Person A hat eine Anzeige und einen Strafantrag wegen Unterschlagung gegen Person B gestellt.
Von der Kommissarin wurde Person A geraten zusätzlich einen Gläubigertitel zu erwirken, jedoch ist die Unterschlagung in den Katalognummern nicht aufgeführt.
Auch nach reichlich Recherche ist Person A als juristisch eher unerfahrene Person, ratlos, welche Katalognummer sie
im Mahnantrag angeben soll.
Hallo,
die 28 oder 29 (Schadensersatz) würden gehen, je nach dem, ob die Unterschlagung aus einem Vertragsverhältnis heraus geschah oder nicht.
Die Frage ist vielmehr, ob man nicht lieber klagen sollte. Denn wenn eine vorsätzliche unerlaubte Handlung durch ein Gericht im Erkenntnisverfahren festgestellt wird, kann nicht nur tiefer als die Pfändungsgrenze gepfändet werden, auch bei einer Verbraucherinsolvenz wäre eine Restschuldbefreiung für die Forderung nicht möglich. Das geht aber nicht mit einem Vollstreckungsbescheid.
VG
EK
Hallo,
in Frage käme auf jeden Fall Nr. 37, „ungerechtfertigte Bereicherung“. (Zumindest) im Falle einer Verbraucherinsolvenz spielt es keine Rolle, ob es überhaupt einen zivilrechtlichen Titel über die unterschlagene Summe gibt, ist aber von Vorteil. Dann wiederum kann es auch ein Vollstreckungsbescheid sein; die Tatsache, daß die Forderung auf einer Straftat des Schuldners beruht, muß dann eh begründet bzw. nachgewiesen werden. In einem Urteil steht im übrigen nicht unbedingt (siehe z.B. Versäumnisurteil oder vollstreckbare Kurzausfertigung) die Anspruchsgrundlage mit aufgeführt, sondern (wie im VB, nur halt „im ganzen Satz“) lediglich die Höhe der Summe, ggf. Verzinsung etc.
Gruß,
Twoolie