und ich werde mir darüber kein Urteil bilden - wichtig wäre es, richtige Antworten zu geben und nicht aus irgendwelchen persönlichen Erfahrungen heraus falsche bzw. zumindest unvollständige!

Gruß
Tom

Hallo!

Er brauchte es Euch gar nicht „verbieten“ ! Ihr habt keinerlei
Recht!

Also wenn das eine Grundstück nur aber das Grundstück eines
anderen betreten werden kann, wird es wohl ein Notwegerecht
geben. Der Grundstückseigentümer wird sich keinen Hubschrauber
kaufen müssen!

Ein Notwegerecht gibt es nicht!!
Einzig erlaubt ist ein Durchgang zu Fuß!

mfgConrad

persönlichen Erfahrungen heraus falsche bzw. zumindest
unvollständige!

Aha und wo sind die??

Hallo Conrad,

nochmal zur Klarstellung: hier im Brett geht es um Meinungen und
Ansichten zur Rechtslage. Darüberhinaus spielen natürlich auch
Erfahrungswerte eine Rolle, aber bitte bemüht objektiv und das ganze
in einem höflichen Ton.

Abgesehen davon, dass ich Anrede & Gruß persönlich als nicht zu viel
verlangt erachte, hat sich (leider) im Laufe der Zeit
herausgestellt, dass das posten von irgendwelchen Urteilen häufig
nicht zielführend ist. Denn idR sind die urteile nicht
verallgemenerbar oder die zugrundeliegenden Sachverhalte
unterscheiden sich einfach zu sehr. Mal abgesehen davon kann ich
Deine Fundstellen jedenfalls nicht auf Anhieb finden.

persönlichen Erfahrungen heraus falsche bzw. zumindest
unvollständige!

Aha und wo sind die??

Z.B. dort, wo Du behauptest, man habe keine Rechte. Dies ist aus
rechtlicher Sicht so allgemein unhaltbar. Es ist vielmehr eine Frage
des Einzelfalls und der konkreten Umstände.

Weiter auch dort, wo Du behauptest, es gäbe kein Notwegerecht. Genau
das aber gibt § 917 BGB. Nachzulesen hier:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__917.html

Gruß - Jaschiii

1 Like

Hallo,

ich denke auch, dass das Wegerecht über eine Baulast in einem „Baulastenverzeichnis“ (so heißt das bei uns in BW) verzeichnet. Bei uns in Baden-Württemberg ist ein Carport zudem genehmigungspflichtig, d.h. die Gemeinde würde einer Baugenehmigung gar nicht zustimmen, wenn es keine entsprechende Baulast gibt… Vielleicht einfach mal bei der Gemeinde nachfragen, ob das Wegerecht vielleicht doch etwas mehr ist…

Grüße
Lemmy

Hallo Leute, hätte nicht gedacht das ich so eine Welle hier lostrete…
Mal nochmal von vorn, es gibt nur diesen einen Weg (Bildlich vorzustellen: wie eine Sackgasse(es wird später auch keine andere zufahrt geben, da alles von anderen bewohnern eingegrenzt) und auf der rechten Seite sind 2 Haustüren, die hintere wäre eure!Also müsst ihr an Tür 1 vorbei!Könnte Euch der vordere den Weg zu Eurem Haus
überhaupt untersagen ??? Egal ob mit oder ohne Auto!? Man muss doch zu seinem Eigentum kommen dürfen! Im Grundbuch ist dieses Objekt übrigens nicht als Doppelhaushälfte benannt sondern als " Eigentumswohnungen!

Gruß Dirk

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo nochmal, hier spricht jemand von einem Notwegerecht, gibt es sowas wirklich ?

Gruß Dirk

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]