Weiterbildungsmaßnahme - Fahrkosten

Liebe/-r Experte/-in,

meine Weiterbildung hat am 18.April 2010 begonnen, ist das Richtig, dass man nur anteilmässig die Fahrkosten für den Monat erstattet bekommt?
Obwohl man die Monatskarte nur für den ganzen Monat käuflich erwerben kann!

2.)Seit Mai nutze ich nun mein PKW, um zur Weiterbildung zu fahren, laut JobCenter wird aber nur der Betrag zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigenten Verkehrsmittels zu zahlen ist.

Kann mir das JobCenter die KM-Paulschale verwehren?

Hallo Angie,

traurig , aber wahr - die können das.

Ich staune sowieso über Deinen Fall. Ich kenne Leute, die haben die abgeschmettert mit der Begründung, dass im Hartz IV ja schon Fahrtkostenerstattung enthalten ist.

km-Pauschale: Normalerweise kann ich die bekommen, wenn es mit dem Pkw wesentlich schneller geht oder ich mit öffentlichen nicht pünktlich rankomme.

Aber Vorsicht: Die zahlen nur 10 EURO-Cent je Kilometer.

Trotzdem viel Erfolg.

Hallo Angie,
da die Fahrkostentatsächlich nur anteilig für anfallen, sind diese auchnur anteilig zu übernhemen.
Ob eine Übernahme von Fahrkosten in Höhe der Kilometerpauschale auch dann zu übernehmen sind, wenn andere preisgünstigere Verbindungsmöglichkeitenbestehen, binich überfragt. Hier empfehle ich dir, eine Fachanwalt(in) für Sozialrecht aufzusuchen. Die Beratung würde für dich max. 10,-- € kosten. Lohn in jedem Fall.
Wäre nett, wenn Du nach dem Bewsuch beim F a c h anwalt für Sozialrecht mich mal informierst.
Gruß
Manfred

Das Job-Center erkennt für Fahrten 0,20 € je gefahrenen km an. Das ist aber von Kommune zu Kommune unterschiedlich geregelt.

Hallo Angie,

es is richtig, dass Du für den Monat April 2010 nur anteilig Fahrkosten erstattet bekommst.
Normalerweise darf Dir das JobCenter die KM Pauschale nicht verwehren.

Gruß

Claus

Sehr geehrte Angie,

das JobCenter darf Ihnen nur die günstigsten Fahrtkosten erstatten. Sie als AlgII-Empfängerin haben die Pflicht, mit unseren Steuergeldern sparsam umzugehen. Wenn Sie mitten im Monat eine Monatskarte kaufen, die am Monatsende abläuft, ist das unter Umständen nicht das Günstigste. Wenn die Fahrt mit dem Auto mehr kostet, ist das ihr persönlicher Luxus,

es sei denn, Sie könnten beweisen, dass ihre teurere Möglichkeit aus anderen Gründen notwendig ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der öffentliche Nahverkehr nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht (die nächste Haltestelle ist 10 km entfernt oder der Bus fährt nur drei Mal am Tag, …) oder wenn eine Monatskarte selbst für einen halben Monat noch billiger ist, als für diese Zeit reguläre Einzelfahrkarten zu kaufen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Thomas Hofmann

Liebe/-r Experte/-in,

meine Weiterbildung hat am 18.April 2010 begonnen, ist das
Richtig, dass man nur anteilmässig die Fahrkosten für den
Monat erstattet bekommt?
Obwohl man die Monatskarte nur für den ganzen Monat käuflich
erwerben kann!

Hallo, Angie! Ja, es ist richtig, dass Du nur den anteiligen Monat erstattet bekommst. Du hättest sinnvoller weise Einzelfahrkarten für die Tage ab dem 18.4. kaufen sollen. Die hättest Du auch unter diesen Bedingungen erstattet bekommen. Aber: das ist ja nun „Vergangenheit“ und über „vergossene Milch“ lohnt es nicht zu jammern…

Es ist auch richtig, dass Du nur die Kosten für Öffentliche Verkehrsmittel erstattet bekommst - es sei denn, diese Verkehrsmittel verkehren so ungünstgig (z.B. irgendwo in Mecklenburg-Vorpommern), dass Du pro einfache Wegstrecke mehr als 1 Stunde benötigst. Das musst Du dann aber auch nachweisen.

Habe (leider) keine andere Antwort parat. Trotzdem alles Gute und Gottes Segen! Dein Klaus

2.)Seit Mai nutze ich nun mein PKW, um zur Weiterbildung zu
fahren, laut JobCenter wird aber nur der Betrag zugrunde
gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden
öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des
zweckmäßigenten Verkehrsmittels zu zahlen ist.

Kann mir das JobCenter die KM-Paulschale verwehren?

Hallo,

ja, alles korrekt.
Das Jobcenter hat nach dem 8. Haushaltsgrundsatz (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) zur bewirtschaftung öffentlicher Mittel gehandelt und damit ist es absolut korrekt nur anteilig zu zahlen, denn vom 18. bis 31 sind es ja nur noch 10 Tage.

Der Mitarbeiter muss immer darauf drängen, daß bei allem Verwaltungshandeln eine optimale Zweck-Mittel-Relation gegeben ist. Die Verwaltung muß versuchen, das erforderliche Ergebnis mit dem geringstmöglichen Einsatz öffentlicher Gelder zu erzielen. Alle aufzuwenden Mittel sind sparsam zu bewirtschaften, d.h. ihre Verwendung ist auf das zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe unumgängliche Maß zu beschränken. So steht es im 8. Haushaltsgrundsatz.

Wenn es also bei Euch keine Wochenkarten und keine Spartickets gibt, dann wird sicher der Preis für 10 Normale Tickets hin und zurück wohl immer noch günstiger sein als eine ganze Monatskarte.

Ist das unwahrscheinlicherweise nicht der Fall, so müsste das JC die volle Monatskarte zahlen, denn es ist ja verpflichtet die günstigste (!) Variante zu zahlen.

Wenn ein Fahrschein also günstiger ist als die Kilometerpauschale darf es nur den Fahrschein zahlen, denn das JC ist nach dem o.g. Grundsatz verpflichtet keine Steuergelder zu verplempern. Wie Du tatsächlich hinkommst ist dabei unerheblich. Es zählt nur die günstigste Möglichkeit.

Es soll auch Fälle gegeben haben, wo einem JC-Kunden 30 Euro für ein gebrauchtes Fahrrad erstattet wurden. Wenn der Arbeitsweg z.B. nur ca. 2 km sind und es dem Kunden gesundheitlich zugemutet werden kann Rad zu fahren ist auch das rechtens, wenn es die wirtschaftlichste Möglichkeit ist hinzukommen.

Im Übrigen zahlt die ArGe (also der Steuerzahler/die Allgemeinheit) ja schon Deine Fortbildung. Da solltest Du jetzt mal nicht um ein paar Euro feilschen.

Gruß Gwenhyfar

Sehr geehrter Herr Gwenhyfar,

es geht hier um Tatsachen und nicht ums feilschen!

Einzelfahrscheine wären teuer gekommen, also die Sozial-Monatskarte die bekommt man aber nur von den öffentlichen Verkehrsbetrieben für den ganzen Monat, dabei ist es egal ob man die am 1. eines Monats kauft oder erst am 18. eines Montas.
Eine Einzelfahrt kostet 2,20 das x 2 x 10= 44Euro
Die Sozialmonatskarte kostet 33,50Euro also immerhin noch preisgünstiger!

Des Weiteren möchte ich Anmerken, dass die Anmerkung über Steuerzahler etwas überflüssig ist. Ich muss mich für nichts entschuldigen, wenn ich unverschuldet Arbeitslos geworden bin!!!

Mit freundlichen Grüßen
A.Rausch

Sehr geerhter Herr Rausch,

wenn es die güntsigere Möglichkeit ist eine Sozialfahrkarte zu nehmen, so muss die ARGE nach dem 8. Haushaltsgrundsatz die günstigere Variante wählen.
Es kann aber sein dass Ihre Kommune gemeinsam mit dem Träger der Bildungsmaßnahme bereits im Maßnahmepaket augehandelt hat anteilig eine Kilometerpauschale zu zahlen. Das ist Sache der einzelnen ArGE oder Optionskommune. Wenn Sie nahe dran wohnen fällt das Fahrgeld unter Umständen durch eine Kilometerpauschale ungünstiger aus. Darin spiegelt sich aber wider, dass die Option bei schönem Wetter zu Fuß zu gehen besteht.

Jemand der HARTZ IV bezieht ist seit mindestens 2 Jahren nicht durchgehend beschäftigt gewesen. Ansonsten würde er ALG I erhalten, was eine selbst erwitschaftete Versicherungsleistung ist. ALG II zahlt nunmal die Allgemeinheit.

Da Sie der deutschen Sprache überaus mächtig sind, und einen PC bedienen können sollte es doch kein Problem sein einen Job zu finden, zumal Sie nach §2 SGSB II verpflichtet sind „jede zumutbare Arbeit anzunehmen“ und bis zu 75 Minuten Fahrzeit in Kauf zu nehmen.
HARTZ IV ist für Menschen gedacht, die zwar mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten können, aufgrund der alleinigen Kindererziehung, Pflege eines Angehörigen, Behinderung, Krankheit, Sprachschwierigkeiten, psychischer Probleme, oder sonstiger Vermittlungshemmnisse aber keine Chance am Arbeitsmarkt haben, oder zu wenig verdienen, da sie aus o.g. Gründen nicht voll arbeiten können.

Wenn Sie sich dazu zählen ist eine Fortbildung ein Bonus, denn Ihr Ansprechpartner könnte sie auch in Gemeinnützige Arbeit (der Volksmund sagt fälschlich 1-Euro-Job) vermitteln.,

Wenn Sie nicht dazu zählen sollten Sie sich über www.arbeitsagentur.de " (Jöbbörse anklicken) schnellstmöglich wieder eine Arbeit besorgen. Es steht doch genug drin!

Viel Erfolg dabei!

Gruß
Gwenhyfar

Sehr geehrter Herr Gwenhyfair,

auch diese Aussage ist falsch, ich erhalte ALG I und ergänzend Hartz IV, da mein Einkommen(Vollzeit-Beschäftigung) bei meinen ehmaligen Arbeitgeber zum Lebensunterhalt nicht ausreichend war!!

Des Weiteren wird eine Umschulung nicht einfach so bewilligt, hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit man eine Umschulung erhält, aber diese möchte ich jetzt auch nicht weiter erörtern.
Da es mit der eigendlichen Sache, worum es hier ging nichts mehr zu tun hat.

Auf weitere Kommentare, Ihrseits lege ich keinen gesteigerten Wert und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

A. Rausch

Liebe Angie,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich erst heute sehe und daher beantworten kann. Ich gehe davon aus, dass Ihre Fortbildung im Rahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III gefördert wird. Dann richtet sich der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach § 81 SGB III. In § 81 Abs. 1 SGB III heißt es „Fahrtkosten können übernommen werden“ für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte oder für die An- und Abreise bei auswärtiger Unterbringung in Form einheitlicher Entfernungspauschalen. Regelmäßig ist die kürzeste Straßenverbindung zu Grunde zu legen und nach § 81 Abs. 3 SGB III können Kosten für Fahrten nur bis zu der Kostenhöhe übernommen werden, die als Kosten bei einer auswärtigen Unterbringung anfallen würden.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch

Guten Tag

und danke für die Anfrage.

Wenn Sie eine Monatskarte der öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, dann muß Ihnen das Jobcenter die vollen Kosten für die Monatskarte auch erstatten.

Weiter können wir Ihnen mitteilen, dass es bereits höchstrichterliche Urteile gibt, aus denen hervorgeht, dass die Kosten bei Nutzung des PKW entsprechend der Kilometerpauschale abzurechnen sind. Hierzu haben wir Ihnen das Urteil beigefügt.
Wir verweisen hier auf den dick unterlegt Abschnitt.

Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland
83297 BWB • Sozialgericht Freiburg 4. Kammer Urteil Format HTM PDF RTF XML

  1. Instanz Sozialgericht Freiburg S 4 AS 5722/07 08.07.2008
  2. Instanz Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 AS 3614/08
  3. Instanz
    Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitssuchende
    Entscheidung 1. Der Bescheid vom 06.07.2007 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2007 wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger weitere 593,40 EUR an Fahrtkosten zu bewilligen. 2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach. 3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Fahrtkostenerstattung als Weiterbildungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte.

Der Kläger erhält vom Beklagten seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Der Kläger nahm ab dem 23.10.2006 an einer Qualifizierungsmaßnahme in O. teil. Am 30.11.2006 beantragte er die Übernahme von Fahrtkosten zu dieser Maßnahme. Mit Bescheid vom 05.12.2006 gewährte der Beklagte eine einmalige Leistung für Fahrtkosten nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Höhe von 88,30 EUR. Dies entsprach den Kosten für zwei Wochen- und eine Monatskarte (Oktober und November). Auch für die weiteren Monate wurde Fahrtgeld für Monatskarten gewährt.

Gegen den Bescheid vom 05.12.2006 legte der Kläger am 02.01.2007 Widerspruch ein, mit dem er die Erstattung der Kosten für die Fahrt mit dem privaten PKW begehrte. Er sei an insgesamt 129 Tagen nach O. gefahren. Die einfache Fahrstrecke betrage 25 km. Mit Bescheid vom 06.07.2007 wurde dem Widerspruch abgeholfen und Fahrtkosten für die Fahrt mit dem privaten PKW in Höhe von 645,00 EUR gewährt.

Gegen den Abhilfebescheid vom 06.07.2007 legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 10.07.2007 Widerspruch ein. Die einfache kürzeste Fahrstrecke betrage 24,1 km. Nach § 81 Abs. 2 SGB III seien für die ersten zehn Entfernungskilometer 0,36 EUR/km und ab dem elften Entfernungskilometer 0,40 EUR/km zu Grunde zu legen. Es ergebe sich daher ein Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.186,80 EUR.

Am 02.11.2007 erhob der Kläger zunächst Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Freiburg. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) würden bei Benutzung eines PKW für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte 0,20 EUR je Entfernungskilometer erstattet. Bei einer Entfernung von 25 km ergäbe sich daher ein Betrag von 645,00 EUR.

Daraufhin begehrte der Kläger nunmehr die Erstattung höherer Fahrtkosten. Die Alg II-V bezöge sich nur auf die Einkommensermittlung und könne nicht zur Erstattungsberechnung von Fahrtkosten herangezogen werden. Sein Ermessen aus § 16 SGB II habe der Beklagte bereits durch die Kostengrundentscheidung ausgeübt. Bezüglich der Höhe der Kostenerstattung räume § 81 Abs. 2 SGB III kein Ermessen mehr ein. Bei einer vom Beklagten angenommenen Entfernung von 25 km betrage der Erstattungsanspruch somit insgesamt 1238,40 EUR.

Der Kläger beantragt nun,

den Bescheid vom 06.07.2007 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2007 aufzuheben, soweit eine Kostenerstattung über den Betrag von 645,00 EUR abgelehnt wurde und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Erstattung von weiteren 593,40 EUR für Fahrtkosten zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

§ 16 SGB II räume dem Leistungsträger ein Ermessen ein. Dies habe der Beklagte dadurch ausgeübt, indem er § 3 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V zur Berechnung der Fahrtkosten heranzog.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Klage ist auch begründet.

Nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II kann die Agentur für Arbeit u.a. die im Ersten bis Dritten (§§ 45-55) und Sechsten Abschnitt (§§ 77-87) des Vierten Kapitels des SGB III geregelten Leistungen erbringen. Soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt, gelten für diese Leistungen nach § 16 Abs. 1a SGB II die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III. Nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III können Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten) übernommen werden. Dabei sind nach Abs. 2 S. 1 dieser Vorschrift als Fahrtkosten für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, für die ersten zehn vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte 0,36 EUR und für jeden weiteren vollen Kilometer 0,40 EUR als Entfernungspauschale anzusetzen.

Die Entscheidung, ob Fahrtkosten erstattet werden, steht sowohl nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II als auch nach § 81 Abs. 1 SGB III im Ermessen des Leistungsträgers. Dieses Ermessen bezieht sich entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch nur auf die Frage, ob Leistungen erbracht werden, nicht aber auf die Höhe der Leistungsgewährung (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Aufl. 2008, § 16 Rn. 62; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 Rn. 78; Harks in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 Rn 36).

Der Gesetzgeber hat die Frage, ob § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II auch ein Ermessen bezüglich des Umfangs der dort genannten Leistungen eröffnet, nicht ausdrücklich geregelt (anders Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 Rn. 7, der auch den Leistungsumfang in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt sieht, was sich gerade aus der Gesetzesbegründung ergeben solle). In der Gesetzesbegründung (BT-Dr. 15/2997, 24 zu Art. 1 Nr. 9a) wird ausgeführt, dass es sich bei den jetzt in § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II genannten Leistungen um solche handelt, deren Erbringung auch dann im Ermessen steht, wenn es sich nach dem SGB III um Pflichtleistungen handelt. Damit wird jedoch nur klar gestellt, dass das „Ob“ der Leistungserbringung in jedem Fall im Ermessen des Leistungsträgers steht, somit ein Erschließungsermessen besteht. Ob jedoch die Rechtsfolgen auch dann im Ermessen stehen, wenn sie im SGB III ausdrücklich geregelt wurden, also ein Auswahlermessen besteht, kann dieser Begründung nicht entnommen werden.

Bereits aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 1a SGB II, wonach für Leistungen des Abs. 1 die Rechtsfolgen des SGB III gelten, wenn das SGB II nichts Abweichendes regelt, ergibt sich jedoch, dass nur die Frage des „Ob“ der Leistungsgewährung im Ermessen des Leistungsträgers stehen kann (vgl. SG Berlin, Urteil v. 15.11.2006, Az. S 102 AS 4364/06).

Eine abweichende Regelung im Sinne des § 16 Abs. 1a, 1. Halbsatz SGB II besteht im SGB II nicht. Die Regelung des Abs. 1 S. 2 SGB II kann nicht als andere Regelung in diesem Sinne verstanden werden. Dagegen spricht die systematische Stellung dieser Vorschrift, da in diesem Fall die Regelung des Abs. 1a, 2. Halbsatz, der ausdrücklich von den Leistungen des Abs. 1 spricht, keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Mit abweichender Regelung kann daher nur eine Regelung im SGB II außerhalb des § 16 Abs. 1 SGB II gemeint sei.

Ebenso stellt die Alg II-V keine andere Regelung im Sinne des § 16 Abs. 1a SGB II dar. Die Vorschriften der Alg II-V sind keine Regelungen des SGB II im Sinne dieser Vorschrift. Im Übrigen dienen sie der Berechnung des Einkommens und enthalten keine Regelung zur Kostenerstattung.

Darüber hinaus ist kein Grund ersichtlich, warum Empfänger von Arbeitslosengeld II hinsichtlich einer Fahrtkostenerstattung nach § 81 SGB III anders behandelt werden sollten als Empfänger von Arbeitslosengeld I, indem sie für eine mit ihrem privaten PKW zurückgelegte Strecke eine niedrigere pauschalierte Kostenerstattung erhalten.

Der Beklagte hat somit sein ihm zustehendes Ermessen durch die Entscheidung, dem Kläger Fahrtkosten zu erstatten, bereits ausgeübt. Bezüglich der Höhe war er an die Regelung in § 81 Abs. 2 SGB III gebunden.

Hiervon ausgehend hat der Kläger einen Anspruch auf eine tägliche Fahrtkostenpauschale in Höhe von 9,60 EUR (10 km - 0,36 EUR, 15 km - 0,40 EUR). Bei 129 Ausbildungstagen ergibt sich somit eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 1.238,40 EUR. Abzüglich der bereits vom Beklagten geleisteten 645,00 EUR hat der Kläger Anspruch auf den begehrten Differenzbetrag in Höhe von 593,40 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Hallo,

sorry, war im Urlaub. Ich hoffe, Deine Frage hat sich bereits geklärt.

Gruß,
Rainer