hallo
Möchte gern eine Weiterbildung zum geprüften technischen Fachwirt machen um die Zugangsberechtigung führ die FH zu bekommen jedoch weis ich nicht, wie das mit der Berufspraxis gemeint ist bzw. ob ich sie erfülle.
Info:
Habe eine Ausbildung zum Fachkraft für Lagerlogistiker (ist eine kaufmännische Ausbildung) mit einem durchschnitt von 2,3 abgeschlossen und wurde von meiner Firma übernommen, in meinen befristeten Arbeitsvertrag steht, dass ich als Lagermitarbeiter im Wareneingang weiterbeschäftigt werde.
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen „Betriebswirtschaftliche Qualifikationen“ oder „Technische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen, verwaltenden oder gewerblich-technischen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis im kaufmännischen oder gewerblich-technischen Bereich oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis im kaufmännischen oder gewerblich-technischen Bereich oder
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: - den erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile „Betriebswirtschaftliche Qualifikationen“ und „Technische Qualifikationen“, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
- in den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr und im Falle des Absatz 1 Nr. 3 mindestens zwei weitere Jahre Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Technischen Fachwirtes / einer Geprüften Technischen Fachwirtin haben und muss daher den folgenden betrieblichen Funktionsfeldern zugerechnet werden können:
• Materialwirtschaft und Logistik
• Absatzwirtschaft
• Einkauf
• Arbeitsvorbereitung und Kostenrechnung
• Entwicklung und Konstruktion
• Betriebserhaltung und Produktion
Die Aufgaben müssen eigenständig und verantwortlich unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte wahrgenommen werden. Beispiele sind:
• Produktionsabläufe überwachen
• Über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden
• Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebstechnik in Produktionsprozesse planerisch umsetzen
• Für Einhaltung von Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen
• Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Materialwirtschaft und Produktionswirtschaft planen und durchführen
• Kostenentwicklungen überwachen
• Übergeordnete Planungsgruppen und Fachabteilungen beraten
• Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele führen und Aufgaben delegieren
• Ausbildung von Auszubildenden
(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Wir erlauben uns den Hinweis, dass die geforderte Dauer der Berufspraxis erst zum Zeitpunkt der Prüfung vorliegen muss und daher den Zeitraum des Studiums mit einschließt, sofern eine einschlägige Beschäftigung unterstellt werden kann. Die Berufsausbildung selbst wird nicht als Berufspraxis gewertet.