Welche Daten dürfen auf Rechnungen geschwärzt werden, die an das Finanzamt übermittelt werden?

Guten Abend,
ich arbeite in einem Bereich, in dem Namen nicht gerne genannt werden (sei es VIPs, vermögende Personen, Personen deren Hobbys „Privatsache“ sind).

Welche Angaben auf Rechnungen / Belegen dürfen unkenntlich gemacht werden, die dem Finanzamt / Steuerbüro übermittelt werden?

Dürfen zB die Namen der verkauften Artikel oder Dienstleistungen verändert oder gar entfernt werden?
Wenn die Summe der Rechnung genannt wird, könnt ja vielleicht ausreichen :smile:

Oder dürfen dort definitiv keine Veränderungen vorgenommen werden?

Klingt jetzt erst mal seltsam, aber die Anonymität meiner Klienten ist mir wichtig!

Grüße

Servus,

dem Finanzamt werden in der Regel überhaupt keine Rechnungen übermittelt; ich weiß nicht, was Ihr immer mit den Rechnungen beim Finanzamt wollt. Wenn Rüdiger Grube alle Rechnungen, die die Deutsche Bahn AG ausgestellt und erhalten hat, jedes Jahr beim Finanzamt vorlegen wollte, müsste er mit einigen Vierzigtonnern in der Neuen Jakobstr. vorfahren.

Ausnahmen: Belege für Haushaltsnahe Dienstleistungen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

In den genannten Fällen darf selbstverständlich nicht geschwärzt werden, wofür die Rechnung ausgestellt worden ist - sonst wäre der Beleg ja kein Beleg dafür, dass es sich um die o.g. Ausgaben handelt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo!

Welche Angaben auf Rechnungen / Belegen dürfen unkenntlich
gemacht werden, die dem Finanzamt / Steuerbüro übermittelt
werden?

Zu jeder Buchung gehört ein Beleg. Schließlich muss sich jeder Geschäftsvorfall nachvolziehen lassen. Der Beleg muss leserlich sein und aufbewahrt werden, damit man auch noch nach 10 Jahren nachweisen kann, dass nicht etwa der Bordellbesuch gewinnmindernd angesetzt oder die private Couchgarnitur als Anlagevermögen abgeschrieben wurde. Deshalb darf nichts geschwärzt werden.

Das Finanzamt bekommt Belege im Regelfall nicht zu sehen (Ausnahmen erwähnte Blumepeder), es sei denn, das Finanzamt prüft. Dann müssen Belege vorhanden sein. Und zwar ungeschwärzt. Ungeachtet dessen wird ein Steuerberater geschwärzte Belege gar nicht erst buchen,

Man sollte sich vorher überlegen, welche Vorfälle man über das Privatkonto abrechnet, dessen Bewegungen in sehr weiten Grenzen niemanden interessieren und was über geschäftlich genutzte Kreditkarten, Konten und Kassen läuft.

Wenn die Summe der Rechnung genannt wird, könnt ja vielleicht
ausreichen :smile:

Nein, reicht nicht. Möglicherweise kommt man mit derartigen Ansinnen gegen Bakschisch im Senegal durch, aber nicht in D.

Oder dürfen dort definitiv keine Veränderungen vorgenommen
werden?

So isses.

Klingt jetzt erst mal seltsam…

Naive Leute bar jeder Sachkenntnis kommen auf die seltsamsten Ideen und landen am heißen Ofenrohr.

… aber die Anonymität meiner Klienten ist mir wichtig!

Wenn die Klienten irgendwelche Dienste in Anspruch nehmen, die in den privaten Bereich gehören, sollen sie gefälligst privat bezahlen. Wer unbedingt die Vorsteuer aus der Rechnung von Beate Uhse geltend machen will, könnte bei einer Prüfung ein Problem bekommen. Es sei denn, der Prüfer glaubt dem Steuerpflichtigen die Story, dass der Vibrator geschäftlich zum Betonverdichten gebraucht wurde.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

ich arbeite in einem Bereich, in dem Namen nicht gerne genannt werden (sei es VIPs, vermögende Personen, Personen deren Hobbys „Privatsache“ sind).

Die reichen also ihre Steuererklärungen unter ihrem Nummernkonto in der Schweiz ein?

Welche Angaben auf Rechnungen / Belegen dürfen unkenntlich gemacht werden, die dem Finanzamt / Steuerbüro übermittelt werden?

Dürfen zB die Namen der verkauften Artikel oder Dienstleistungen verändert oder gar entfernt werden?

Nö.

Wenn die Summe der Rechnung genannt wird, könnt ja vielleicht ausreichen :smile:

Mal drüber nachgedacht, dass es Dinge gibt, die nicht als Ausgaben anerkannt werden? Sowas muss naturgemäß auch geprüft werden können.

Schau doch einfach mal hierein: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html Da siehst Du, was auf einer Rechnung stehen muss und dementsprechend nicht geschwärzt werden sollte.

Grüße

Es geht um Endkunden, die es sicher nicht absetzen werden :smile:
Habe schon alle Infos, die ich benötige. Danke dennoch für Ihre Beteiligung :smile:

Habe mich bei den offiziellen Stellen erkundigt.
Man darf, solange man an Endkunden verkauft, deren Name und Adresse zwar nicht schärzen, wenn diese aber nie auf der Rechnung erschienen ist weglassen.
Bei Laufkunden im Geschäft wird man ja auch nicht nach seinem Namen gefragt.
Somit muss die Abrechnungssoftware nur dahingehen verändert werden.
Bei mir wird das wie folgt gelöst:
Auf den Lieferscheinen wird weiterhin der Name und die Adresse ausgegeben.
Dieser wird aber nur einmalig für den entsprechenden Kunden ausgedruck und dann gelöscht. Auf der Rechnung werden die Angaben durch „privat“ ersetzt oder ganz weggelassen.
Für die Buchhaltung bei Endkunden muss nur die Rechnungsnummer fortllaufend und die verkauften Ware sichtbar sein.
Somit kann ich höchstmögliche Privatsphäre bieten und das Steuerbüro bekommt die gewünschten Rechnungen :wink: