Weihnachtsgeld zurückzahlen bei voller Erwerbsminderung rückwirkend?

Habe im Januar 18 volle Erwerbsminderungsrente unbefristet rückwirkend ab 1. April 2017 bekommen.

War im öffentlichen Dienst beschäftigt und habe im Dez. 2017 Weihnachtsgeld erhalten.

Verfallen alle Urlaubstage , die mir nach dem Monat April 2017 noch zugestanden hätten und muss ich das bereits erhaltene Weihnachtsgeld von Dez. 2017 wieder zurückzahlen?

Hallo,

Urlaubstage verfallen genausowenig wie Zeitguthaben. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden, so muß er ausgezahlt werden gem. § 7 Abs. 4 BUrlG:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

Beim Weihnachtsgeld („Zuwendung“) kommt es auf die Rechtsgrundlage der Zahlung an. Es kann sehr wohl möglich sein, daß es eine sog. „Halteklausel“ (zB als Stichtag) gibt, die auch ganz oder teilweise bei voller Erwerbsminderung gilt.

Auch stellt sich die Frage, ob durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis überhaupt beendet wurde. Entgegen landläufiger Meinung gibt es hier keinen rechtlichen Automatismus. Manche Tarif- bzw. Arbeitsverträge haben hierzu Regelungen (sog. „auflösende Bedingung“), die aber nicht unbedingt rechtmäßig sind.

Auch ist ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob die Rente befristet oder unbefristet gewährt wurde. Dazu solltest Du Dich noch mal äußern.

Es ist auch wichtig zu wissen, ob ein TV gilt und wenn ja welcher. Auch vom TVöD gibt es mehrere Varianten.

&Tschüß
Wolfgang

danke erst einmal für Deine ausführliche Auskunft.

Im Bescheid steht:

„Der Anspruch besteht längstens bis zum 31. 3 2022, das ist der Monat in dem die Regelaltersrente erreicht wird“

Ich deute das als unbefristet, kenne mich aber nict richtig aus.

Gekündigt wurde mir bisher noch nicht, ich war bis jetzt krankgeschrieben., ich soll aber jetzt die Kündigung erhalten

Hallo,

Das ist unbefristet.

Trotzdem wäre eine Antwort auf die Fragen nach TV, evtl. Arbeitsvertrag wegen Regelungen zur Zuwendung und/oder Ende des Arbeitsverhältnisses wichtig.
Wenn Dir jetzt aber dein AG kündigen will, dann gilt auch die Zeit der Kündigungsfrist natürlich mit, wenn es um eine mögliche Rückzahlung der Zuwendung gehen sollte.

Auch spielt es eine Rolle, ob Du schwerbehindert oder gleichgestellt bist - insbesondere dann, wenn Du evtl. über eine weitere Beschäftigung im Rahmen von Teilzeit nachdenkst.

&Tschüß
Wolfgang