Du hast mich nicht richtig verstanden/meine Antworten nicht richtig gelesen. Nur weil B das Erbe ausschlägt, werden deren Kinder nicht automatisch Erben!
Es gibt nach Ausschlagung keinen Automatismus eines Wechsels zwischen gewillkürtem Erbrecht (Testament/Erbvertrag) in Richtung des gesetzlichen Erbrechts (Erbrecht nach Stämmen). D.h. der Normalfall eines ausschlagenden testamentarischen Erben ist, dass dann gesetzliche Erbfolge unmittelbar nach dem Erblasser und nicht nach dem ausschlagenden Erben eintritt.
D.h. bitte noch einmal die beiden von mir angesprochenen Sonderfälle betrachten: Liegt einer dieser Sonderfälle vor, werden die Kinder von B durch die Ausschlagung Erben, worüber sie offiziell informiert werden müssen, damit sie dann ggf. ebenfalls ausschlagen können. Wenn nicht, dann nicht.