Hallo;
folgender Sachverhalt :
Irgendwo in Thüringen befinden sich auf einem Dorf 2 Grundstücke, die hintereinander liegen.
Damit der Eigentümer B des „hinten“ liegenden Grundstückes B zu ebendiesen kommen kann, wurde im Februar des Jahres 1990 eine Wegerechtsvereinbarung notariell abgeschlossen, wonach Eigentümer B über einen Zugang über des Grundstückes A gehen und fahren darf.
Dies wurde im Grundbuch eingetragen.
Nun, 2020, plant Eigentümer A sein Grundstück zu verkaufen. Folgende Fragen :
- Könnte der Eigentümer A den 30 Jahre alten Grundbucheintrag aus DDR-Zeiten „löschen“, um z.B. den Wert seines Grundstückes zu erhöhen, ohne das Eigentümer B davon erfährt?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten hätte Eigentümer A überhaupt diesen Grundbucheintrag „zu kündigen“?
- Welche Rolle spielt das Gewohnheitsrecht bei einer knapp 30jährigen Nutzung der Durchfahrt?
Danke und Gruß
aiktr123