Weiterversicherungszeit in der Krankenversicherung - Gibt es die noch?

Hallo allerseits,

verliert man seinen Job aus welchem Grund auch immer und war einen Monat ohne Arbeit und hatte darauf wieder Arbeit, so gab es frueher soweit ich weiss eine Weiterversicherungszeit in der Krankenversicherung, ohne dass man sich freiwillig selbst versichern musste.

Gibt es das immer noch? Zwei Bekannte von mir sind da gegensaetzlicher Meinung…

Hallo,

das gibt es auch unter bestimmten Bedingungen heute noch, nennt sich „Nachversicherung“, gilt einen Monat nach Ende der Versicherungspflicht und ist in § 19 Abs. 2 SGB V geregelt:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

den nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 SGB V gibt es weiterhin. Er ist aber an zwei Voraussetzungen geknüpft:

  1. vorher bestand Versicherungspflicht: d.h. in der bisherigen Beschäftigung als Arbeitnehmer lag der Bruttoverdienst bei mehr als 450 Euro monatlich und unter 59400 Euro jährlich (= durchschnittlich 4950 Euro monatlich)

und

  1. danach besteht Versicherungspflicht: d.h. in der neuen Beschäftigung als Arbeitnehmer liegt der Bruttoverdienst bei mehr als 450 Euro monatlich und unter 59400 Euro jährlich (= durchschnittlich 4950 Euro monatlich).

Wenn man nach der Lücke kein Arbeitnehmer ist, kann es u.U. auch einen nachgehenden Leistungsanspruch geben.

Gruß
RHW

Hallo,

könntest du mal erklären, was genau Du mit

und

meinst ?

Falls Du mit

nämlich die Zeit nach Ablauf der Nachversicherung meinst, ist deine Antwort falsch.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo albarracin,

mit „danach“ meine ich die Zeit nach der einmonatigen Lücke:

  • wenn in der neuen Beschäftigung Krankenversicherungspflicht eintritt, besteht in der einmonatigen Lücke ein nachgehender Leistungsanspruch.

  • wenn in der neuen Beschäftigung aber Krankenversicherungsfreiheit eintritt, besteht in der einmonatigen Lücke kein nachgehender Leistungsanspruch.
    Grundlage: § 188 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB V
    https://dejure.org/gesetze/SGB_V/188.html
    -> die freiwillige Versicherung beginnt direkt nach Ende der bisherigen Versicherungspflicht. Für den nachgehenden Leistungsanspruch bleibt dann laut gesetzlicher Vorgabe kein Raum.

Gruß
RHW

Hallo,

Du interpretierst den § 188 Abs. 4 Satz 3 falsch. Es kommt bei Satz 3 lediglich darauf an, daß irgendeine („anderweitiger Anspruch“) Absicherung für den Krankheitsfall nach der Nachlauffrist besteht. das kann auch eine freiwillige Mitgliedschaft sein.

&Tschüß
wolfgang

Hallo albarracin,

wenn man selber eine Behauptung aufstellt, sollte man mit dem Wort „falsch“ in Bezug auf andere Meinungen vorsichtig sein. Eine Beleg der gegenteiligen Meinung sehe ich nirgendwo. Meine Aussage wird hier ebenso vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen vertreten (und von den Krankenkassen auch so angewandt):
https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/abschlussversicherung/_jcr_content/par/download/file.res/Grundsätze%20Hinweise%20vom%2017.06.2014.pdf

Wird dagegen der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs von
maximal einem Monat ausgeschöpft, ohne dass sich ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschließt, findet § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V Anwendung; im Ergebnis ist eine freiwillige Versicherung im direkten Anschluss an die zuvor bestehende Versicherungspflicht bzw.
Familienversicherung durchzuführen.
(Seite 12)

Gruß
RHW

Hallo,

ebenso wie albarracin kann ich Deine Interpretation dieser Passage nicht nachvollziehen. Wenn Versicherungspflicht gemeint wäre, würde hier nicht „anderweitiger Anspruch“ stehen. Das kann auch eine PKV oder freie Heilfürsorge sein.

Der nachgehende Anspruch wird ja auch vorrangig in § 19,2 geregelt; § 188 kommt nur ins Spiel, wenn es um den Beginn einer freiwilligen Versicherung geht.

Gruss

Barmer

Hallo Barmer,

wenn innerhalb des Monats eine PKV oder freie Heilfürsorge beginnt, sind wir alle einer Meinung: Es greift der nachgehende Leistungsanspruch und danach beginnt spätestens nach Ablauf des einen Monats eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall.

Wenn aber die Beschäftigung nach dem einen Monat Unterbrechung wegen der Gehaltshöhe versicherungsfrei ist und ein Verbleib in der GKV erfolgen soll (was ja meistens der Fall ist), kann diese freiwillige Mitgliedschaft aufgrund von § 188 SGB V nur direkt nach dem Beginn der Versicherungspflicht eintreten. Es bleibt dann keinerlei Raum für einen nachgehenden Leistungsanspruch.

Gruß
RHW