Hallo,
ich habe lange überlegt ob ich auf Deinen Schwachsinn hier antworten soll. Du bist Zivi beim Roten Kreuz gewesen und meinst hier erzählen zu können daß ich Unrecht hätte? Woher hast Du denn Dein ganzes schlaues Wissen? Doch nicht im Ernst daher daß Du als Zivi Autos mit Blaulicht anschauen und 2x in Deinem Leben fahren durftest??? Das ist doch ein Witz…
Ich fahre seit 14 Jahren kleine und schnelle Einsatzfahrzeuge und habe just gestern Abend eine stundenlange Einweisung eines Juristen zu dem Thema gehört. Also laber’ hier nicht herum was Du als Zivi für ein paar Jahren - womöglich noch in der Schweiz - glaubst gelernt zu haben! In DEINEN Postings steht teilweise echter Müll.
Es geht mir nur darum den anderen Verkehrsteilnehmern mitzuteilen daß sie demnächst auch beim Einsatz von nur Blaulicht freie Bahn zu schaffen haben.
Dass auch mitten in der Nacht und ohne Verkehrsaufkommen
leider immer wieder das Martinshorn eingesetzt wird hat damit
zu tun dass viele Fahrer gerne einen auf Wichtig machen.
Besonders verbreitet ist solches Verhalten bei Freiwilligen
Feuerwehren und Ehrenamtlichen Rettungsdienstmitarbeitern.
Das hat aber nichts damit zu tun dass es aus irgend einem
Grund gesetzlich notwendig währe.
Es war bisher notwendig weil Wegerechte nur beim Einsatz von Blaulicht UND Martinbshorn wahrgenommen werden dürften. Natürlich gibt es immer und überall Wichtigtuer, aber darum geht es nicht. Fakt ist daß beide Warneinrichtungen laufen mußten um im Falle von Überschreitungen der StVO auf der rechtlich sicheren Seite zu sein. In Zukunft reicht es wenn das das Blaulicht eingeschaltet ist. Allerdings ist es zivilrechtlich immer noch besser beide Signalanlaen laufen zu lassen.
Unsinn. Jedes Einsatzfahrzeug hat auch nur mit Blaulicht das
volle Wegerecht, nur sind andere Verkehrsteilnehmer nicht
daran gebunden gewesen dass sie Platz machen.
Auf leerer Strasse muss aber auch niemand Platz machen.
Was ist wenn ein Kind zwischen Autos hindurch auf die Straße springt, nachts ein Betrunkener vor das Auto torkelt, wenn im Wald Wild vor das Auto springt, jemand unerwartet aus einer Einfahrt kommt? Wenn dann etwas passierte hatte der Fahrer der Einsatzfahrzeugs rechtlich eine sehr ungute Position weil er nur das Blaulicht, nicht aber das Martinshorn eingeschaltet hatte. Das brachte - und bringt ihn auch weiter - in die juristische Zwickmühle nicht alles, was möglich ist, getan zu haben um den Unfall zu vermeiden, denn die Gegenseite wird argumentieren daß der Unfall mit Martinshorn vermutlich nicht passiert wäre.
Deiner Argumentation unterstellt daß auf einer scheinbar freien Straße nichts passieren KANN - was aber nicht stimmt, siehe meine Beispiele.
Das ist Quatsch.
Wird das Blaulicht eingeschaltet ist auf dem Tachoschreiber
bereits eine Sondersignalfahrt markiert. Ob bei solchen
Fahrten nun Blaulicht, Martinshorn oder gar nix eingeschaltet
wird ist irrelevant.
DAS ist völliger Unsinn. Da das deutsche Gesetz bisher einen Unterschied machte ob man mit Blaulicht UND Martinshorn oder nur mit Blaulicht fuhr - und das auch in Zukunft weiter für die Frage herangezogen werden wird ob alles getan wurde um einen Unfall zu vermeiden (wobei sich der mit-Martinshorn-Fahrer besser steht) - zeichnen Unfalldatenschreiber und Tachoscheiben schon immer auf ob Blaulicht UND Martinshorn oder nur das Blaulicht eingeschaltet waren. Gerade das entschied doch in der Vergangenheit darüber ob jemand Wegerechte wahrnehmen durfte oder ob er nur das Blaulicht als reine Absicherung von Unfallstellen etc. eingeschaltet hatte!
Ich denke Du verwechselst hier - wie auch weiter unten permanent - Sonder- und Wegerechte. Sonderrechte durften mit der gebotenen Sorgfalt auch dann wahrgenommen werden wenn man kein Blaulicht und Martinshorn benutzte, etwa in den von Dir beschriebenen Fällen Banküberfall, freiwilliger Feuerwehrmann bei Alarmierung mit Privatauto zur Feuerwache etc.
Sonderrechte sind aber nicht gleich Wegerechte, da solltest Du dich nochmal belesen bevor Du hier weiter alles durcheinander wirfst und mir dann unterstellst Quatsch zu schreiben.
Die Polizei darf sogar auch ohne irgendwelche
Signaleinrichtungen einzuschalten gegen die
Strassenverkehrsordnung verstossen wenn bei der Leitstelle
eine Sonderfahrt angemeldet wird um z.B. bei Verbrechen die
Gangster nicht auf ihre Annäherung aufmerksam zu machen, oder
auch nur um Raser zu verfolgen und zu filmen.
Der Rettungsdienst hat genau die selben Möglichkeiten ohne
irgendwelche Signale zu fahren wenn es medizinisch
erforderlich ist (Epileptiker) hier darf aber nicht der Fahrer
spontan entscheiden sondern es muss die Leitstelle ihr OK zur
Sonderfahrt geben.
In jedem Fall macht sich kein Fahrer eines Einsatzfahrzeuges
Strafbar wenn er ohne Signaleinrichtungen fährt aber die
Sonderfahrt angemeldet ist.
Das ist wiederum in jeder Hinsicht absolut FALSCH. Denn die juristische Bewertung von Verkehrssituationen hat - für jeden Laien nachvollziehbar - überhaupt gar nichts damit zu tun was irgend eine Leistelle sagt. Verantwortlich ist allein der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs, niemand sonst!
Was Du meinst ist daß die Begründung für eine Fahrt unter Sonderrechten gewöhnlich von demjenigen, der den Einsatzauftrag ausgelöst hat, freigegeben wird/werden muß weil derjenige aufgrund seiner Lagebeurteilung, sprich der Alarmierung, entscheidet daß der Einsatz von Sondersignalen nötig ist weil - siehe §38 der StVO - „höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten“.
Darüber hinaus kann jeder Fahrer eines Polizeifahrzeugs auch aus eigener Entscheidung heraus z. B. eine Verfolgung aufnehmen und dazu die Sondersignalanlage selbsttätig einschalten und jeder Rettungswagenfahrer kann in Absprache mit seinem, den Patienten betreuenden Kollegen oder Notarzt, die Sondersignalanlage in Betrieb nehmen ohne dazu die Erlaubnis irgendeiner Leitstelle einholen zu müssen!
Das hat aber absolut gar nichts damit zu tun daß die Verantwortung für das Führen des Fahrzeugs IMMER beim jeweiligen Fahrer liegt! Auch hier wieder: Da kann nichts an eine Einsatzzentrale oder Leitstelle delegiert werden.
Das hat nix mit freundlichkeit zu tun sondern mit
Rücksichtnahme oder auch mit Einsatzspezifischen
Notwendigkeiten.
Jede Signalfahrt ist ein Risiko nicht nur für den Fahrer
sondern auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer, desshalb
obliegt hier die Sorgfaltspflicht immer beim Fahrer des
Einsatzfahrzeugs.
Rechtlich ist der Fahrer aber immer gegen Missachtungen der
StVO abgesichert wenn es sich um eine angemeldete Signalfahrt
handelt
NEIN! Der Fahrer ist strafrechtlich immer selber verantwortlich und haftbar wenn er gegen die StVO verstößt und dabei ein Unfall passiert. Das kann er nicht an Dritte delegieren - also auch nicht auf der rechtlich sicheren Seite sein wenn er die Einsatzfahrt wie und wo auch immer „anmeldet“.
Ob man ihn persönlich belangen kann hängt zivilrechtlich davon ab ob er leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat, aber das ist ein anderer Aspekt.
Wenn es zu einem Unfall kommt weil das Einsatzfahrzeug
ausserhalb der StvO bewegt wird ist IMMER der Fahrer des
Einsatzfahrzeugs schuld und zwar unabhängig davon welche
Signaleinrichtungen er eingeschaltet hatte.
Der Fahrer muss sich nämlich erst davon überzeugen dass ihm
andere Verkehrsteilnehmer seine Sonderrechte zugestehen.
Es gibt auch Gehörlose die am Strassenverkehr teilnehmen.
Soll heissen das Einsatzfahrzeug darf erst dann bei rot über
die Ampel wenn ihm die Farzeuge mit grün den Vorrang geben.
Kommt es zum Unfall hat der Einsatzwagenfahrer dieses Gebot
missachtet und ist Schuld.
Das ist ebenfalls im 1. Teil falsch. Auch andere Verkehrsteilnehmer müssen sich an Gesetze halten, z. B. StVO §1, wo es heißt:
„(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
Insofern darf natürlich ein Blaulicht- und/oder Martinshorn-Fahrer seine Sonder-/Wegerechte nicht erzwingen, aber es ist auch nicht so einfach wie Du es hier darstellst daß IMMER der Einsatzfahrer der Dumme ist. Wenn einem anderen Verkehrsteilnehmer nachweisbar ist daß er zumindest gegen diesen und womöglich weitere §§ der StVO verstossen hat ist der auch dran.
Falsch, siehe oben. Es gab und gibt und wird auch in Zukunft
immer Fälle geben bei denen auch ganz ohne Signal gefahren
wird. Das ist dann genauso rechtens wie mit vollem
Signalprogramm und in keinem Fall spricht es den
Einsatzwagenfahrer von seiner Sorgfaltspflicht frei wenn er
ständig das komplette Signal einschaltet.
s.o. Du kennst den Unterschied zwischen Sonder- und Wegerechten nicht. Das wurde hier schon 1000 mal diskutiert, schau dazu mal ins Archiv.
Es gibt übrigens noch einen anderen Aspekt bei der Sache:
manche Arbeitgeber haben in Dienstanweisungen bestimmte Regeln
für Einsatzfahrten festgelegt - z. B. daß die dauerhafte
Nutzung des Horns angewiesen wird. Richtet sich ein
Mitarbeiter nicht danach ist das zwar vor dem Gesetzgeber
nicht illegal, kann aber arbeitsrechtlich sehr schnell
relevant sein weil mit Vorsatz Dienstanweisungen mißachtet
wurden.
Solche Dienstanweisungen gibt es zwar leider immer noch, aber
sie sind Sittenwiedrig, daher Nichtig und arbeitsrechtlich
vollkommen irellevant.
NEIN! Dienstanweisungen sind für Mitarbeiter selbstverständlich bindend. Hier wirfst Du wieder Straf- und Zivilrecht durcheinander und mißachtest leichte und grobe Fahrlässigkeit.
Wer sich nicht an Dienstanweisungen hält hat im Schadensfall womöglich keine zivilrechtliche Deckung - heißt: der Arbeitgeber kann die Haftung ablehnen und alle Ansprüche voll an den Mitarbeiter weitergeben! Insofern hält sich ein kluger Mitarbeiter selbstverständlich an Dienstanweisungen, auch wenn die vielleicht nicht deckungsgleich mit gesetzlichen Vorgaben sind.
Konkretes Beispiel: AG regelt per Dienstanweisung daß das Martinshorn auf Einsatzfahrten IMMER eingeschaltet sein müsse. Fährt ein AN eine Sonderrechtsfahrt nun nur mit Blaulicht, aber nicht mit Martinshorn, ist das nach der neuen StVo-Regelung rechtens und stellt keinen Verstoß gegen selbige dar. Es ist aber ein Verstoß gegen eine Dienstanweisung. Sollte nun ein vom Fahrer verursachter Schaden entstehen kann der AG die Haftung dafür ablehnen da sich der Mitarbeiter nicht an eine entsprechende Dienstanweisung gehalten hat. In dem Fall gegen alle Schadensersatzansprüche voll zu Lasten des Mitarbeiters.
Das ist weder sittenwidrig noch arbeitsrechtlich irrelevant.
MecFleih