wenn jemand weder im verkehr aufgefallen ist ,noch alkohol getrunken hat. darf dann ein polizist den richter anrufen und auf verdacht von glaßigen augen einen bluttest anfordern ?
bzw. reicht der grund „glaßige augen“ um einen bluttest durch zu führen ?
Die Durchführung eines Atemalkoholtests wurde nicht angeboten?
wenn jemand weder im verkehr aufgefallen ist ,noch alkohol
getrunken hat. darf dann ein polizist den richter anrufen
Warum sollte er dies tun ?
Hallo bin zwar noch nie auf Alkohol getestet worden.
Aber mit gesundem Verstand würde ich sagen, dass die Polizisten erst den Fahrer in „Augenschein“ nehmen. Daraus ergibt sich ein Verdacht (oder auch nicht), der mit einem Alkoholtester verifiziert wird. Sind die Grenzwerte überschritten, dann wird auf der Wache durch eine Blutprobe des genaue Wert festgestellt (ggf. durch eine zweite Probe, ab der Wert steigt oder sinkt)
Gruss Jürgen
Sogenannter Pupillencheck,wenn sich dadurch der Eindruck der Einahme von berauschenden Mittel für den Polizeibeamten ergibt,kann dieser je nach Bundesland entweder direkt eine Blutentnahme durch den Amtsarzt anorndnen oder er muss sich die Genehmigung dafür in einigen Bundesländern beim diensthabenden Richter des AG einholen.
Hallo
Sogenannter Pupillencheck,wenn sich dadurch der Eindruck der
Einahme von berauschenden Mittel für den Polizeibeamten
ergibt,kann dieser je nach Bundesland entweder direkt eine
Blutentnahme durch den Amtsarzt anorndnen oder er muss sich
Es gibt zwar Initiativen, das zu ändern, aber in welchem Bundesland wurde der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme denn gekippt? Und wie wurde das formal gemacht, meiner Ansicht nach kann ein Bundesland nicht so einfach die StPO ignorieren…
Grüße,
.L
Dieser Link hilft vielleicht weiter:
Öh, nein? Dort steht doch das genaue Gegenteil?
Grüße,
.L
Hallo,
da steht genau das…
Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu (vgl. BVerfGK 10, 270 ). Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der konkreten strafprozessualen Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 96, 44 ; 103, 142 ; BVerfGK 10, 270 ). Die Ermittlungsbehörden müssen zunächst regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen.
Und das ist nun einmal in den Bundesländern unterschiedlich geregelt…
Meistens dort,wo in einer angemessenen Zeit kein Richter erreicht werden kann
(Stichwort Flächenstaaten) darf die Polizei selber entscheiden .
Während in den Stadt-Staaten und in den Bundesländern,wo die Organisations-Struktur der Polizei so ist,das innerhalb kurzer Zeit ein diensthabender Richter erreicht werden kann, wird dieser entscheiden.
Hallo
Meistens dort,wo in einer angemessenen Zeit kein Richter
erreicht werden kann
(Stichwort Flächenstaaten) darf die Polizei selber entscheiden
Sorry, liegt wahrscheinlich an meinen Deutschkenntnissen, aber das steht da? Ich lese da, das der Richtervorbehalt immer gilt. Bei „Gefahr im Verzuge“, wenn beweisbar (Dokumentationspflicht für jeden Einzelfall) kein Richter erreicht werden konnte, kann auch ohne Richter durch den Staatsanwalt oder deren Erfüllungsgehilfen die Blutprobe entnommen werden, ähnlich wie es bei vielen anderen Polizeimassnahmen möglich ist.
Das ist aber keinesfalls eine allgemeine Erlaubnis für den Polizisten in der Provinz direkt den Arzt mit der Nadel anzuforden. Da könnte man ja auch behaupten, der Richtervorbehalt wäre in Deutschland komplett abgeschafft, weil es für alles Sonderfälle gibt, bei denen er umgangen werden kann.
Grüße,
.L
Hallo,
der Richtervorbehalt kann nicht durch Landesvorschriften einfach außer Kraft gesetzt werden. Es wäre allenfalls möglich, dass bei nicht erreichbarem Richter - auch wegen fehlendem Bereitschaftsdienst - der Polizeibeamte Gefahr im Verzug annimmt und selbst anordnet.
Grus
P.
Körperliche Untersuchung
Hallo,
der Polizeibeamte darf jederzeit den Richter anrufen, auch dann, wenn sein Verdacht nur sehr vage ist. Letztlich entscheidet der Richter über die Maßnahme. Der Polizeibeamte darf nur nicht wider besseres Wissen eine Blutprobe initiieren.
Gruss
P.
Hallo,
schon mal in D gewesen ???..
Nachts und am WE sind die Streifenbezirke in vielen Bundesländern groß und die Anfahrtswege weit.
Was soll also daran verkehrt sein,per Dienstanweisung zu regeln,das der Amtsartz in
Leer die Blutprobe macht ???.
Oder lieber nach Oldenburg fahren um einen diensthabenden Richter zu erreichen ??
Mit dem Effekt,das der Deliquent anstatt eine halbe Stunde mit der Polizei zu tun zu haben, die halbe Nacht unterwegs ist und dann auch noch für teueres Geld mit dem Taxi von Oldenburg nach Leer zurück fahren muss ???.
Wir sprechen hier aber nicht über deine Anekdoten, sondern über die Rechtslage.
Nachts und am WE sind die Streifenbezirke in vielen
Bundesländern groß und die Anfahrtswege weit.
Du weisst aber schon, das bei einer solchen Entscheidung vor dem Amts- oder Ermittlungsrichter nicht Täter, Polizist und Arzt persönlich zum Richter fahren müssen, damit der dann den korrekten Einstich überwacht? Die benutzen solche wahnsinning modernen Kommunikationsmittel wie Telefaksimile um den Beschluß des Richters zu übermitteln.
Was soll also daran verkehrt sein,per Dienstanweisung zu
regeln,das der Amtsartz in
Leer die Blutprobe macht ???.Oder lieber nach Oldenburg fahren um einen diensthabenden
Richter zu erreichen ??
Moment, du meinst das Richtervorbehalt bedeutet, das der Richter persönlich die Blutprobe nimmt? Es geht um das Grundprinzip unserer Gewaltenteilung, die Exekutive soll bei der Verletzung von Grundrechten durch eine andere Instanz kontrolliert werden - dem Richter sollen alle relevanten Informationen vorgelegt werden und der wägt ab, ob der Verdacht einer Straftat die Verletzung der Rechte Einzelner rechtfertigt.
Mit dem Effekt,das der Deliquent anstatt eine halbe Stunde mit
der Polizei zu tun zu haben, die halbe Nacht unterwegs ist und
dann auch noch für teueres Geld mit dem Taxi von Oldenburg
nach Leer zurück fahren muss ???.
Hättest du jetzt gesagt, eine direkte Anordnung sorgt dafür, die Straftäter einfacher zu überführen, weil sonst der Pegel während der Wartezeit unter die kritischen Pegel fällt, hätte ich geantwortet „Gutes Argument, aber dann muss man eben dafür sorgen, das ein Richter 24/7 erreichbar ist. Es geht ja nicht nur um Blutproben, sondern auch um einige andere Entscheidungen“.
Aber es ist mir vergleichsweise egal, ob ein Alkoholfahrer ne Stunde länger warten muss. Bei klarem Verstand kann er ja nicht mehr gewesen sein, denn dann hätte er durch freiwillige Einwilligung zur Blutprobe seine so wichtige Zeit gespart.
.L
Hallo!
wenn jemand weder im verkehr aufgefallen ist ,noch alkohol
getrunken hat. darf dann ein polizist den richter anrufen und
auf verdacht von glaßigen augen einen bluttest anfordern ?
Das darf der Polizist nicht nur, er muß sogar so handeln.
Wer des öfteren mit einschlägiger Klientel zu tun hat, erkennt an Mimik, Sprache, Bewegungsabläufen und beim Blick in die Augen, ob jemand unter dem Einfluß bewußtseinsverändernder Mittel steht. Den Zeitgenossen trotz solchen Verdachts ohne nähere Prüfung wieder ans Steuer zu lassen, geht gar nicht. Ist wohl einsehbar.
Die genaue Untersuchung des Probanden ist mit Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden. Deshalb gibt es aus guten Gründen den Richtervorbehalt. Der Richter ordnet das weitere Verfahren an. Die Vorgehensweise hat handfesten juristischen Hintergrund, obwohl es sich in der Praxis nur um eine Formalie handelt. Immerhin ist der Richter nicht unbedingt vor Ort, hat den Betroffenen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht gesehen und muß sich auf die Darstellung des Polizisten verlassen.
Gruß
Wolfgang