Hallo,
Deine Vorstellung der betriebsärztlichen Aufgaben ist veraltet.
Spätestens mit der Aufnahme der „psychischen Gesundheit“ in die Aufgabenliste des § 4 ArbSchG
http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__4.html
sowie die Ergänzung des § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG
http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html
ist klar, daß es nicht mehr nur um „mechanischen“ Schutz geht, sondern auch der Arbeitsschutz den ganzen Menschen im Blick haben soll.
„Danach bedeutet Gesundheit „im Zusammenhang mit der Arbeit“ nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen, sondern umfasst auch die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken und die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit stehen.“ (HK-ArbSchR/Kohte, § 1 ArbSchG Rn 8).
Und wenn ein Betriebsarzt Anzeichen für ein generelles Problem sieht, daß sich nachteilig auf die Psyche der Beschäftigten auswirken könnte, hat er den AG gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1d und/oder Nr. 3c ASiG http://www.gesetze-im-internet.de/asig/__3.html
davon zu unterrichten - allerdings nach Möglichkeit unpersönlich oder eben mit Schweigepflichtentbindung.
&Tschüß
Wolfgang