Weihnachtsfeier trotz Corona

Hallo zusammen,
mein aktueller Arbeitgeber plant eine Weihnachtsfeier auf dem Firmengelände.
Teilnehmerzahl sind ca. 25-30 Personen.
Derzeit herrscht in BW Alarmstufe 2 und bedeutet das hier die Regel 2G plus gilt.
ca. die hälfte der Personen sind nicht geimpft und hätten eigentlich keinen Zutritt zu der Veranstaltung sind aber eingeladen und werden auch kommen. Seitens des Arbeitgebers wird versucht Sicherheit zu schaffen in dem er alle Mitarbeiter angewiesen und aufgefordert hat sich testen zu lassen vor der Veranstaltung.
Frage
Wenn ich als geimpft und getestet an der Feier teilnehme, mache ich mich dann trotzdem Strafbar weil ich ja vorher um die Umstände wusste falls eine Kontrolle stattfindet?

LG

PS.: Eine Teilnahme an der Feier meinerseits ist aktuell nicht geplant.

Hi,

Das ist Mumpitz. Testen lassen müssen sich nur die Genesenen und die Geimpften (und das auch ohne Ausnahme), die anderen dürfen einfach nicht hin. Punkt.

Damit ist doch die Frage

hinfällig.

Gruß
Christa

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Ja für mich persönlich schon.
Es wurde als Pflichtveranstaltung kommuniziert. Ist zwar arbeitsrechtlich geregelt das es keine ist und ich stehe dazu auch. Ich weiß aber das einige sich unter Druck gesetzt fühlen und hingehen.
Die Frage stellt sich dann doch ob sich die die hingehen strafbar machen.

Wer persönlich die Voraussetzung für eine Teilnahme erfüllt, kann nicht dafür zur Rechenschaft gezogen werden, dass der Veranstalter die ihn treffenden Verpflichtungen nicht erfüllt und auch andere Teilnehmer diese nicht erfüllen.

Danke für die Antwort ;o)

Hallo Wiz,

das, was du geschrieben hast, leuchtet mir ein. Aber wie verhält es sich, wenn man weiß, dass so viele ungeimpft sind und trotzdem hingehen werden, und man selbst als Geimpfter aus Angst vor Ansteckung nicht hingehen möchte. Kann man arbeitsrechtlich belangt werden, wenn das als Pflichtveranstaltung durchgeführt wird?

Gruß
Christa

Servus,

nein, Verstöße gegen die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sind keine Straftaten. Es handelt sich um Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern nach diesem Katalog geahndet werden.

Und grundsätzlich ist man hier - wie immer - nicht für das verantwortlich, was andere tun. Ordnungswidrig handeln lediglich die Ungeimpften, die zu der Veranstaltung gehen, und der Arbeitgeber, der den Zugang zu seiner Veranstaltung nicht kontrolliert.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

ein derartige Anordnung wäre ein Verstoss gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften iSd § 618 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__618.html
Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Schutzvorschrift um eine Vorschrift handelt, die ausschließlich oder unter anderem den Arbeitnehmerschutz betrifft. (ErfK, Roloff, § 618 BGB Rn 5, 11).

Aus dem Verstoss gegen eine AN-Schutzvorschrift resultiert regelmäßig ein Leistungsverweigerungsrecht des AN
"Erfüllt der AG die ihm aus § 618 I oder II obliegenden Schutzpflichten nicht, so steht dem AN ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung gem. § 273 I zu (BAG, 8.5.1996, …).

Ein Recht zur Leistungsverweigerung kommt auch wegen mögl. Infizierung mit einem gefährl. Virus am Arbeitsplatz in Betracht, wenn der AG nicht die erforderl. Maßnahmen der einschlägigen Vorschr. ergreift oder durchsetzt, etwa das Testen oder das Tragen von Masken." (ErfK, a.a.O. RN 16)
Trotz der Leistungsverweigerung bestände in diesem Fall trotzdem Anspruch auf Vergütung gem. § 611 Abs. 2, 615 BGB.

&tschüß
Wolfgang

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OMG - die Hälfte nicht geimpft?! Darf ich neugierig sein und fragen, um welche Branche es sich dreht?

Hallo Wolfgang,

danke für die Infos!

Viele Grüße
Christa