Wegnahme einer Klassenarbeit

Hallo Zusammen,

meine Tochter durfte ihre Klassenarbeit nicht fertigschreiben und wurde ihr von der Lehrkraft ohne Ermahnung weggenommen nur, weil sie während der Klassenarbeit mit ihrer Mitschülerin geredet hat. Und somit wurde die Leistung meiner Tochter mit „mangelhaft“ bewertet. Ist so etwas zulässig und darf der Lehrkraft überhaupt solche Maßnahmen ergreifen?

Ich bedanke mich im Voraus.

mfg pocojo

Hallo pocjo,

meine Tochter durfte ihre Klassenarbeit nicht fertigschreiben
und wurde ihr von der Lehrkraft ohne Ermahnung weggenommen
nur, weil sie während der Klassenarbeit mit ihrer
Mitschülerin geredet hat. Und somit wurde die Leistung meiner
Tochter mit „mangelhaft“ bewertet. Ist so etwas zulässig und
darf der Lehrkraft überhaupt solche Maßnahmen ergreifen?

wieso „nur“ mit einer Mitschülerin geredet? Es handelte sich schließlich um eine Klassenarbeit; welches Verhalten hierbei angebracht ist und welches nicht, dürfte sie eigentlich wissen.

Möglichkeiten zum „Leistungsbetrug“ werden normalerweise mit Note 6 bewertet, selbst wenn sie nicht tatsächlich zum Betrügen gereicht haben (z.B.: Spicker, auf dem aber nicht das in der Arbeit Gefragte steht, mit jemandem geredet auch wenn’s meinetwegen nur um die Geburtstagsparty ging -> trotzdem Note 6). Sogar ein Bereithalten unerlaubter Hilfsmittel (in erreichbarer Entfernung) wird mit Note 6 bewertet, auch wenn diese nicht benutzt werden.
Was macht es hierbei noch aus, ob das Blatt weggenommen wurde oder nicht? Manche Lehrer lassen auch fertig schreiben und weisen _hinterher_ auf die Benotung hin, die genauso ausfällt.

Gegebenenfalls hängt es noch vom Bundesland ab, aber zunächst einmal sehe ich hier keinerlei Fehlverhalten einer Lehrkraft.

Viele Grüße,
Nina

Hallo,
wie du schon bemerktest kommt es im Detail noch auf das Bundesland an, davon abgesehen stellen deine Ausführungen zwar die gängige Praxis dar, aber nicht die Rechtslage.

Eigentlich müssen die Sanktionen bei Täuschungsversuchen in einem angemessenen Verhältnis zum Täuschungsakt stehen und eine 6 ist nur gerechtfertigt, wenn eine die gesamte Leistungskontrolle wesentlich verfälschende Täuschungshandlung vorliegt. Ein gar nicht hervorgeholter Spicker mit den falschen Inhalten, würde danach z. B. keine solche Maßnahme rechtfertigen.

Im Vorliegenden Fall kann nun aber gar nicht nachvollzogen werden welche Teile der Arbeit betroffen wären und hier muss der Lehrer nicht von der Unschuldsvermutung ausgehen, es sei ein reines Privatgespräch gewesen. Die Schülerinen (beide) von der weiteren Teilnahme an der Arbeit auszuschließen und nur das bis dahin niedergeschriebene zu bewerten ist m.E. gewissermaßen die Mindeststrafe.

Gruß
Werner

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Moin,

weil sie während der Klassenarbeit mit ihrer
Mitschülerin geredet hat.

= Täuschungsversuch

somit ist eine mangelhafte bis ungenügende Leistung gegeben.

Ist nun mal so

Gandalf

Hallo,

meine Tochter durfte ihre Klassenarbeit nicht fertigschreiben
und wurde ihr von der Lehrkraft ohne Ermahnung weggenommen
nur,

wieso nur?

weil sie während der Klassenarbeit mit ihrer
Mitschülerin geredet hat.

Warum weiß Deine Tochter nicht, daß jede/r
eine Klassenarbeit für sich - ohne Kontaktaufnahme
zu anderen - bearbeitet?

Und somit wurde die Leistung meiner
Tochter mit „mangelhaft“ bewertet.

Durch das Gespräch ist nicht mehr klar
auszumachen, was Deine Tochter wußte und
was durch das Gespräch dazukam.

Ist so etwas zulässig und
darf der Lehrkraft überhaupt solche Maßnahmen ergreifen?

Wenn eine Lehrkraft noch eine Ermahnung ausspricht, dann
ist das Kulanz, Großzügigkeit, was auch immer.
Verpflichtet ist sie dazu nicht.

Viele Grüße

Iris

Ich wundere mich immer wieder über die Übermütter, die hier mit
Zähnen und Klauen gegen -meist eingebildete- Monster, die ihrem
Kind nur böses wollen, angehen.

„Mein Kind hat immer Recht, mein Kind ist immer unschuldig, ich glaube immer zuerst, was mein Kind mir erzählt“, scheint
das Motto zu sein.

Meine Güte! Du warst doch auch mal in der Schule. Schon vergessen,
was einem blühte, bei Täuschungsversuchen oder Verstoß gegen Regeln?

Schon mal überlegt, welches Beispiel lieferst Du (liefern solche anderen Mütter) ihrem Kind?

Hi,

na dann hat sie noch Glück gehabt, nur eine 5. Bei mir hätte es eine 6 gegeben. Und je nachdem, wie laut gequatscht wurde (dabei stört man die anderen beim Arbeiten) oder ob eine der beiden die andere angestiftet hat, wäre sogar noch ein Verweis diskutabel. aber das ist jetzt doch zu hoch gegriffen.

In anderen Bundesländern mag es leicht anders sein (Werner hat dazu einiges geschrieben unten), aber in Bayern werden auch der Täuschungsversuch und das Bereithalten von Spickern etc. bestraft, genauso streng wie eine vollzogene Täuschung.

Schriftliche Leistungsnachweise und Noten überhaupt sind Dokumente, die über den Leistungsfortschritt eines Schülers Auskunft geben - nicht über den des Nachbarn, und nicht über das, was auf dem Zettel steht. Wenn jemand versucht, die Leistungen eines anderen als seine eigenen auszugeben, oder von einem Zettel abliest, anstatt zu denken, begeht er einen Betrug, oder, falls es misslingt, einen Betrugsversuch.

die Franzi

Hallo Werner,

Ein gar nicht hervorgeholter
Spicker mit den falschen Inhalten, würde danach z. B. keine
solche Maßnahme rechtfertigen.

dann hängt dies sicherlich vom Bundesland ab - siehe miezekatzes Beitrag bzgl. Bayern, auch ich bin in Bayern zur Schule gegangen.
Bzgl. des „nicht hervorgeholten Spickers“: Es macht einen Unterschied, ob dieser erreichbar wäre oder nicht - sprich: am Platz befindliche Spicker führen zu Note 6.

Viele Grüße,
Nina

Hallo,

was ich hier noch ergänzen möchte (und was wahrscheinlich auch schon so anklingen sollte):
Man sollte vielleicht auch mal in Erwägung ziehen, dass die Variante, die das Kind zu Hause erzählt nicht die ist, die zu 100% der Wahrheit entspricht.
Da wird ganz schnell aus „die Schülerin hat mehrfach versucht mit einer Mitschülerin zu kommunizieren, wurde ermahnt und beim zweiten Mal mit der Note 5 bestraft“ „ich hab nur einmal kurz was gesagt und schon hat mir die Lehrerin die Arbeit weggenommen“.

Ich würde raten (wenn man mit dem Vorgehen nicht einverstanden ist) zunächst Kontakt zu der Lehrerin aufzunehmen und sich ihre Version anzuhören. Dann kann man immernoch entscheiden, ob man eine derartige „Anti-Haltung“ einnehmen möchte.

MfG

1 Like

das ist m. E. nicht legal - auch nicht in Bayern
Hallo,
ich kenne das aus mehreren Bundesländern so wie mietzekatz es schildert. Ich kenne es auch aus Niedersachsen, dass es so gehandhabt wird. Ich wage aber zu bezweifeln, dass es auch bei euch in Bayern so rechtmäßig ist. Genau wie die entsprechenden „üblichen“ Handlungen bei mir in Niedersachsen nicht vom Schulgesetz gedeckt sind.

Den Wortlaut des bayrischen Schulgesetzes kenne ich nicht, aber ich würde mich sehr wundern, wenn dort etwas grundsätzlich anderes stehen würde, als dass der Fachlehrer entscheidet in welchem Maße die Gültigkeit der Leistungsfeststellung beeinträchtigt wurde und dementsprechend Sanktionen von Teilnotenabzügen über Ausschluss von der weiteren Teilnahme bis hin zur Gesamtbewertung mit ungenügend ergreifen kann.
Eine Entscheidung setzt aber jeweils eine Abwägung voraus. Die Haltung jede Täuschung müsse zur Abschreckung mit 6 geahndet werden, ist zwar verbreitet, aber sicher falsch.

Das folgt aus dem übergeordneten Rechtsprinzip der Verhältnismäßigkeit. Sanktionen dürfen nicht unterschiedslos nur aus einer (Höchst)Strafe bestehen. Wenn jeder Täuschungsakt ungeachtet der Umstände und der Schwere immer mit einer 6 bestraft würde, dann wäre dies schlicht ungerecht.

Gruß
Werner

Hi,

$49 (7) FOBOSO (Schulordnung für die Berufliche Oberschule - Fachoberschulen und Berufsoberschulen) :

1Schülerinnen und Schülern, die sich unerlaubter Hilfe bedienen oder den Versuch dazu machen (Unterschleif), wird die Arbeit abgenommen; diese wird mit der Note 6 (0 Punkte) bewertet.
2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener
Hilfsmittel.

$58 (2) GSO (Schulordnung für die Gymnasien in Bayern):

1 Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen oder praktischen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. 2 Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3 Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel.

Praxis:

Ich handhabe es so, dass alles, was von mir gefunden wird, bevor der Schüler das Angabenblatt bekommen hat, entzogen und mit einem strengen Blick bedacht wird. Gegebenenfalls zitiere ich $49 (7) 3, um zu unterstreichen, dass ich gerade seeeeehr kulant bin - das ist aber selten nötig, weil die Schüler das sehr wohl wissen. Finde ich nachher etwas, isses aus. Gilt auch für Gespräche und Blicke. Natürlich liegt es bei mir, ein Verhalten so zu interpretieren oder auch anders. erbsen muss ich nciht zählen, insofern nehme ich mir die Freiheit, zu sagen, wenn die Angabe den Schülern nocht nicht vorliegt, konnte der Zettel noch keinen Schaden anrichten - da dürfen sie ja zB auch noch reden. Danach ist aber Schluss.

die Franzi

Hallo,
da würde mich wirklich interessieren ob das einer höchstrichterlichen Überprüfung stand hielte. Wahrscheinlich hat aber wohl schon irgend ein kämpferischer Elternteil sich daran versucht.

Wie ich schon schrieb, widerspricht dies m. E. grundlegenden Rechtsprinzipien. Ich kann mir einige Szenarien vorstellen, in denen diese Regelung treu angewendet, zu absurden Konsequenzen führen müsste. Aber in der Juristerei kann man sich als Laie ja leicht blamieren, darum bleibt mir nur meine angekündigte Verwunderung.

Gruß
Werner