Wegerecht-Eintrag aus Grundbuch löschbar?

Hallo,

Erstmal ruhig bleiben

Dass später nicht mehr auf den "alten " Vertrag verwiesen wurde, ist normal, die neue Eintragung bezieht sich ausschliesslich auf den Erbgang, sonst nichts.
Ich hab keine Ahnung, was Du genau in den Händen hast, möglicherweise sind es nur Teilauszüge, die die jeweiligen Aktualisierungen enthalten.

Für mich sieht es so aus, als dass seinerzeit der Grundstückskauf und die Eintragung des Wegerechts in dem gleichen Vertrag geschehen sind.
Hast Du den Vertrag irgendwo? Wenn ja, was steht da drin?

In der ersten Abteilung sind die Eigentümer nachgewiesen. Da kann nichts Anderes stehen. Sollte das Nutzungsrecht des Nachbarn im Grundbuch eingetragen sein, dann in der zweiten Abteilung. (Was wurde seinerzeit mit dem Nachbarn „zu Deinen Lasten“ ausgehandelt? Was darf er nutzen und was nicht?)

Nochmal: Geh zum Grundbuchamt, sie erstmal Dein komplettes Grundbuchblatt ein. In Deiner Grundakte sollte der alte Vertrag zu finden sein (oder ein Hinweis darauf, wo er abgelegt ist). Kennst Du Jemand, der sich mit solchen Sachen auskennen könnte? Nimm diese Person mit.
Sieh das Grundbuchblatt des Nachbarn ein.
Zur Not lass Dir Kopien/Auszüge machen, das wird die Welt nicht kosten. (Wenn Du gegenüber Deinem Nachbarn misstrauisch bist, dann ist sowas sowieso sinnvoll.)

Gruss
Jörg Zabel

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Hallo;
danke für die Ausführungen!
Einen Vertrag gibt es nicht, sondern nur die besagte notarielle Vereinbarung, die seinerzeit von meiner Großmutter aufgesetzt wurde und in welcher die Aufteilung des Grundstückes unter ihren beiden Söhnen festgelegt wurde - mit eben dieser Wegeregelung.
Bislang habe ich tatsächlich nur das Amtsgericht angeschrieben und mir einen Grundbuchauszug zuschicken lassen.
Kann ich einfach so zum Grundbuchamt/Amtsgericht hin und Einsicht in das komplette Grundbuch bitten oder muß man sich da anmelden?
Kann ich mir das auch postalisch schicken lassen?
Ich arbeite unter der Woche außerhalb und da ist es mit solchen Terminen immer schlecht…

Danke und Gruß
aiktr123

Das musst du mit dem für dich zuständigen Grundbuchamt direkt abklären, das können wir dir hier nicht sagen. :slight_smile: Du findest sicherlich die Daten im Internet, ruf einfach an und frag nach, was du wissen möchtest. Möglicherweise haben die jetzt gerade sowieso für Publikum geschlossen, aber sie arbeiten noch per Post und/oder E-Mail.

Gruß
Christa

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Hallo,

Hast Du jetzt einen kompletten und aktuellen Grundbuchauszug oder nicht?
Bisher hast Du nur von „alten Unterlagen“ geschrieben, die möglicherweise nicht vollständig sind/nicht vollständig vorhanden sind.
Und was steht da wo drin? Du solltest mit der Aufteilung der Fläche beginnen.

Aha, die Geschichte hinter der Geschichte.
Ich glaube nicht, dass es nur die „Vereinbarung der Grossmutter“ gibt. Du selbst hast von einer „notariellen Wegerechtsvereinbarung“ geschrieben, im Grundbuch ist das Eigentum „gemäß Vertrag vom …“ eingetragen worden. In beiden Fällen muss ein Notar dabei gewesen sein! Und mit grosser Sicherheit auch die neuen Eigentümer A und B mitsamt der Grossmutter. In diesem Vertrag ist der Schlüssel, der Deine Probleme löst.

Andere Frage: Gibt es das Notariat noch, das seinerzeit beurkundet hat? Kannst Du dort nachfragen? So, wie Du hier schreibst, wäre es nicht schlecht, wenn Du Dir sachkundige Hilfe holen würdest. Das kostet zwar, könnte sich aber lohnen.

Gruss
Jörg Zabel

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Guten Morgen;
Es gibt eine handschriftliche Erklärung der Großmutter und eine daraufhin verfasste notarielle Vereinbarung mit dem o.g. Sachverhalt, inkl. dem Beschluss beider Parteien, dies ins Grundbuch eintragen zu lassen.
Wie weiter oben geschildert habe ich nur jeweilige Grundbuchauszüge von 1996, 2000, 2013 und 2020 vorliegen -> in dem von 1996 und 2000 steht der Verweis zu jener notariellen Vereinbarung von 1990; ab 2013 nur noch der Verweis des Eigentümerwechsels bzgl. Erbe. Ich vermute, dass da jeweils nur die aktuelle Änderung angezeigt wird; nicht aber die vollständige Akte -> die werde ich jetzt sowohl für „A“ als auch für „B“ einfordern.
Das Notariat gibt es noch; allerdings jetzt vom Sohn geführt.
Guter Ansatz; danke -> ich werde da auch mal die Fühler ausstrecken!

Danke und Gruß
aiktr123

und bitte nicht Vergessen, in Thüriongen gibt es neben den Grundbuch auch noch das sogenannte Baulastenverzeichnis, dort können auch zufahrtsrechte eingetragen sein.

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Ganz klar Sache, das Wegerecht ist eine eingetragene Dinglichkeit. Sie geht nicht wieder zu löschen, nur im gegenseitigem Einverständnis. Sie belastet das Grundstück und mindert somit auch den Wert des Grundstückes.

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Hallo;
mittlerweile kann der Vorgang als „gelöst“ bewertet werden!
Ich habe mich tatsächlich mit dem Notariat in Verbindung gesetzt, welches im Jahr 1990 die o.g. Vereinbarung notariell beglaubigt hat. Zwar ist aus der damaligen Zeit kein Notar o.ä. dort beschäftigt, aber der Vorgang war vollumfänglich nachvollziehbar!
Wie hier schon mehrfach richtig bemerkt wurde, ist der entsprechende Passus tatsächlich nicht in meinem Grundbuch („B“) zu finden, sondern in dem von „A“! Die „Vermerke“ in meinen älteren Grundbuchauszügen sind nur Hinweise auf jeweilige aktuelle Änderungen und Ergänzungen, welche u.a. im Jahr 2013 durch meinen Antritt als Erbe in der Aktualität ersetzt wurde.
Im vollständigen Auszug findet man auch den Passus, in dem als „Ersatzleistung“ eine gemeinschaftliche Nutzung eines Teils meines Grundstückes festgeschrieben ist.
Mittlerweile liegt mir auch das vollständige Grundbuch von „A“ vor (hat mir das Notariat zukommen lassen; die kommen da offenbar schneller ran wie unsereins) und da findet man den Eintrag in der „Zweite Abteilung; Bogen1“.
Wie hier schon mehrfach geäußert wurde habe ich vom Notariat die Bestätigung, das auch bei Eigentümerwechsel von „A“ oder „B“ bzgl. des Wegerechtes keine Änderungen eintreten/notwendig sind, da das Wegerecht nicht auf Personen, sondern auf die jeweilige Grundstücke festgeschrieben ist! Eventuelle Änderungen gehen nur gemeinschaftlich, aber nicht „einseitig“ !
Sollte „A“ sein Grundstück verkaufen ist er aber verpflichtet, dem neuen Besitzer über diese Eintragung zu informieren, da diese eventuell eine Minderung seines Grundstückwertes bedeuten könnte!
Also; kurz zusammengefasst : Für mich („B“) alles Safe!!
Danke euch allen - und bleibt Gesund!

Gruß
aiktr123

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Diesen Beitrag verstehe ich nicht. Es wurde doch alles vollkommen klar von [aiktr123] gesagt!

Dann frage bitte, was Du wissen möchtest und warum Du was nicht verstehst. Wenn Du hier Alles gelesen hast, dann merkst Du, dass erst die Diskussion zu einem bestimmten Ergebnis und der Lösung führte.
Ich versuche gerne es zu erklären, wenn Du gezielt fragst.

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