Hallo,
es ist zwar schon lange her, aber so ein Hilfsmittel habe ich selbst auch schon mal bewilligt und wir haben es deshalb auch bezahlt. Das aber nur nebenbei.
Was hier etwas unklar ist -
Die Notwendigkeit eines solchen Hilfsmittels muss ärztlich begründet werden, wobei da auch schon die Zuordnung erfolgt - entweder zur Krankenkasse oder zur Pflegekasse.
Wann wurde zum ersten Mal eine solche Verordnung ausgestellt und bei wem (Krankenkasse oder Pflegekasse)
Die Verordnung wird dann in der Regel einem Vertragslieferanten der GKV-Kassen (Sanitätshaus) vorgelegt. In einem solchen Fall muss der Lieferant die Verordnung sowie einen Kostenvoranschlag dem Kostenträger vorlegen, da es sich in der Regel auch um Maßanfertigung handelt. Der Kostenträger entscheidet nun aufgrund der Vorgaben, ob eine Bewilligung ohne Einschaltung des medizinischen Dienstes (MD) möglich ist. Wenn nicht, wird der Kostenträger den Medizinischen Dienst einschalten und ein Gutachten in Auftrag geben. Der MD hat nun drei Möglichkeiten - Begutachtung nach Aktenlage, persönliche Begutachtung in der Dienststelle des MD oder auch Begutachtung im häuslichen Umfeld des Versicherten. Kosten für diese Begutachtung entstehen für die Versicherten hier nicht, weder für die Begutachtung selbst, noch für die notwendigen Fahrkosten der Versicherten. Das Gutachten des MD wird aufgrund der Vorgabe erstellt, d.h. ist die Pflegekasse Auftraggeber, dann muss die Notwendig aus pflegerischer Sicht beurteilt werden, ist die Krankenkasse der Auftraggeber, gelten die medizinischen Vorgaben für das beantragte Hilfsmittel - bei bestimmten Hilfsmittel, z.B. Rollstühlen kann aber auch die Zuordnung zu beiden möglich sein, dann wird dies im Gutachten ggf. entsprechend gewichtet.
Wurde in diesem speziellen Fall ein solches Gutachten erstellt und wenn ja, wann war das ?.
Ergibt nun das Gutachten, dass der MD der ärztlichen Verordnung nicht folgt, dann wird der Kostenträger einen abschlägigen Bescheid erteilen, der entsprechend begründet ist, auch mit der entsprechenden gesetzlichen Grundlage und wird eine Widerspruchsfrist von einem Monat vorgeben (Rechtsbehelfsbelehrung )
Wurde in diesem Fall ein solcher Bescheid erteilt und wenn ja, wann war das ?
Wenn innerhalb dieser Frist der Widerspruch (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) eingelegt wurde, der dann möglichst auch eine entsprechende Begründung haben sollte,
dann wird der Kostenträger diesen Widerspruch prüfen und in der Regel eine Widerspruchsbegutachtung durch den MD veranlassen. Diese Widerspruchsbegutachtungen werden grundsätzlich von anderen Gutachtern/innen vorgenommen.
Bringt auch ein solches Widerspruchsgutachten keine Wendung, dann wird die Kasse dies dem Versicherten mitteilen und ihm nochmals Gelegenheit zur Anhörung geben und wenn auch diese keine neuen Erkenntnisse bringt, geht der Fall zum Widerspruchsausschuss des
Kostenträgers. Diese Widerspruchsschüsse sind nicht mit Mitarbeitern/innen der Kostenträger besetzt, sondern mit Versicherten und ggf. mit Arbeitgebervertretern ( z.B. AOK).
Kann der Widerspruchsabschuss aufgrund der vorgelegten Unterlagen dem Widerspruch nicht abhelfen, dann wird ein rechtsmittel/klagefähiger Bescheid erteilt und dann kann der Versicherte damit zum Sozialgericht gehen.
Wurde in diesem Fall ein solcher Bescheid erteilt, wenn ja, wann war das ?
Was ich mich noch frage - wenn bereits der Pflegerad 5, also der höchste Pflegegrad festgestellt wurde, dann sollte in dem dafür maßgebenden MD-Gutachten auch schon die Notwendigkeit der entsprechenden Hilfsmittel angesprochen worden sein -
Wurde in diesem Fall dieses Gutachten eingesehen und von wann stammt dieses Gutachten ?
Zum (vorläufigen) Schluss noch eine Anmerkung aus meiner persönlichen Erfahrung als Leistungsentscheider im Bereich Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung.
Als bundesweit tätige Krankenkasse unterlagen und unterliegen wir auch heute noch der Bundesaufsicht und nicht der Landesaufsicht und allein schon aus diesem Grunde mussten wir sehr häufig, gerade bei Hilfsmitteln wie diesem den oben aufgezeigten Weg strikt einhalten. Das gilt für alle Kassen, auch die hier genannte. Dabei war es auch immer wichtig, den Versicherten gerade im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Seite zu stehen und ihnen ihre Möglichkeiten aufzuzeigen. Wenn es dann tatsächlich zum Klageverfahren kam und die Versicherten erfolgreich waren, dann haben wir uns nie als „Verlierer“ gefühlt. Meist ist es auch so, dass sich die Betroffenen erst melden (auch hier), wenn es eigentlich schon zu spät ist. sicher, in Foren wie diesem darf keine Rechtsberatung erfolgen, aber Verfahrensabläufe dürfen beschrieben werden.
Gruss
Czauderna