Wehrpflicht

Hallo,
kann mir vielleicht jemand sagen, ob ein Deutscher, der in England lebt, auch zum Wehrdienst eingezogen wird. Die Information, dass der Musterungsbescheid bald kommt, ist schon per Post angekommen. Mein Neffe ist 19 Jahre und ist seit dem 13.11. in England. Wäre super, wenn jemand von Euch helfen könnte.
Gruss
Scholli

Hallo,
kann mir vielleicht jemand sagen, ob ein Deutscher, der in
England lebt, auch zum Wehrdienst eingezogen wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__1.html

Er „lebt“ dort? Offenbar ist er noch nicht mal einen Monat dort. :wink:

Die Information, dass der Musterungsbescheid bald kommt, ist schon
per Post angekommen. Mein Neffe ist 19 Jahre und ist seit dem
13.11. in England.

Dann hat er wohl „übersehen“, dass er nach §24 WehrPflG der Wehrüberwachung unterliegt und nach §3 WehrPflG eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzwmtes braucht, wenn er die Bundesrepublik länger als 3 Monate verlassen will. Wenn er das „vergessen“ hat kann es teuer werden.

Ich denke hier findest du alle Infos, die du brauchst:
[http://www.london.diplo.de/Vertretung/london/de/04/R…](http://www.london.diplo.de/Vertretung/london/de/04/Rechtliche Konsularische Dienste/Andere rechtliche Fragen/Wehrpflicht__seite.html)

Gruß Andreas

Wenn man nach dem 18. Geburtstag für längere Zeit ins Ausland zieht, muss man sich beim KWEA abmelden. Das hat er anscheinand nicht getan. Andernfalls hätte er nämlich keine Einberufung bekommen und die Wehrpflicht hätte bis zur Rückkehr beziehungsweise bis zu ihrem Auslaufen mit dem 25. Lebensjahr geruht.

Grundsätzlich ist er damit ganz normal musterungs- und wehrpflichtig. Er sollte halt mal Kontakt mit dem zuständigen KWEA aufnehmen, sagen, dass es ihm Leid tut, und fragen, ob er wirklich zur musterung antanzen muss.

Unabhängig davon glaube ich aber kaum, dass er eingezogen würde, weil er ja vermutlich nicht zum Spaß in England ist, sondern da wohl irgendeine Ausbildung macht. Einberufen werden dürfte er also höchstwahrscheinlich bis zu deren Ende nicht. Vielleicht schafft er es sogar, dem KWEA die Musterung für so lange auszureden, bis er wieder auf Dauer in Deutschland ist. Andernfalls wäre es eine interessante Frage, ob das Amt den Flug mit Ryanair als „Fahrtkosten zur Musterung“ auszahlt.

Andernfalls wäre es eine interessante Frage, ob das Amt den
Flug mit Ryanair als „Fahrtkosten zur Musterung“ auszahlt.

Für den Fall, dass der Wehrpflichtige seinen Auslandsaufenthalt nicht hat genehmigen lassen ist das sein ganz persönliches Problem und nicht das des deutschen Steuerzahlers. Da darf der Wehrpflichtige dann froh sein, wenn er nicht die maximal möglichen 1000 € Bußgeld oder evtl. überhaupt kein Bußgeld zahlen muss.
Ist der Auslandsaufenthalt genehmigt worden, wurde vom KWEA im Normalfall auch entsprechend informiert, so dass sich die Fragen hier gar nicht stellen…

Gruß Andi

Hallo Sine,

Wehrplichtige sind nur für Landesverteidigung zuständig und gehen nicht in Auslandseinsätze.

Gruß,
Andreas

Hallo Sylvia,

vielleicht bekommst du hier wichtige Informationen für deinen
Neffen (für den Fall, dass er nicht darauf brennt, sein
Vaterland am Hindukusch zu verteidigen :wink::

http://www.uranmunition.de/cms/kdv/vermeidung/vermei…
http://www.untauglich.com/
http://www.kampagne.de/Wehrpflichtinfos.php

LG
sine

Hallo,
kann mir vielleicht jemand sagen, ob ein Deutscher, der in
England lebt, auch zum Wehrdienst eingezogen wird. Die
Information, dass der Musterungsbescheid bald kommt, ist schon
per Post angekommen. Mein Neffe ist 19 Jahre und ist seit dem
13.11. in England. Wäre super, wenn jemand von Euch helfen
könnte.
Gruss
Scholli

Hallo Sine,

Wehrplichtige sind nur für Landesverteidigung zuständig

Was meinst du machen die restlichen Soldaten? Ja, auch in Afghanistan… :wink:

und gehen nicht in Auslandseinsätze.

Könnten aber.

Gruß Andreas

Wehrplichtige sind nur für Landesverteidigung zuständig

Was meinst du machen die restlichen Soldaten? Ja, auch in
Afghanistan… :wink:

und gehen nicht in Auslandseinsätze.

Könnten aber.

Nein, sie müssen sich selbst freiwillig melden und damit auch ihren Wehrdienst verlängern. Die Wehrpflicht gilt nur für die Landesverteidigung. In Auslandseinsätze dürfen nur Zeit- und Berufssoldaten verpflichtend geschickt werden.

Gruß,
Andreas

Hallo,
du beschreibst sicher richtig wie das gehandhabt wird, ob das aber juristisch so sein muss ist einen ganz andere Frage.
Im Soldatengesetz oder den Gesetzen zur Wehrpflicht steht ein solcher Ausschluss m. W. nicht drin.
Denn der Einsatz in Afghanistan dient auch der Landesverteidigung (bzw. Bündnisverpflichtung), sonst dürften da überhaupt keine deutschen Soldaten hin. Auch keine Berufssoldaten.

Dass de facto Wehrpflichtige dort nicht hingeschickt werden, ist Ausfluss einer ministeriellen Dienstanweisung, wenn ich mich richtig erinnere, und die kann ein Minister jederzeit verändern.

Gruß
Werner

Daumen hoch
Kurz, knapp, präzise und sauber auf den Punkt gebracht. Genauso ist es. Den Stern musst du dir denken. :wink:

Gruß Andi

Hallo,

bei uns ist alles in Gesetzen festgehalten…

§6b Abs. 1 Wehrpflichtgesetz

Ich kürze …

Zur Verwendung kommen KEINE GRUNDWEHRDIENSTLEISTENDE, wenn sie sich nicht schriftlich bereit erklärt haben.

Umkehrschluss:

Der Freiwillig länger dienende Wehrdienstleistende (FWDL) muss gerade deshalb bei seiner Bewerbung immer seine Bereitschaft für den Auslandseinsatz unterschreiben. Ohne Unterschrift: keine Verlängerung (das ist noch keine Verpflichtung zum Zeitsoldat)des Wehrdienstes.

Darauf folgt jedoch noch immer nicht Automatisch ein Einsatz des Soldaten!

MfG
Zm@n

Genau
Und bedeutet, dass Auslandseinsätze grundsätzlich möglich sind, bei W9 aber grundsätzlich nicht praktiziert werden - es gibt aber auch Ausnahmebeispiele von W9ern, die - eben freiwillig - im Einsatz waren. Beispiel gelernter Koch.

Gruß Andreas

Hallo,
deine kurze Zusammenfassung ist leider irreführend, denn der Paragraf beschäftigt sich mit der Möglichkeit eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst und nur am Rande mit Auslandsverwendungen in diesem Rahmen.

Dort steht dann auch nicht, dass

… KEINE GRUNDWEHRDIENSTLEISTENDE, wenn sie
sich nicht schriftlich bereit erklärt haben…

bei Auslandseinsätzen zum Einsatz kommen.
Ich weiß nicht genau, ob du dies überhaupt aussagen wolltest, aber der Paragraph sagt zur Verwendung von Grundwehrdienstleistenden im Auslandseinsatz einfach nichts aus, auch nicht im Umkehrschluss.

Gruß
Werner

Und bedeutet, dass Auslandseinsätze grundsätzlich möglich
sind, bei W9 aber grundsätzlich nicht praktiziert werden - es
gibt aber auch Ausnahmebeispiele von W9ern, die - eben
freiwillig - im Einsatz waren. Beispiel gelernter Koch.

Gruß Andreas

Richtig!

Grundsätzlich möglich, das wollte ich auch nicht in Frage stellen.

Wollte nur das Gesetz nennen!

Ich selbst hab jedoch noch nie von einem W9 im Einsatz gehört.
Warum?
3 Monate Allgemeine Grundausbildung
1 Monat Dienstpostenausbildung (da kommt er auch nicht als „gelernter Koch“ herum, da in dieser Zeit in der Regel die Impfungen und die Küchentauglichkeit (Gesundheitsprüfung) erfolgen und diese Ausbildung für den Einsatz nachgewiesen werden muss)
1 Monat Urlaub (auch da kann er nicht nein sagen :wink: )

jetzt fehlt noch die Vorausbildung die jeder machen muss (1,5 Monate)
Ein Einsatz geht in der Regel 4 Monate (er kann auch kürzer sein! (Wechselpartner))

Nachbereitung Einsatz 3 Wochen
Ausschleusung 1 Woche

Zeitlich haut das jetzt nicht mehr hin, aber ein Koch ist sicherlich nicht leicht zu finden! Deshalb kann es schon sein das sie ihn Kürzen!

Ich frag mal morgen genau nach, mein Ziel ist es ja mehr Wahrheit und weniger Halbwissen in das Forum zu bringen (dies soll kein Vorwurf sein!)

MfG
Zm@n

Guten Morgen,

Sachstand W9 und Einsatz:

(Quelle: Bundesministerium der Verteidigung
„Personalführung von Soldaten in besonderen Auslandsverwendungen, vergleichbaren Einsätze und einsatzgleichen Verpflichtungen“

B. Grundsätze Abs. 2
Gekürzt:
GWDL und FWDL dürfen nur, durch Festlegung BmVg, wenn sie sich schriftlich bereit erklärt haben.

Aber!!!:
Bei Verwendungen auf Schiffen und Boote außerhalb Hoheitsgebiet oder in Luftfahrzeugen (zB. Transporter die nur Versorgung ins Einsatzland bringen)muss keine Einverständnis vorliegen. Die dürfen dann aber nicht das Fahrzeug im Einsatzland verlassen da nur dieses Deutsche Hoheitsgebiet ist.

MfG
Zm@n

Falsch!

Fall 1: Währe der eingriff im Serbokratischen Konflickt früher erfolgt hätte ich, Wehrpflichiger EloKa, selbst mich dort wieder gefunden. (Ich hätte gegen den Völkermord direkt vor der Haustüre auch gedient)

Fall 2: 2 Bekannte, Wehrpflichtige bei den Feldjägern, waren in Somalia (Ps: Der eine hat heute noch machmal Psychologische Hilfe, bei dem wars zu Krass)

Fall 3: Ein guter Freund, Wehpflichtiger Kannonier bei der der Marine, war bei der Hafen Befreieung beim Albanischen Bürgerkrieg sehr stark beteiligt.

Was meinst du übrigens was die ganzen Wehrpflichten bei der Marine mache?

FWDLer können unter Umständen Auslandseinsätze leisten. Jedenfalls verpflichten sie sich dafür. Nicht desto trotz können auch GWDL ins Ausland gehen (zum Beispiel in Rahmen von Übungen multinationaler Korps).

Mehr zum Grundwehrdienst gibt es hier:

http://www.aga-macht-gaga.de