Das sagt der kleine kommentar den ich hier hab:
2–1–0 Bu StGB – Erläuterungen Zu § 86 a
Die Kennzeichen sind im Abs. 2 beispielhaft umschrieben.
Dementsprechend sind Kennzeichen nicht nur in Gegenständen
verkörperte Symbole. Vielmehr fallen hierunter auch nichtkörperliche
Eigentümlichkeiten verbotener Organisationen, z. B. die Grußform „Heil
Hitler“ oder das Singen bestimmter Lieder (Horst-Wessel-Lied). Erfaßt
werden gem. Abs. 2, S. 2 auch Kennzeichen, die denen im Abs. 1 zum
Verwechseln ähnlich sind. Hinzutreten muß hierbei eine dem
Symbolgehalt entsprechende Richtung auf die verbotene Organisation.
Das Tragen einer Halskette mit einer kleinen Lebensrune als Anhänger
ist allein noch nicht geeignet, bei einem unbefangenen Dritten den
Eindruck hervorzurufen, dass hier ein Kennzeichen mit Symbolgehalt
für die SA verwendet wird.
2.1.3 Die Kennzeichen müssen dazu dienen, Parteien und
Vereinigungen des § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 zu bezeichnen. Die
äußere Zusammengehörigkeit der Anhänger bestimmter politischer
Meinungen muss dargestellt werden.
2.1.4 Verbreitung s. § 111 Anm. 2.1.1.5
2.1.5 öffentlich oder in einer Versammlung oder in von ihm (dem
Täter) verbreiteten Schriften (§11 Abs. 3) muss das Kennzeichen
verwendet werden.
2.1.5.1 öffentlich
Für ein öffentliches Verwenden kommt es nicht auf die Öffentlichkeit
des Ortes an. Entscheidend ist, dass die Kennzeichen von einem
größeren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden
Personenkreis wahrgenommen werden können. Damit handelt auch
öffentlich, wer die Information jedem Einzelnen zum Abruf über einen
Personalcomputer zugänglich macht. Die Ermöglichung des Zugriffs
über eine Mail-Box ist ausreichend.
2.1.5.2 in einer Versammlung s. § 111 Anm. 2.1.1.4
2.1.5.3 Unter Verwenden ist jeder Gebrauch zu verstehen, der das
Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht.
Insbesondere wird davon das Tragen, Zeigen, Ausstellen, Vorführen,
Vorspielen usw. erfasst. Einer körperlichen Überlassung bedarf es
dabei nicht.
2.1.6 Die Tathandlungen nach Nr. 2 entsprechen denen des § 86
(s. § 86, Anm. 2.1.4.2 - 2.1.4.5).
Auch hier muss es sich um Vorbereitungshandlungen zu einer
Verbreitung oder Verwendung im In- oder Ausland in der in Nr. 1
genannten Art handeln.
2.1.7 Der innere Tatbestand erfordert Vorsatz, bedingter ist nicht
ausreichend.
2.2 Absatz 2 enthält eine beispielhafte, aber nicht abschließende
Aufzählung von Kennzeichen i. S. d. § 86 a.
2.3 Absatz 3 verweist auf § 86 Abs. 3, 4, s. a. a. O.
Alles in allem würde ich sagen, dass die Dienstgradabzeichen keine uniformstücke sind, denn ihr habt ja keine originale.
Aber alles in allem würd ich mir überlegen obs das wirklich sein muss, denn bei solchen scherzen fängt man sich schnell mal eine Anzeige und Richter und STA sehen die Rechtslage vielleicht ganz anders…
ElC.
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